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Document 32005R0989

    Verordnung (EG) Nr. 989/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

    ABl. L 168 vom 30.6.2005, p. 1–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1344

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/989/oj

    30.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2005 DES RATES

    vom 27. Juni 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe neuer Waren, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 (1) aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

    (2)

    Eine Reihe von Waren, die in dieser Verordnung genannt werden, sollten von der im Anhang aufgeführten Liste gestrichen werden, da es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten bzw. da die Warenbezeichnung geändert werden muss, um den Entwicklungen technischer Waren oder den wirtschaftlichen Trends des Marktes Rechnung zu tragen.

    (3)

    Dementsprechend sollten Waren, deren Bezeichnung geändert werden müssen, als neue Waren betrachtet werden.

    (4)

    Daher ist es angemessen, die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 entsprechend zu ändern.

    (5)

    Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor.

    (6)

    Da die Verordnung ab dem 1. Juli 2005 angewandt werden soll, sollte sie umgehend in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Waren, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden eingefügt.

    2.

    Die Waren, deren Codenummern in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. LUX


    (1)  ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2271/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 13).


    ANHANG I

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Autonomer Zollsatz (%)

    ex29034300

    10

    1,1,1-Trichlortrifluoroethan

    0

    ex29034910

    10

    Chlor-1,1,1-Trifluorethan

    0

    ex29042000

    50

    2,2’-Dinitrobibenzyl

    0

    ex29062900

    20

    1-Hydroxymethyl-4-Methyl-2,3,5,6-Tetrafluorbenzol

    0

    ex29072900

    85

    Phloroglucin, auch hydratisiert

    0

    ex29096000

    10

    Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxide

    0

    ex29153990

    60

    1-Phenylethylacetat

    0

    ex29163900

    85

    2,6-Difluorbenzoesäure

    0

    ex29209010

    40

    Dimethylcarbonat

    0

    ex29209085

    50

    Triisooctylphosphit

    0

    ex29214210

    85

    3,5-Dichloranilin

    0

    ex29215119

    20

    Toluen-Diamin (TDA), mit mehr als 78 GHT, jedoch nicht mehr als 82 GHT 4-Methyl-m-phenylendiamin und mit 18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT 2-Methyl-m-phenylendiamin, mit einem Teerrückstand von nicht mehr als 0,23 GHT

    0

    ex29241900

    50

    Acrylamid

    0

    ex29242995

    91

    3-Hydroxy-2’-methoxy-2-naphthanilid

    0

    ex29242995

    92

    3-Hydroxy-2-naphthanilid

    0

    ex29242995

    93

    3-Hydroxy-2’-methyl-2-naphthanilid

    0

    ex29242995

    94

    2’-Ethoxy-3-hydroxy-2-naphthanilid

    0

    ex29242995

    96

    4’-Chlor-3-hydroxy-2’,5’-dimethoxy-2-naphthanilid

    0

    ex29269095

    25

    Aminoacetonitril-Hydrochlorid

    0

    ex29269095

    35

    2-Brom-2(brommethyl)pentandinitril

    0

    ex29329970

    40

    1,3:2,4-Bis-O-(3,4-Dimethylbenzyliden)-D-Glucitol

    0

    ex29329985

    30

    Carbofuran (ISO)

    0

    ex29331990

    30

    3-Methyl-1-p-Tolyl-5-Pyrazolon

    0

    ex29333999

    40

    2-Chlorpyridin

    0

    ex29335995

    85

    Adenin

    0

    ex29339990

    88

    2,6-Dichlorchinoxalin

    0

    ex29350090

    88

    N-(2-(4-Amino-N-Ethyl-m-Toluidino)Ethyl)Methansulfonamid Sesquisulfat Monohydrat

    0

    ex32050000

    10

    Aus Farbstoffen zubereitete Aluminiumlacke zum Herstellen von in der pharmazeutischen Industrie verwendeten Pigmenten (1)

