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Document JOL_2005_202_R_0039_01

    Beschluss 2005/593/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)
    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

    ABl. L 202 vom 3.8.2005, p. 39–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 371–375 (MT)

    3.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/39


    BESCHLUSS 2005/593/GASP DES RATES

    vom 18. Juli 2005

    betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Empfehlung des Vorsitzes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen.

    (2)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln.

    (3)

    Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) ausgehandelt.

    (4)

    Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

    DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

    einerseits und

    DIE REPUBLIK CHILE

    andererseits,

    nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

    IN DER ERWÄGUNG,

    dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. November 2004 die Resolution 1575 (2004) über die Einrichtung der EUFOR angenommen hat,

    dass der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen hat,

    dass die Republik Chile eingeladen worden ist, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,

    dass der Truppengestellungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde und der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) und der EU-Militärausschuss die Empfehlung ausgesprochen haben, der Beteiligung der Republik Chile an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

    dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit dem Beschluss BiH/1/2004 vom 21. September 2004 (2) dem Beitrag der Republik Chile zur militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina zugestimmt hat,

    dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss BiH/3/2004 vom 29. September 2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (3) angenommen hat —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Beteiligung an der Operation

    (1)   Die Republik Chile schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

    (2)   Der Beitrag der Republik Chile zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

    (3)   Die Republik Chile sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

    der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und etwaigen späteren Änderungen,

    des Operationsplans,

    der Durchführungsbestimmungen

    ausführen.

    (4)   Die von der Republik Chile für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

    (5)   Die Republik Chile unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

    Artikel 2

    Status der Einsatzkräfte

    (1)   Für den Status der von der Republik Chile für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder gelten die Bestimmungen der Nummer 12 der Resolution 1575 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. November 2004.

    (2)   Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb von Bosnien und Herzegowina abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Chile geregelt.

    (3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt die Republik Chile die Gerichtsbarkeit über ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

    (4)   Die Republik Chile ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern ihrer Einsatzkräfte sowie ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Chile ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihrer Einsatzkräfte und ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig

    (5)   Die Republik Chile verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten abzugeben.

    (6)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.

    Artikel 3

    Verschlusssachen

    (1)   Die Republik Chile gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (4) und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation.

    (2)   Schließen die EU und die Republik Chile ein Abkommen über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen, so finden die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

    Artikel 4

    Befehlskette

    (1)   Alle an der Operation beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen weiterhin in jeder Hinsicht ihren jeweiligen nationalen Behörden.

    (2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation kann seine Befugnisse delegieren.

    (3)   Die Republik Chile hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    (4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann — nach Konsultationen mit der Republik Chile — jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Chile ihren Beitrag zurücknimmt.

    (5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Chile einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

    Artikel 5

    Finanzaspekte

    (1)   Die Republik Chile trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie nach dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) gemeinsam finanziert.

    (2)   Im Falle von Tod oder Körperverletzung natürlicher oder juristischer Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, oder im Falle von Verlust oder Schaden bei diesen Personen leistet die Republik Chile, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte.

    Artikel 6

    Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

    Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Republik Chile alle zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

    Artikel 7

    Nichterfüllung der Verpflichtungen

    Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

    Artikel 8

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

    (2)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Republik Chile einen Beitrag zu der Operation leistet.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2005 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

    Für die Europäische Union

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    Für die Republik Chile

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    (1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

    (2)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

    (3)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/5/GASP (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 39).

    (4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

    (5)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.


    ERKLÄRUNGEN

    nach Artikel 2 Absätze 5 und 6

    Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

    „Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Chile wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    von Personal aus der Republik Chile in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

    durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der Republik Chile stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Chile bei der Nutzung dieser Mittel.“

    Erklärung der Republik Chile

    „Die Republik Chile ist im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in deren Eigentum stehen und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

    durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“


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