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Document 32004R1849
Commission Regulation (EC) No 1849/2004 of 21 October 2004 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 1849/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 1849/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 323 vom 26.10.2004, p. 3–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1849/2004 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2004
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2004
Für die Kommission
Frederik BOLKESTEIN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Desktop-Video-Projektor, mit dem Daten und Bilder aus einer Entfernung auf einen großen Schirm oder eine Wand mittels eingebauter Flüssigkristallvorrichtung projiziert werden können. Das Gerät kann an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden. Es verfügt über einen Video-Eingang, der die Bildwiedergabe aus Videoquellen wie z. B. einem Videorecorder oder einer Videokamera ermöglicht. |
8528 30 05 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 30 und 8528 30 05. Für den Projektor kommt sowohl die Position 8471„Einheit für automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ als auch die Position 8528„Videoprojektor“ in Betracht. Eine kennzeichnende Hauptfunktion ist nicht feststellbar. Somit ist der Projektor in Position 8528 einzureihen, die unter den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur nach der numerischen Reihenfolge zuletzt aufgeführt ist. |