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Document 32004R0817R(01)
Corrigendum to Commission Regulation(EC) No 817/2004 of 29 April 2004 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1257/1999 on support for rural development from the European Agricultural Guidance and Guarantee Fund (EAGGF) (OJ L 153, 30.4.2004)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153 vom 30.4.2004)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153 vom 30.4.2004)
ABl. L 231 vom 30.6.2004, p. 24–55
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/817/corrigendum/2004-06-30/oj
30.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/24 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 153 vom 30. April 2004 )
Die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 erhält folgende Fassung:
VERORDNUNG (EG) Nr. 817/2004 DER KOMMISSION
vom 29. April 2004
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (1), insbesondere auf die Artikel 34, 45 und 50,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wurde ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL geschaffen, in dem insbesondere in Titel II die Fördermaßnahmen, ihre Ziele und die Förderkriterien festgelegt sind. Dieser Rahmen gilt für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft. |
(2) |
Zur Ergänzung dieses Rahmens wurde die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (2) sind Durchführungsbestimmungen erlassen; wobei die Erfahrungen mit dem Instrumentarium der durch Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgehobenen Ratsverordnungen berücksichtigt wurden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 wurde erheblich geändert. Ferner wurden im Rahmen der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vier neue Maßnahmen eingeführt, für die entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen sind. Außerdem sollten aufgrund der Erfahrungen im laufenden Programmplanungszeitraum einige Bestimmungen klarer gefasst werden, die insbesondere die Änderung der Programmplanungsdokumente, die finanzielle Abwicklung der Programme und die Kontrollen betreffen. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit ist daher eine neue Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 aufzuheben. |
(4) |
Diese Durchführungsbestimmungen sollten dem Subsidiaritätsprinzip folgen und sind daher auf die auf Gemeinschaftsebene erforderlichen Vorschriften zu beschränken. |
(5) |
Was die Förderkriterien betrifft, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 drei Grundbedingungen für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und Verarbeitungsbetrieben und für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte festgelegt. Es sollte geregelt werden, bis zu welchem Zeitpunkt diese Bedingungen erfüllt sein müssen, und — im Fall von Investitionen zur Einhaltung von Mindestnormen — welche Frist die Mitgliedstaaten den Begünstigten für die Erfüllung dieser Normen einräumen können. |
(6) |
Bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und in Verarbeitungsbetrieben ist die Gemeinschaftsförderung an die Bedingung geknüpft, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten gefunden werden können. Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Beurteilung dieser Absatzmöglichkeiten festgelegt werden. |
(7) |
Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sollte sich nicht auf die normale land- und forstwirtschaftliche Ausbildung erstrecken. |
(8) |
In Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung von Vorruhestandsbeihilfen sind die spezifischen Probleme zu lösen, die bei der Übertragung eines Betriebs durch mehrere Abgebende oder durch einen Pächter entstehen. |
(9) |
In benachteiligten Gebieten sollte für Flächen, die von mehreren Landwirten gemeinsam genutzt werden, den einzelnen Landwirten eine Ausgleichszulage im Verhältnis ihrer jeweiligen Nutzungsrechte gewährt werden können. |
(10) |
Die Zuständigkeiten und Mittel der Behörden und Einrichtungen, die mit dem landwirtschaftlichen Beratungsdienst beauftragt werden, sind näher festzulegen. |
(11) |
Bei der Förderung von Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen sollte die Definition der von den Landwirten einzuhaltenden Mindestbedingungen eine ausgewogene Durchführung dieser Maßnahmen im Hinblick auf ihre Ziele sicherstellen und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen. |
(12) |
In Bezug auf die Förderung von Landwirten, die an einer Qualitätsregelung teilnehmen, sind die förderungsfähigen Erzeugnisse und die Art der Festkosten festzulegen, die bei der Berechnung des Beihilfenbetrags berücksichtigt werden können. |
(13) |
Um die Komplementarität zwischen den Förderungsmaßnahmen nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (3) sicherzustellen, sind die Bedingungen für die Förderung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten und die förderfähigen Maßnahmen, sind im Einzelnen festzulegen. Außerdem sind, um eine doppelte Finanzierung auszuschließen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 geförderten Maßnahmen von der Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auszunehmen. |
