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Document 32005R1296

Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/06

ABl. L 205 vom 6.8.2005, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1296/oj

6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1296/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8 zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden die Verluste im Zusammenhang mit den Ausfuhrverpflichtungen für Überschüsse an Gemeinschaftszucker bis zu einer bestimmten Höhe durch die Produktionsabgaben auf A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup gedeckt.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird der Höchstsatz der B-Abgabe in dem zur Deckung des Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5 v. H. zu überschreiten, wenn der voraussichtliche Gesamtverlust des laufenden Wirtschaftsjahres wahrscheinlich nicht durch die Einnahme gedeckt werden kann, die aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe erwartet wird, da diese auf 2 v. H. bzw. 30 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt sind.

(3)

Gemäß den derzeit vorliegenden Angaben bleibt die Einnahme vor der Revision aus den im Wirtschaftsjahr 2005/06 zu erhebenden Abgaben wahrscheinlich unter dem Betrag, der sich aus der Multiplikation des exportfähigen Überschusses mit dem durchschnittlichen Verlust ergibt. Daher muss der Höchstbetrag der B-Abgabe für das genannte Wirtschaftsjahr auf 37,5 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker erhöht werden.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 32,42 EUR/t festgesetzt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 5, der bei Revision des Höchstsatzes der B-Abgabe eine entsprechende Änderung des Preises für B-Zuckerrüben vorsieht.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der in Artikel 15 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Höchstbetrag der B-Quoten-Abgabe für Zucker auf 37,5 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker erhöht.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben gemäß Artikel 15 Absatz 5 derselben Verordnung geändert und auf 28,84 EUR/t festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).


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