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Document 32005H0256

Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

ABl. L 77 vom 23.3.2005, p. 14–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 276–276 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/256/oj

23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/14


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. März 2005

über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

(2005/256/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen 86/126/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 11. November 1986 für den 6. Europäischen Entwicklungsfonds (2) (im Folgenden „6. EEF“ genannt), insbesondere auf die Artikel 66 bis 73,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2003 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht betreffend die Rechnungsvorgänge des 6. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 mit den Antworten der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des 6. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 6. EEF im Haushaltsjahr 2003 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT

dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 6. EEF für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 210. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 86/281/EWG (ABl. L 178 vom 2.7.1986, S. 13).

(2)  ABl. L 325 vom 20.11.1986, S. 42.

(3)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315.


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