(14) |
Für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Auswahlkriterien festzulegen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollten diese Kriterien eher auf allgemeinen Grundsätzen als auf sektoralen Vorschriften basieren. |
(15) |
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, bei Regionen in äußerster Randlage von Artikel 28 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 abzuweichen, wonach für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus Drittländern keine Beihilfen gewährt werden. |
(16) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind bestimmte Wälder von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen. Diese Wälder sind genauer zu definieren. |
(17) |
Für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen und die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern sind die Förderbedingungen im Einzelnen festzulegen. |
(18) |
Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden Beihilfen für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum gewährt, sofern sie nicht in den Geltungsbereich anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Angesichts der großen Vielfalt der Maßnahmen, die unter diesen Artikel fallen können, sollte es in erster Linie den Mitgliedstaaten überlassen werden, die Förderbedingungen im Rahmen der Programmplanung festzulegen. |
(19) |
Es sind allgemeine Bestimmungen für verschiedene Maßnahmen festzulegen, mit denen insbesondere hinsichtlich der guten landwirtschaftlichen Praxis für Maßnahmen, die auf dieses Kriterium Bezug nehmen, eine gemeinsame Norm aufgestellt wird, und die für langfristige Verpflichtungen die gebotene Flexibilität gewährleisten, so dass Ereignissen Rechnung getragen werden kann, die sich auf diese Verpflichtungen auswirken könnten, ohne dass dadurch jedoch die Wirksamkeit der Durchführung der verschiedenen Fördermaßnahmen beeinträchtigt wird. |
(20) |
Zwischen der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Unterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen ist klar zu trennen. Etwaige Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Stützungsregelungen gemeinsamer Marktorganisationen fallen, für die Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums nicht in Betracht kommen, sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Entwicklungspläne für den ländlichen Raum entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen und nach einem transparenten Verfahren vorzuschlagen. |
(21) |
Die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten in vollem Umfang an die Begünstigten gehen. |
(22) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission (4) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (5), hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der von den Strukturfonds und demnach vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanzierten Maßnahmen festgelegt. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 auf die vom EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierten Maßnahmen ausgedehnt werden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) und die vorliegende Verordnung keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten. |
(23) |
Bei bestimmten kofinanzierten Investitionen nach Artikel 30 Absatz 1 erster, zweiter und sechster Gedankenstrich sowie Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist es eine verbreitete Praxis, Richtwerte für standardisierte Kosten festzulegen. Aus Gründen der Klarheit und zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Maßnahmen sollte ab dem Jahr 2000 die Möglichkeit vorgesehen werden, die Begünstigten von der in der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 vorgeschriebenen Vorlage der Rechnungen freizustellen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Richtwerte festzulegen, um eine wirksame Abwicklung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(24) |
In der Entscheidung 1999/659/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000—2006 auf die Mitgliedstaaten (7) ist festgelegt, welche Ausgaben Bestandteil der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind. Außerdem können nach der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (8) Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2000 eingegangen wurden, unter bestimmten Bedingungen in die Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2000—2006 einbezogen werden. Daher sollte genauer definiert werden, welche Zahlungen der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsförderung umfasst, der für jeden Entwicklungsplan für den ländlichen Raum im Rahmen des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments festgelegt wird. |
(25) |