    0

    ex32089019

    85

    Mischung mit einem Gehalt an:

    30 bis 45 GHT Polyamidharz;

    2 bis 10 GHT Diazonaphtochinon;

    50 bis 65 GHT γ-Butyrolacton

    0

    ex34021190

    10

    Grenzflächenaktive Mischung von Dinatriumsalzen von Dodecyl(sulfonphenoxy)benzolsulfonsäure und Oxybis(dodecylbenzolsulfonsäure)

    0

    ex38119000

    10

    Dinonylnaphthyl-Sulfonsäuresalz in der Form einer Lösung in Mineralöl, zur Verwendung als Additiv für Destillationskraftstoffe und Schmieröle (1)

    0

    ex38140090

    40

    Azeotrope Mischungen mit Isomeren von Nonafluorbutyl(methylether) und/oder Nonafluorbutyl(ethylether).

    0

    ex38159090

    88

    Katalysator aus Titantretrachlorid und Magnesiumchlorid mit einem Gehalt — berechnet auf öl- und hexanfreier Grundlage — von

    4 bis 10 GHT Titanund;

    10 bis 20 GHT Magnesium

    0

    ex38159090

    89

    Rhodococcus rhodocrous J1-Bakterien, mit Enzymen, gelöst in einem Polyacrylamid-Gel, zur Verwendung als Katalysator bei der Herstellung von Acrylamid durch Hydrierung von Acrylnitril (1)

    0

    ex38249099

    54

    22-Hydroxybenzonitril, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylformamid, mit einem Gehalt an 2-Hydroxybenzonitril von 45 GHT bis 55 GHT

    0

    ex38249099

    70

    Zubereitung aus Tetramethylammoniumhydroxid und einem grenzflächenaktiven Stoff, mit Gehalt an

    Tetramethylammoniumhydroxid von 2,38 (+/– 0,01) GHT und

    grenzflächenaktivem Stoff von 100 bis 500 ppm, in Wasser gelöst

    0

    ex38249099

    80

    Zubereitung mit einem Gehalt von 81 GHT bis 89 GHT an Bis(3,4-Epoxy-cyclohexylmethyl)-Adipinat

    0

    ex38249099

    97

    Zubereitung mit einem Gehalt an Lithium-Hexafluorophosphat von 10 bis 20 GHT oder an Lithium-Perchlorat von 5 bis 10 GHT, in Mischungen organischer Lösungsmittel

    0

    ex39046990

    97

    Copolymer aus Chlotrifluorethylen und Vinylidendifluorid

    0

    ex39069090

    55

    Gemisch aus Copolymeren des Methylacrylats und Ethylens und aus Polyether-Ester-Copolymeren mit Terephthalsäure, in Form von Körnern oder Granalien

    0

    ex39069090

    85

    Nichtwässrige Polymer-Dispersion aus Acrylsäureestern mit einer wasserlöslichen Silylgruppe an einem oder beiden Polymerenden

    0

    ex39089000

    40

    Thermoplastisches Polyamidharz, mit einem Brennpunkt von mehr als 750 °C, zur Verwendung beim Herstellen von Kathodenstrahlröhren-Ablenkeinheiten (1)

    0

    ex39119099

    75

    Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Divinylbenzol und Styrol, mit einem durchschnittlichen Durchmesser von 220 μm bis 575 μm

    0

    ex39269099

    75

    ex39139000

    98

    Natrium-Hyaluronat

    0

    ex39191069

    95

    Reflektierende Verbundfolie mit regelmäßigem Muster, bestehend aus einer Schicht Poly(methylmethacrylat), gefolgt von einer Mikroprismen enthaltenden Schicht Acrylpolymer, einer Schicht Poly(methylmethacrylat), einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie

    0

    ex39199069

    98

    ex39199031

    70

    Folien aus Poly(ethylenterephthalat) auf einer Seite mit einer antistatischen und einer harten Deckschicht und auf anderen Seite mit einer Kleberschicht versehen, die mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt ist, in Rollen, zum Herstellen von optischen Filtern (1)

