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Document 32005R0611

    Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 101 vom 21.4.2005, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 350–353 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/611/oj

    21.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 101/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 611/2005 DER KOMMISSION

    vom 20. April 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (1), insbesondere Artikel 1,

    nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission (3) gewährt Linienschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag.

    (2)

    Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 endet am 25. April 2005. Im Lichte der Erfahrung, die die Kommission mit dieser Verordnung gemacht hat, ist eine Gruppenfreistellung für Konsortien nach wie vor gerechtfertigt. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 kann daher um weitere fünf Jahre verlängert werden.

    (3)

    Manche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 stehen jedoch in gewisser Weise im Widerspruch zur Praxis im Schifffahrtsgewerbe. Damit die Verordnung ihren eigentlichen Zweck besser erfüllt, sollten daher bestimmte geringfügige Änderungen an der Verordnung vorgenommen werden, in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (4), welche zu wesentlicheren Änderungen führen könnte.

    (4)

    Insbesondere müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 Konsortialvereinbarungen den Mitgliedern des Konsortiums das Recht gewähren, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen. In der Praxis ist jedoch nicht klar, wie diese Bestimmung in dem Fall auszulegen ist, wenn die Konsortialvereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst auch tatsächlich aufgenommen wird, wenn beispielsweise keine Schiffe verfügbar sind oder Schiffe noch im Bau befindlich sind. Daher sollte dieser Fall berücksichtigt werden.

    (5)

    Es ist nachzuvollziehen, wenn Konsortien neue Investitionen in einen bestehenden Dienst absichern wollen. Daher sollten die Parteien einer Konsortialvereinbarung auch dann die Möglichkeit haben, eine Ausscheideverbotsklausel zu vereinbaren, wenn die Parteien einer geltenden Konsortialvereinbarung umfangreiche neue Investitionen beschlossen haben und die Höhe solcher neuen Investitionen eine neue Ausscheideverbotsklausel rechtfertigt.

    (6)

    In der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist die Freistellung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Hierzu gehört, dass ein wirksamer Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen. Die Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die unabhängige Festsetzung von Frachtraten nicht mehr als allgemeine Marktpraxis betrachtet werden kann. Inzwischen haben vielmehr vertrauliche Einzelvereinbarungen in verschiedenen Fahrtgebieten größere Bedeutung erlangt. Solche vertraulichen Vereinbarungen könnten ebenfalls zu einem wirksamen Wettbewerb zwischen Mitgliedern von Linienkonferenzen führen. Daher sollten vertrauliche Einzelvereinbarungen als ein Indikator für einen wirksamen Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Konferenz betrachtet werden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

    „6.

    ‚Aufnahme des Dienstes‘ der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff den Liniendienst aufnimmt bzw. im Falle einer umfangreichen neuen Investition der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff erstmals unter den Bedingungen auf der Linie eingesetzt wird, die sich unmittelbar aus dieser umfangreichen neuen Investition ergeben.

    7.

    ‚Umfangreiche neue Investition‘ eine Investition, die zum Bau, Kauf oder langfristigen Chartern eines neuen Schiffs führt, wenn das Schiff speziell für den Verkehrsdienst gebaut wird, für ihn erforderlich und von wesentlicher Bedeutung ist und wenn mindestens die Hälfte der Gesamtinvestition der Mitglieder des Konsortiums in die von dem Konsortium angebotenen Seeverkehrsdienste für dieses Schiff bestimmt ist.“

    2.

    Artikel 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht ein wirksamer Preiswettbewerb, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtung alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen und/oder vertrauliche Einzelvereinbarungen zu schließen;“

    3.

    Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Die Konsortialvereinbarung gewährt den Mitgliedern des Konsortiums das Recht, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach einer Anlaufzeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung oder der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten in dem Verkehrsgebiet aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 24 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten.

    Für hoch integrierte Konsortien mit Ergebnispool und/oder sehr hohem Investitionsgrad, der sich aus dem Kauf oder dem Chartern von Schiffen im Hinblick auf dessen Schaffung durch seine Mitglieder ergibt, beginnt die Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach Ablauf einer Anlaufzeit von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung oder der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 36 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten.“

    4.

    In Artikel 14 Absatz 2 wird das Datum „25. April 2005“ durch „25. April 2010“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 26. April 2005 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. April 2005

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    (2)  ABl. C 319 vom 23.12.2004, S. 2.

    (3)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 463/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 23).

    (4)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.


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