Zur Erleichterung der finanziellen Abwicklung sollte für die Mitgliedstaaten, die sich für eine regionalisierte Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums entschieden haben, der Gesamtbetrag der bewilligten Gemeinschaftsförderung für jedes regionale Programm in einer getrennten Entscheidung mit konsolidiertem Finanzierungsplan für den gesamten Mitgliedstaat ausgewiesen werden können. |
(26) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (9) stehen die Beträge, die sich zum einen aus den Sanktionen für Nichterfüllung der Umweltschutzauflagen und zum anderen aus der Differenzierung ergeben, den Mitgliedstaaten weiterhin als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. Es muss geklärt werden, auf welche Maßnahmen sich die Genehmigung der Kommission bezieht. |
(27) |
Es sind genaue Bestimmungen für die Vorlage der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und deren Anpassung festzulegen. |
(28) |
Um die Ausarbeitung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sind insbesondere auf der Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gemeinsame Bestimmungen für die Struktur und den Inhalt dieser Pläne festzulegen. |
(29) |
Es sind Vorschriften über die Änderung der Programmplanungsdokumente zur Entwicklung des ländlichen Raums festzulegen, um eine wirksame und rasche Prüfung solcher Änderungen durch die Kommission zu ermöglichen. |
(30) |
Dem Verwaltungsausschussverfahren sollten nur Änderungen unterliegen, die zu erheblichen Veränderungen der Programmplanungsdokumente zur Entwicklung des ländlichen Raums führen. Sonstige Änderungen sollten von den Mitgliedstaaten beschlossen und der Kommission mitgeteilt werden. |
(31) |
Um eine wirksame und regelmäßige Begleitung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine konsolidierte und aktualisierte elektronische Fassung ihrer Programmplanungsdokumente zur Verfügung halten. |
(32) |
Für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, sind die Modalitäten der Finanzplanung und der Beteiligung an der Finanzierung festzulegen. |
(33) |
In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über den Stand der finanziellen Abwicklung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums regelmäßig Bericht erstatten. |
(34) |
Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine wirksame Verwendung der Fördermittel für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleisten und insbesondere die Zahlung eines ersten Vorschusses an die Zahlstellen und die Anpassung der Mittelzuweisungen an den Bedarf und die erzielten Ergebnisse vorsehen. Um die Durchführung der Maßnahmen zur Investitionsförderung zu erleichtern, sollte es außerdem möglich sein, bestimmten Kategorien von Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss zu gewähren. |
(35) |
Die allgemeinen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin, insbesondere in Bezug auf unvollständige und falsche Angaben der Mitgliedstaaten, sollten zusätzlich zu den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten. |
(36) |
Die Einzelheiten der Verwaltung der finanziellen Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten durch die Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 geregelt werden. |
(37) |
Die Verfahren und Anforderungen für die Begleitung und Bewertung sollten nach den für andere Fördermaßnahmen der Gemeinschaft geltenden Grundsätzen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, festgelegt werden. |
(38) |
Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten durch die Verwaltungsvorschriften erleichtert werden. Der Einfachheit halber sollte weitgehend das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Titel II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (10) angewendet werden, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission (11) festgelegt sind. |
(39) |
Sowohl auf Gemeinschaftsebene als auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte ein System von Sanktionen vorgesehen werden. |
(40) |
Der jährliche Lagebericht nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte Angaben über den Stand der Durchführung der in die finanzielle Programmplanung für den Zeitraum 2000—2006 aufgenommenen früheren Begleitmaßnahmen enthalten, die unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 (12), (EWG) Nr. 2079/92 (13) und (EWG) Nr. 2080/92 (14) des Rates fallen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die im Rahmen dieser Maßnahmen entstehen, in den Informationen aufgeführt werden, die die Mitgliedstaaten jährlich bis zum 30. September übermitteln müssen. |
(41) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
ABSCHNITT 1
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
Artikel 1
Die Frist zur Erfüllung neuer Normen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einräumen können, darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für den Landwirt verbindlich wird, nicht überschreiten. Das Ende des Investitionszeitraums im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss innerhalb der Frist nach Absatz 1 liegen.
Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht für Anträge auf Förderung, die vor dem 7. Mai 2004 gestellt wurden.
