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Document 32005D0624

2005/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2005 zur Gewährung einer Ausnahme von der Vorschrift betreffend die Kennzeichnung von Schweinefleisch und seine anschließende Verwendung für bestimmte Betriebe innerhalb einer wegen Afrikanischer Schweinepest abgegrenzten Überwachungszone auf Sardinien, Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3161)

ABl. L 219 vom 24.8.2005, p. 45–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 291–292 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/624/oj

24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. August 2005

zur Gewährung einer Ausnahme von der Vorschrift betreffend die Kennzeichnung von Schweinefleisch und seine anschließende Verwendung für bestimmte Betriebe innerhalb einer wegen Afrikanischer Schweinepest abgegrenzten Überwachungszone auf Sardinien, Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3161)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2005/624/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge von Vorkommen der Afrikanischen Schweinepest auf Sardinien hat die Kommission am 2. Mai 2005 die Entscheidung 2005/363/EG (2) über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) erlassen.

(2)

Da die Seuche noch immer auf Sardinien präsent ist, führt Italien zur Bekämpfung der Krankheit Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG durch.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2002/60/EG grenzt die zuständige Behörde unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen in einem Haltungsbetrieb im Umkreis von mindestens drei Kilometern um diesen Betrieb eine Schutzzone ab, die ihrerseits Teil einer im Umkreis von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb abgegrenzten Überwachungszone ist.

(4)

Die Richtlinie 2002/60/EG regelt ferner, dass während einer Zeitspanne von 40 bzw. 30 Tagen nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion und erforderlichenfalls Entwesung verseuchter Betriebe keine Schweine aus Haltungsbetrieben („Herkunftsbetrieben“) verbracht werden dürfen, soweit diese in einer Schutz- oder Überwachungszone liegen. Nach Ablauf dieser Fristen kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Schweine aus ihren Herkunftsbetrieben zu einem Schlachthof verbracht werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere frisches Fleisch dieser Schweine muss entweder verarbeitet oder mit einem besonderen Kennzeichen versehen und später verarbeitet werden.

(5)

Auf Antrag der Mitgliedstaaten und soweit gerechtfertigt kann gemäß der Richtlinie 2002/60/EG eine Ausnahme von den genannten Bedingungen gewährt werden.

(6)

Am 25. Mai 2005 ist auf Sardinien in der Gemeinde Anela ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bestätigt worden. Die zuständige Behörde hat im Umkreis von 3 km um den Seuchenherd unverzüglich eine Schutzzone und im Umkreis von 10 km um den Seuchenherd eine Überwachungszone abgegrenzt. Am 10. Juni 2005 hat sich innerhalb der Schutzzone in der Gemeinde Bultei ein weiterer Ausbruch bestätigt.

(7)

Die italienischen Behörden haben die Kommission aufgefordert, eine Ausnahme von der Vorschrift zu gewähren, dass frisches Fleisch mit dem vorgesehenen besonderen Kennzeichen versehen und frisches Fleisch aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone verarbeitet werden muss. Die Forderung war insofern gerechtfertigt, als nachgewiesen werden konnte, dass für verarbeitetes Fleisch nur unter größten Schwierigkeiten ein Markt zu finden ist, dass der Schutz von Schweinen in einigen Betrieben nicht gewährleistet werden kann, wenn die Tiere nicht rechtzeitig geschlachtet werden, und dass das mit einer solchen Ausnahmeregelung einhergehende zusätzliche Tiergesundheitsrisiko nur sehr gering ist, wenn spezifische Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden. Daher sollte genehmigt werden, dass Schweinefleisch aus Haltungsbetrieben innerhalb der abgegrenzten Überwachungszone unter bestimmten Bedingungen nicht verarbeitet oder mit dem besonderen Kennzeichen versehen werden muss, um später verarbeitet zu werden. Um zu gewährleisten, dass keine Schweinepesterreger präsent sind und dass kein Seuchenverschleppungsrisiko besteht, müssen für den Herkunftsbetrieb und die Verbringung von Schweinen zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

(8)

Die Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs (3) für Kontrollen und Stichprobeuntersuchungen im Falle der Verbringung von Schweinen aus Betrieben in einer abgegrenzten Überwachungszone zu einem Schlachthof müssen umfassend eingehalten werden. Wird von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2002/60/EG Gebrauch gemacht, so gelten die Vorschriften von Kapitel IV Nummer 6 des Anhangs des Diagnosehandbuchs.

(9)

Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die Fleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben enthalten, für die eine Ausnahme gewährt wird, mit dem in der Entscheidung 2005/363/EG vorgesehenen Kennzeichen zu versehen sind, um zu gewährleisten, dass Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und andere Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse nicht aus Sardinien versandt werden und dass das Fleisch und die Erzeugnisse rückverfolgbar sind.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung sieht eine Ausnahme von der Verarbeitungsvorschrift für frisches Fleisch von Schweinen aus Betrieben vor, die in der Überwachungszone liegen, die um Seuchenbetriebe abgegrenzt wurde, nachdem am 25. Mai 2005 in der Gemeinde Anela und am 10. Juni 2005 in der Gemeinde Bultei auf Sardinien (Italien) Fälle von Afrikanischer Schweinepest amtlich bestätigt wurden.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2002/60/EG und Artikel 2 der Entscheidung 2005/363/EG.

Artikel 3

Ausnahme von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass frisches Fleisch von Schweinen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2002/60/EG auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert wurden, nicht — wie in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f vierter Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehen — verarbeitet wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Herkunftsbetrieb erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 4.

b)

Die Verbringung der Schweine erfolgt unter den einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie, was die Frist von 30 bzw. 21 Tagen anbelangt, die nach Abschluss der Grobreinigung, Vordesinfektion und erforderlichenfalls Entwesung verseuchter Betriebe eingehalten werden muss und in der Schweine den Herkunftsbetrieb nicht verlassen dürfen.

c)

Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten, das von derartigen Schweinen gewonnen wurde, werden mit einem besonderen Kennzeichen im Sinne von Artikel 4 der Entscheidung 2005/363/EG versehen.

Artikel 4

Anforderungen an den Herkunftsbetrieb

Der Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 3 erfüllt folgende Anforderungen:

a)

Der Herkunftsbetrieb liegt nicht in einer infolge eines Ausbruchs von Afrikanischer Schweinepest abgegrenzten Schutzzone.

b)

Im Herkunftsbetrieb wurden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung des Schweinepesterregers sowie Eigenkontrollen zur Feststellung von Schweinepestfällen durchgeführt (beide Maßnahmen sind in dem von der Kommission mit der Entscheidung 2005/362/EG (4) genehmigten Tilgungsprogramm vorgesehen) und von der zuständigen Behörde genehmigt, bevor um den Seuchenherd die Überwachungszone, in der der Herkunftsbetrieb liegt, abgegrenzt wurde.

c)

Im Herkunftsbetrieb darf zumindest in den letzten zwei Jahren vor dem Abtransport der Schweine aus diesem Betrieb kein Fall von Afrikanischer Schweinepest festgestellt worden sein.

Artikel 5

Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

Italien teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden Monat vom Datum dieser Entscheidung an gerechnet alle maßgeblichen Informationen über den Stand der Durchführung dieser Entscheidung mit.

Artikel 6

Anwendung

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. September 2005.

Artikel 7

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABL. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABL. L 118 vom 5.5.2005, S. 39. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/494/EG (ABL. L 182 vom 13.7.2005, S. 26).

(3)  Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABL. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

(4)  Entscheidung 2005/362/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (ABL. L 118 vom 5.5.2005, S. 37).


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