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Document 32005D0062

    2005/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Zypern hinsichtlich des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte an Ort und Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 133)Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 25 vom 28.1.2005, p. 71–72 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 313–314 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/11/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/62(1)/oj

    28.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 25/71


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. Januar 2005

    zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Zypern hinsichtlich des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte an Ort und Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 133)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/62/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle in beschränkten Fällen Ausnahmen gewährt werden. Dieselbe Verordnung legt auch fest, dass für Tiere, bei denen ein Verdacht auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) besteht, und Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde, keine Ausnahme zugelassen werden kann.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (2) werden Durchführungsbestimmungen für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle festgelegt.

    (3)

    Der Beschluss 2004/467/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Zypern und Estland hinsichtlich des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte an Ort und Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht eine bis zum 1. Januar 2005 gültige Ausnahmeregelung vor.

    (4)

    Zypern hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass es bis zum 1. Januar 2005 nicht über operationelle Systeme zur Sammlung tierischer Nebenprodukte verfügen wird. Daher müssen die durch Beschluss 2004/467/EG festgelegten Übergangsmaßnahmen während einer weiteren Frist beibehalten werden.

    (5)

    Während des Übergangszeitraums sollte Zypern die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt zu vermeiden, wie in der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 festgelegt.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darf Zypern auf seinem eigenen Hoheitsgebiet bis zum 1. November 2005 das Verbrennen oder Vergraben tierischer Nebenprodukte an Ort und Stelle zulassen.

    2.   Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

    Artikel 2

    Bei der Zulassung des Verbrennens oder Vergrabens an Ort und Stelle gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung trifft Zypern im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 alle erforderlichen Maßnahmen, damit keine Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt entstehen. Zypern unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2005 über die beim Aufbau des Beseitigungssystems erreichten Fortschritte.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar bis zum 1. November 2005.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

    Brüssel, den 27. Januar 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 14.

    (3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 1.


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