Artikel 2
(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird auf der geeigneten Ebene beurteilt nach
a) |
den jeweiligen Erzeugnissen, |
b) |
den Investitionsarten, |
c) |
der vorhandenen und der geplanten Kapazität. |
(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.
(3) Sind im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung für einzelne Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorgesehen, so werden für Investitionen, die zu einer über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinausgehende Erhöhung der Produktion führen würden, keine Beihilfen gewährt.
Artikel 3
Werden die Investitionen von Junglandwirten getätigt, so findet Artikel 4 Absatz 2 Anwendung.
ABSCHNITT 2
Niederlassung von Junglandwirten
Artikel 4
(1) Die Bedingungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfüllt sein.
(2) Hinsichtlich der beruflichen Qualifikation, der Wirtschaftlichkeit und der Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz kann für die Erfüllung dieser Bedingungen jedoch eine Frist von maximal fünf Jahren nach der Niederlassung vorgesehen werden, sofern ein Anpassungszeitraum zur Erleichterung der Niederlassung des Junglandwirts oder zur strukturellen Anpassung seines Betriebs erforderlich ist.
Artikel 5
Bei der Beihilfe im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt ergehen, der in den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats definiert ist.
ABSCHNITT 3
Berufsbildung
Artikel 6
Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereichs sind.
ABSCHNITT 4
Vorruhestand
Artikel 7
Wird ein Betrieb von mehreren Abgebenden übertragen, so beschränkt sich die Beihilfe auf den für einen Abgebenden vorgesehenen Betrag.
Artikel 8
Die vom Abgebenden gemäß Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nicht erwerbsmäßig weiterbetriebene landwirtschaftliche Tätigkeit kommt für eine Förderung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Betracht.
Artikel 9
Ein Pächter kann die frei werdenden Flächen an den Eigentümer übertragen, sofern der Pachtvertrag beendet wird und die Anforderungen in Bezug auf den Übernehmer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erfüllt sind.
Artikel 10
Die Abgabe der frei werdenden Flächen kann im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens oder durch einfachen Austausch der Parzellen erfolgen.
In diesem Fall sind die für frei werdende Flächen geltenden Bestimmungen auf Flächen anzuwenden, die den frei werdenden Flächen landwirtschaftlich gleichwertig sind.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die frei werdenden Flächen von einer Einrichtung übernommen werden, die sich verpflichtet, sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Übernehmer abzutreten, der die Bedingungen für den Vorruhestand erfüllt.
ABSCHNITT 5
Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen
Artikel 11
Für Flächen, die von mehreren Landwirten gemeinsam zu Weidezwecken genutzt werden, kann den einzelnen Landwirten eine ihrer Nutzung oder ihren Nutzungsrechten für diese Fläche entsprechende Ausgleichszulage gewährt werden.
ABSCHNITT 6
Einhaltung von Normen
Artikel 12
Die Behörden und privaten Einrichtungen, die mit den Betriebsberatungsdiensten nach Artikel 21d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 beauftragt sind, müssen über angemessene Mittel an qualifizierten Personal und Fach- und Verwaltungseinrichtungen sowie über die nötige Erfahrung und Zuverlässigkeit bei der Beratung über die Einhaltung der verbindlichen Normen nach Artikel 21d Absatz 1 der genannten Verordnung verfügen.
ABSCHNITT 7
Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen
Artikel 13
Die Verpflichtung, die Tierhaltung zu extensivieren oder auf andere Weise zu betreiben, umfasst mindestens folgende Auflagen:
a) |
Die Grünlandbewirtschaftung wird aufrechterhalten, |
b) |
die Viehbestände werden in dem landwirtschaftlichen Betrieb so verteilt, dass sämtliche Weideflächen bewirtschaftet werden und es somit nicht zu Überweidung oder Unternutzung kommt, |
c) |
es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist. |
Artikel 14
(1) Die Förderung kann folgende Verpflichtungen umfassen:
a) |
Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen; |
b) |
Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind. |
(2) Die Landrassen und pflanzengenetischen Ressourcen müssen für die Erhaltung der Umwelt in dem Gebiet, in dem die Maßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wird, eine wichtige Rolle spielen.