    0

    ex39202021

    30

    Bi-axial orientierte Polypropylenfolie mit einer koextrudierten Außenschicht aus Polyethylen, mit einer Gesamtdicke von 11,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,5 μm

    0

    ex39209100

    93

    Folien aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit nachstehenden Merkmalen:

    eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr,

    ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet,

    mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral)

    zur Verwendung beim Herstellen von wärmereflektierendem oder dekorativem Verbundglas (1)

    0

    ex39209959

    60

    Folien aus einem Vinylalkohol-Copolymer, in kaltem Wasser löslich, mit einer Dicke von 34 μm bis 90 μm, einer Bruchfestigkeit von 20 MPa bis 45 Mpa und einer Bruchreißdehnung von 250 % bis 900 %

    0

    ex39219060

    94

    Mehrlagige Folien mit Acrylbeschichtung, auf eine Lage aus Hartpolyethylen laminiert, mit einer Gesamtdicke von 0,8 mm bis 1,2 mm

    0

    ex39269099

    15

    Querblattfeder aus glasfaserverstärktem Kunststoff, zur Verwendung beim Herstellen von Stoßdämpfersystemen für Kraftfahrzeuge (1)

    0

    ex39269099

    25

    Nicht expandierbare Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Acrylonitril, Methacrylonitril und Isobornylmethacrylat, mit einem Durchmesser von 3 μm bis 4,6 μm

    0

    ex69091900

    60

    Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von weniger als 9, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mit einem oder mehreren geschlossenen Kanälen pro cm2 des Querschnitts am Endstück

    0

    ex70071920

    10

    Vorsatzschirm aus Glas mit einer Diagonale von 81,28 cm (+/– 1,5 cm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 185,42 cm (+/– 1,5 cm), aus gehärtetem Glas, auf der Vorder- und/oder Rückseite der Glasplatte, versehen mit entweder einer Flachglasfolie und einer Infrarotlicht absorbierenden Folie oder mit einer durch Kathodenzerstäubung (sputtering) aufgebrachten leitfähigen Schicht, auch ein- oder beidseitig mit einer Antireflexschicht versehen, zur Verwendung beim Herstellen von PDP-Videomonitoren und PDP-Fernsehgeräten (1)

    0

    ex70072900

    10

    Vorsatzschirm aus Glas mit einer Diagonale von 81,28 cm (+/– 1,5 cm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 185,42 cm (+/– 1,5 cm), aus zwei aufeinander laminierten Glasplatten, auf der Vorder- und/oder Rückseite der Glasplatte, versehen mit entweder einer Flachglasfolie und einer Infrarotlicht absorbierenden Folie oder mit einer durch Kathodenzerstäubung (sputtering) aufgebrachten leitfähigen Schicht, auch ein- oder beidseitig mit einer Antireflexschicht versehen, zur Verwendung beim Herstellen von PDP-Videomonitoren und PDP-Fernsehgeräten (1)

    0

    ex85011099

    81

    Gleichstromschrittmotor mit einem Schrittwinkel von 18 ° oder mehr, einem Drehmoment von 0,5 mNm oder mehr, einem Befestigungsflansch mit den Abmessungen von nicht mehr als 22 x 68 mm, einer Zwei-Phasen-Wicklung und einer Leistung von nicht mehr als 5 W

    0

    ex85011099

    82

    Bürstenloser Gleichstrommotor mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 29 mm, einer Drehzahl von 1 500 (+/–15 %) oder 6 800 (+/–15 %) Umdrehungen pro Minute und einer Versorgungsspannung von 2 oder 8 V

    0

    ex85011099

    83

    Mehrphasiger bürstenloser Gleichstrommotor, mit einer normalen Antriebsleistung von 31 W (+/– 5 W), berechnet bei einer Drehzahl von 600 rpm, mit einer elektronischen Sensorschaltung unter Nutzung des Halleffekts (Antrieb für elektrische Servolenkung, sogenannter EPS-Motor)

