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Document 22004D0087

    2004/87/: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

    ABl. L 349 vom 25.11.2004, p. 48–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/87/oj

    25.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/48


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 87/2004

    vom 8. Juni 2004

    zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2004 vom 23. April 2004 (1) geändert.

    (2)

    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (Modinis) (2) ausgeweitet werden.

    (3)

    Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Nach Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32003 D 2256: Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1).“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Er gilt ab 1. Januar 2004.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 8. Juni 2004

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    S. GILLESPIE


    (1)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 29.

    (2)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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