Die förderfähigen Nutztierrassen und die Kriterien zur Festlegung des Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als von der Nutzungsaufgabe bedroht gilt, sind in der Tabelle in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 15
Im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten Investitionen als nicht produktiv, sofern sie normalerweise zu keinem erheblichen Nettozuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des Betriebs führen.
Artikel 16
Für Agrarumweltverpflichtungen, die über den in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Mindestzeitraum von fünf Jahren hinausgehen, wird keine längere Laufzeit festgelegt, als zur Erreichung ihrer Umweltwirkung billigerweise erforderlich ist. Die Laufzeit beträgt nicht mehr als zehn Jahre, ausgenommen im Falle von besonderen Verpflichtungen, bei denen ein längerer Zeitraum für unerlässlich gehalten wird.
Artikel 17
Verschiedene Agrarumwelt- und/oder Tierschutzverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.
Im Fall einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten oder besonderen zusätzlichen Kosten aufgrund einer solchen Kombination Rechnung tragen.
Artikel 18
(1) Als Bezugsbasis für die Berechnung der aufgrund der Verpflichtungen anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten dient die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne in dem Gebiet, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.
Sofern die agrarwirtschaftlichen Umstände oder Umweltbedingungen es rechtfertigen, können die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabe der Landnutzung oder bestimmter Bewirtschaftungsweisen berücksichtigt werden.
(2) Werden die Verpflichtungen normalerweise nach anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 verwendeten Flächeneinheiten bemessen, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen anhand dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannnten Anhang aufgeführten jährlichen Höchstbeträge, die für die Gemeinschaftsförderung in Betracht kommen, eingehalten werden. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
a) |
Begrenzung der Zahl der Einheiten je Hektar landwirtschaftliche Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung bezieht; |
b) |
Festsetzung eines Höchstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Sicherstellung, dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Höchstbetrag nicht überschreiten. |
(3) Zahlungen können nur dann von einer Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmittels abhängig gemacht werden, wenn solche Begrenzungen technisch und ökonomisch messbar sind.
Artikel 19
Die Mitgliedstaaten bestimmen anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit eines Anreizes gemäß Artikel 24 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
Der Anreiz darf 20 % der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, außer wenn sich bei einzelnen Verpflichtungen ein höherer Satz für unerlässlich gehalten wird, um die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme sicherzustellen.
Artikel 20
Ein Landwirt, der für einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs eine Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtung eingeht, muss im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne erfüllen.
Artikel 21
(1) Die Mitgliedstaaten können die Umwandlung einer Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
a) |
Die Umwandlung bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt oder den Tierschutz mit sich; |
b) |
die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert; |
c) |
die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Programm enthalten. |
Unter den Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstabe a) und b) kann auch die Umwandlung einer Agrarumweltverpflichtung in eine Aufforstungsverpflichtung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt werden. Die Agrarumweltverpflichtung erlischt, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen während des laufenden Verpflichtungszeitraums vorsehen, sofern eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Programms möglich und mit Blick auf die Zielsetzungen der Verpflichtung hinreichend begründet ist.
ABSCHNITT 8
Lebensmittelqualität
Unterabschnitt 1
Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen
Artikel 22
(1) Die Beihilfe nach Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 darf einem Landwirt, der sich an einer Qualitätsregelung beteiligt, nur gewährt werden, wenn das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel im Rahmen einer Verordnung gemäß Absatz 2 oder einer einzelstaatlichen Qualitätsregelung gemäß Absatz 3 des genannten Artikels amtlich anerkannt wurde.
(2) Wo in einem Programmplanungsdokument zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Beihilfe nach Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für die Teilnahme an der Qualitätsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (15) für ein bestimmtes Produkt vorgesehen ist, dürfen die Festkosten für die Beteiligung an dieser Qualitätsregelung nicht mehr zur Berechnung des Förderbetrags im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme zur Förderung des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft (16) für dasselbe Produkt herangezogen werden.