    0

    ex85051100

    33

    Neodym-Magnetscheiben mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht

    0

    ex85078094

    30

    Lithium-Ionen-Akkumulatoren, mit

    einer Länge von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 mm

    einer Breite von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 53 mm

    einer Stärke von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 mm

    einer Masse von 15,5 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 g

    einer Nennleistung von 600 mAh oder mehr, jedoch nicht mehr als 780 mAh

    einer Nennspannung von 3,7 V

    zur Verwendung beim Herstellen von Mobiltelefonen (1)

    0

    ex85169000

    33

    Grundplatte aus rostfreiem Stahl mit Heizdraht zur Verwendung beim Herstellen von Bügeleisen (1)

    0

    ex85169000

    35

    Dampfbügeleisen, nicht für den unabhängigen Betrieb geeignet, zur Verwendung beim Herstellen von Dampfbügelsystemen (1)

    0

    ex85229098

    44

    Baugruppe für optische Platten, mit mindestens einer optischen Einheit und Gleichstrommotoren, auch für Doppelschichtaufzeichnung geeignet

    0

    ex85229098

    49

    Magnetkopf zum Abspielen von Audiokassetten, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8519 (1)

    0

    ex85299081

    44

    LCD Module, außschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glass- oder Kunststoff-Zellen, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

    0

    ex85371099

    94

    Einheit, bestehend aus zwei Sperrschicht-Feldeffekt-Transistoren (JFET) in einem Dual-lead-frame-Gehäuse

    0

    ex85438995

    66

    ex85371099

    95

    Einheit, bestehend aus zwei Metalloxidhalbleiter-Feldeffekt-Transistoren (MOSFET) in einem Dual-lead-frame-Gehäuse

    0

    ex85438995

    65

    ex85409100

    32

    Elektronenkanonen für Kathodenstrahlröhren mit einer Anodenspannung von 27,5 kV oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 kV

    0

    ex85438995

    52

    Optoelektronische Schaltung, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, auch mit integrierter Ansteuerungsschaltung, und einer Photodiode mit Verstärkerschaltung, auch mit integrierter Logikgatterschaltung oder aus einer oder mehreren Leuchtdioden und mehreren Photodioden mit Verstärkerschaltkreis, auch mit Logikgatterschaltung oder anderen integrierten Schaltungen, in einem Gehäuse

    0

    ex85489090

    47

    Einheit, bestehend aus zwei oder mehr Leuchtdiodenchips für Wellenlängen im Bereich von 450 nm bis 660 nm, in einem Lead-frame-Gehäuse mit runder Öffnung mit den Abmessungen — ohne Anschlussstücke — von nicht mehr als 4 × 4 mm

    0

    ex85489090

    48

    Optische Einheit, bestehend aus mindestens einer Laserdiode und einer Photodiode mit einer typischen Wellenlänge von 635 nm bis 815 nm

    0

    ex85489090

    49

    LCD-Module, ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glass- oder Kunststoff-Zellen, in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

    0

    ex94054035

    10

    Baugruppe zur elektrischen Beleuchtung, aus Kunststoff, mit drei Fluoreszenzröhren (RBG-Technik) mit einem Durchmesser von 3,0 mm (+/– 2 mm) und einer Länge von 420 mm (+/– 1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm (+/– 1 mm), zum Herstellen von Waren der Position 8528 (1)

    0


    (1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).


    ANHANG II

    KN Code

    TARIC

    ex29321100

    10

    ex29336980

    10

    ex38249099

    54

    ex39072099

    25

    ex39119099

    75

    ex39269099

    75

    ex39209100

    93

    ex39209959

    60

    ex39269099

    85

    ex85229098

    44

    ex85299081

    31

    ex85409100

    32

    ex85438995

    52

    ex85489090

    39

    ex85489090

    46


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