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Document 32005R1092
Commission Regulation (EC) No 1092/2005 of 12 July 2005 suspending the system of advances of aid to compensate for loss of income from marketing in the banana sector in respect of 2005
Verordnung (EG) Nr. 1092/2005 der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Aussetzung der Regelung über die Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe für Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen im Jahr 2005
Verordnung (EG) Nr. 1092/2005 der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Aussetzung der Regelung über die Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe für Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen im Jahr 2005
ABl. L 182 vom 13.7.2005, p. 5–6
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
13.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1092/2005 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2005
zur Aussetzung der Regelung über die Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe für Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen im Jahr 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Artikeln 4, 5 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission (2) sind die Bestimmungen für die Einreichung der Anträge auf Vorschusszahlungen auf die Ausgleichsbeihilfe für Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgelegt. |
(2) |
Die Preise in den Erzeugungsgebieten der Gemeinschaft liegen erheblich über den im entsprechenden Zeitraum der Vorjahre festgestellten Preisen und halten sich auf einem relativ hohen Niveau. Sollte diese Situation andauern, so wird zu gegebener Zeit die Ausgleichsbeihilfe für das Jahr 2005 auf einen Betrag festgesetzt, der deutlich niedriger ist als die für die Vorjahre festgesetzten Beträge. Die Festsetzung eines deutlich niedrigeren Beihilfebetrags wird zur Folge haben, dass die Erzeuger einen erheblichen Teil der erhaltenen Vorschussbeträge zurückzahlen müssen. Durch eine starke Senkung des Einheitsbetrags der Vorschüsse, der mit der Verordnung (EG) Nr. 703/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2004 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2005 (3) festgesetzt wurde, lassen sich die Auswirkungen einer solchen Situation nicht ausgleichen. |
(3) |
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und zugleich zu vermeiden, dass die Erzeuger erhaltene Vorschussbeträge später zurückzahlen müssen, sollte die Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgelegten Bestimmungen über die Einreichung der Vorschussanträge und die Zahlung der Vorschüsse ausgesetzt werden. Angesichts dieser Zielvorgaben ist es angebracht, die Zahlung der Vorschüsse für Bananen, die nach dem 30. April 2005 vermarktet wurden, und die Einreichung neuer Anträge auszusetzen. |
(4) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher ab dem 1. Juli 2005 gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einreichung von Anträgen auf Vorschusszahlungen auf die Ausgleichsbeihilfe gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 für das Jahr 2005 wird ausgesetzt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 werden für Bananen, die nach dem 30. April 2005 vermarktet wurden, keine Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe gezahlt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 789/2005 (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 13).
(3) ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 12.