„Festkosten“ im Sinne von Artikel 24c der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung des Lastenheftes.
Unterabschnitt 2
Förderung von Qualitätserzeugnissen
Artikel 23
„Erzeugergemeinschaften“ im Sinne von Artikel 24d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind Organisationen gleich welcher Rechtsform, in der Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die aktiv an einer Qualitätsregelung für ein bestimmtes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nach Artikel 24b Absatz derselben Verordnung teilnehmen.
Berufs- oder Branchenverbände, die für einen oder mehrere Sektoren repräsentativ sind, kommen nicht als „Erzeugergemeinschaften“ im Sinne dieses Artikels in Betracht.
Artikel 24
Die Tätigkeiten im Bereich der Information, Förderung und Werbung nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind dazu bestimmt, bei den Verbrauchern den Kauf von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln im Rahmen der Qualitätsregelungen zu fördern, die im Programmplanungsdokument unter der Maßnahme „Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen“ vorgesehen sind.
Die Tätigkeiten sollen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Tier- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen sowie fachliche und wissenschaftliche Kenntnisse zu diesen Erzeugnissen bekannt machen.
Sie können die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und deren Veranstaltung, sonstige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mit verschiedenen Kommunikationsmitteln oder an den Verkaufsstellen umfassen.
Artikel 25
(1) Die Beihilfe nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1991 wird nur für Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt gewährt.
(2) Die Tätigkeiten nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht zum Verbrauch bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 des Rates (17) oder unter die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (18) fallen.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Ursprung eines Erzeugnisses, das Gegenstand der Tätigkeiten ist, angegeben wird, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.
(3) Betreffen die Tätigkeiten nach Artikel 24 ein Erzeugnis, das unter eine Qualitätsregelung nach Artikel 24b Absatz 2 Buchstabe a), b) oder c) fällt, so muss das Informations-, Förderungs- und/oder Werbematerial das in dieser Regelung vorgesehene Emblem der Europäischen Gemeinschaft tragen.
(4) Für Informations- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 gefördert werden, kann keine Beihilfe nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt werden.
Artikel 26
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes Informations-, Förderungs- und Werbematerial, das im Rahmen einer Tätigkeit geplant ist, für die eine Beihilfe nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1990 gewährt wird, den Gemeinschaftsvorschriften entspricht. Zu diesem Zweck übermitteln die Begünstigten das geplante Material der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats.
ABSCHNITT 9
Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Artikel 27
Die zuschussfähigen Ausgaben können umfassen:
a) |
den Bau und den Erwerb von Immobilien, mit Ausnahme des Kaufs von Grund und Boden; |
b) |
neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich EDV-Software; |
c) |
allgemeine Kosten wie Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patenten und Lizenzen. |
Die Kosten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) kommen zu den Ausgaben im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) und b) hinzu und gelten bis zu einem Höchstsatz von 12 % dieser Kosten als zuschussfähige Ausgaben. Bei der Entwicklung neuer Techniken nach Artikel 25 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1990 beträgt dieser Höchstsatz 25 %.
Artikel 28
(1) „Kleine Verarbeitungseinheiten“ im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von höchstens 2 Mio. EUR.
(2) Die Frist für die Erfüllung der Normen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingeräumt werden kann, darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für eine kleine Verarbeitungseinheit verbindlich wird, nicht überschreiten.
Das Ende des Investitionszeitraums im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss innerhalb der Frist nach Absatz 1 liegen.
Artikel 29
(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden auf der geeigneten Ebene beurteilt nach
a) |
den jeweiligen Erzeugnissen, |
b) |
den Investitionsarten, |
c) |
der vorhandenen und der voraussichtlichen Kapazität. |
(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.
Artikel 30
In Gebieten in äußerster Randlage können Beihilfen für Investitionen in die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern gewährt werden, sofern die verarbeiteten Erzeugnisse für den Markt der betreffenden Region bestimmt sind.
