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Document 32005D0907

    2005/907/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/191/EG zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2139 — Bombardier/ADtranz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2683) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 329 vom 16.12.2005, p. 35–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/907/oj

    16.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/35


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 2005

    zur Änderung der Entscheidung 2002/191/EG zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2139 — Bombardier/ADtranz)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2683)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/907/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

    gestützt auf die Entscheidung 2002/191/EG der Kommission vom 3. April 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2139 — Bombardier/ADtranz) (3),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 3. April 2001 erklärte die Europäische Kommission einen Zusammenschluss, bei dem die Bombardier Inc. die alleinige Kontrolle über die DaimlerChrysler Rail Systems GmbH („ADtranz“) erlangte, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Die Vereinbarkeit wurde von verschiedenen Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht, die in der Anlage zu der Vereinbarkeitsentscheidung aufgeführt sind.

    (2)

    Eine der Bedingungen betraf das Unternehmen Elin EBG Traction („ETR“), ein Tochterunternehmen der VA Tech AG, welches in Linz, Österreich, seinen Sitz hat. Bombardier hatte gemeinsam die Kontrolle über ETR, einen Zulieferer von Elektroantrieben für Schienenfahrzeuge. Nach der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs erforderlichen Lösung der Verflechtung von ETR mit Bombardier wurde ETR zu einem unabhängigen Anbieter von Antriebstechnik u. a. für Regionalverkehrszüge sowie Straßen- und Stadtbahnen. Für einen Übergangszeitraum waren jedoch bestimmte Garantien notwendig, damit ETR neue Geschäftspartner finden konnte, um Bombardier zu ersetzen, da der vorherige Hauptabnehmer nach der Übernahme von ADtranz zu einem vertikal integrierten Anbieter wurde und seine Elektroantriebe nicht mehr nur bei ETR beschaffen musste.

    (3)

    Durch diese Garantien sollten ETR für einen Übergangszeitraum Aufträge beschafft werden, so dass das Unternehmen wirtschaftlich überleben konnte. Die Bedingung des Absatzes 1 Buchstabe b des Anhangs bestand darin, dass Bombardier eine gemeinsame Entwicklungsvereinbarung mit ETR schließen musste. Gegenstand war eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen bis 2006 bei der Entwicklung der Stadtbahnen des Typs Cityrunner Linz, für die ETR die elektrische Traktion liefert, so dass ETR auf dem Markt für Straßenbahnen aktiv bleiben kann.

    (4)

    Am 10. Januar 2005 meldete Siemens den geplanten Erwerb der alleinigen Kontrolle über VA Tech im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 („EG-Fusionskontrollverordnung“) an, womit Siemens auch die Kontrolle über ETR erwerben würde. Siemens ist ein marktführender Anbieter von Schienenfahrzeugen. Es stellt seine eigene elektrische Traktion für alle Arten der von ihm angebotenen Schienenfahrzeuge her. Am 13. Juli 2005 erklärte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung die Übernahme von VA Tech durch Siemens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn die in den Anhängen der Entscheidung aufgeführten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

    (5)

    Als Teil von Siemens hat ETR den finanziellen Rückhalt eines multinationalen Konzerns, der in der Herstellung von Schienenfahrzeugen marktführend ist. Daher ist ETR für sein wirtschaftliches Überleben nicht mehr auf gesicherte Aufträge angewiesen, wie das 2001 für notwendig befunden wurde, als die Verflechtung mit Bombardier gelöst wurde. Daher ist es nicht mehr erforderlich, von Bombardier zu verlangen, die elektrische Traktion für seinen Cityrunner Typ Linz bei ETR zu beschaffen, wenn Siemens die alleinige Kontrolle über ETR erwirbt.

    (6)

    Die Übernahme der VA Tech durch Siemens wurde unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar erklärt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass diese Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 6 der EG-Fusionskontrollverordnung widerrufen wird. Die vorliegende Entscheidung sollte daher nur gelten, sofern die Entscheidung vom 13. Juli 2005 der Kommission in der Sache COMP/M.3653 — Siemens/VA Tech (5) weiterhin in Kraft bleibt —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Entscheidung 2002/191/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Artikel 1 gilt vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der Bedingungen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a erster Unterabsatz, c, d, e erster und vierter Unterabsatz, f, g, h und i des Anhangs.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich

    a)

    der weiteren Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Erklärung — unter bestimmten Bedingungen und mit Auflagen — der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen, durch den die Siemens AG die alleinige Kontrolle über die VA Tech AG zu erwerben beabsichtigt (Sache COMP/M.3653 — Siemens/VA Tech),

    b)

    der Durchführung des in Buchstabe a genannten Zusammenschlusses.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist gerichtet an:

    Bombardier Inc.

    800 René-Lévesque Blvd. West, Montréal

    Canada — H3B 1Y8 — Québec

    Brüssel, den 13. Juli 2005

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

    (2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 69 vom 12.3.2002, S. 50.

    (4)  ABl. C 321 vom 16.12.2005.

    (5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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