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Document 32005D0128

2005/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005 über die Gewährung einer teilweisen Ausnahmeregelung für Italien betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 322)

ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 85–85 (MT)
ABl. L 43 vom 15.2.2005, p. 27–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/128(1)/oj

15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2005

über die Gewährung einer teilweisen Ausnahmeregelung für Italien betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 322)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2005/128/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erhebung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen durch Fahrzeuge der italienischen Küstenfischerei gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 ist für die nationalen Behörden mit einem sehr hohen Arbeitsaufwand verbunden.

(2)

Durch verstärkten Einsatz von Stichprobenverfahren würde dieser Arbeitsaufwand stark verringert, und die italienischen Behörden haben nachgewiesen, dass sich so die Datenqualität bedeutend erhöht.

(3)

Der im Rahmen des vorgeschlagenen Verfahrens angestrebte Stichprobenumfang überschreitet die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 genannte Grenze von 10 % des Gewichts der Fischereierzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 kann die Kommission in den Fällen, in denen die Einbeziehung eines bestimmten Fischereisektors eines Mitgliedstaats für die einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten mit sich bringen würde, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, eine Ausnahmeregelung gewähren und so diesem Mitgliedstaat gestatten, dass er die Daten für diesen Sektor aus den von ihm zu übermittelnden Daten ausklammert.

(5)

Italien sollte die Erlaubnis erhalten, Stichprobenverfahren zur Schätzung von mehr als maximal 10 % des Gewichts der angelandeten Fischereierzeugnisse zu verwenden, sofern die sich daraus ergebenden Schätzungen des Gesamtgewichts der Anlandungen ein mindestens gleichwertiges Zuverlässigkeitsniveau haben.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 darf diese Ausnahmeregelung für höchstens drei Jahre gewährt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (2) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien erhält die Genehmigung, Stichprobenverfahren zur Schätzung von mehr als maximal 10 % des Gewichts von Fischereierzeugnissen zu verwenden, die in dem in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 vorgesehenen Bezugsmonat angelandet worden sind.

Artikel 2

Die Genehmigung gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


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