Damit die Voraussetzung des Absatzes 1 eingehalten wird, ist die Beihilfe auf die der regionalen Nachfrage entsprechenden Verarbeitungskapazitäten beschränkt, vorausgesetzt die Verarbeitungskapazitäten überschreiten nicht die regionale Nachfrage.
ABSCHNITT 10
Forstwirtschaft
Artikel 31
Als Wälder, die gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen sind, gelten
a) |
Wälder oder sonstige bewaldete Flächen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften auf zentraler oder regionaler Ebene oder von öffentlichen Unternehmen stehen, |
b) |
Wälder oder sonstige bewaldete Flächen im Eigentum von Königshäusern, |
c) |
Privatwälder im Eigentum juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 50 % in der Hand einer der unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Einrichtungen befindet. |
Artikel 32
Die landwirtschaftlichen Flächen, die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für eine Aufforstungsbeihilfe in Betracht kommen, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und umfassen insbesondere Ackerflächen, Grünlandflächen, Dauerweiden und Flächen für den Anbau von Dauerkulturen, die regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschaftet werden.
Artikel 33
(1) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist ein „Landwirt“ eine Person, die nach von den Mitgliedstaaten genau festzulegenden Kriterien einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet und einen erheblichen Teil ihres Einkommens hieraus bezieht.
(2) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind „schnellwachsende Arten mit kurzer Umtriebszeit“ Arten, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben am selben Ort) weniger als 15 Jahre beträgt.
Artikel 34
(1) Flächen, für die im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine Beihilfe gewährt wurde, kommen für eine Beihilfe gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung nicht in Betracht.
(2) Zahlungen für die Erhaltung von Brandschutzstreifen durch landwirtschaftliche Maßnahmen nach Artikel 32 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden nicht gewährt für Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden.
Die Zahlungen müssen mit etwaigen Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vereinbar sein und den im Rahmen dieser Marktorganisationen getätigten Zahlungen Rechnung tragen.
ABSCHNITT 11
Allgemeine Vorschriften für verschiedene Maßnahmen
Artikel 35
(1) Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der vorliegenden Verordnung ist die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne der gewöhnliche Standard der Bewirtschaftung, den ein verantwortungsbewusster Landwirt in der betreffenden Region anwenden würde.
Die Mitgliedstaaten legen in ihren Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüfbare Standards fest. Diese Standards umfassen mindestens die Einhaltung von allgemein verbindlichen Umweltauflagen. Was die Tierschutzverpflichtungen im Sinne des Artikels 22 zweiter Gedankenstrich Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 betrifft, so umfassen diese Standards die Einhaltung der verbindlichen Auflagen in diesem Bereich.
(2) Sofern ein Mitgliedstaat eine Frist für die Erfüllung einer neuen Norm nach Artikel 1 dieser Verordnung oder eine Frist für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung durch Junglandwirte einräumt, bleibt der von dieser Frist begünstigte Landwirt für die Ausgleichszulage nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und/oder für die Agrar-Umwelt- oder Tierschutzbeihilfen nach Kapitel VI der genannten Verordnung während der Dauer dieser Frist förderfähig, wenn er die anderen Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfen einhält und wenn er am Ende der gewährten Frist in Konformität mit der Norm ist.
Artikel 36
Überträgt ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigte verpflichtet, den empfangenen Betrag zurückzuerstatten.
Die Mitgliedstaaten können auf eine solche Erstattung verzichten, falls ein Begünstigter, der bereits einen erheblichen Teil seiner Verpflichtung erfüllt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen, um bei geringfügigen Änderungen der betrieblichen Situation zu vermeiden, dass die Anwendung von Unterabsatz 1 mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
Artikel 37
(1) Vergrößert ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass nach Absatz 2 die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder dass nach Absatz 3 die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten durch eine neue Verpflichtung ersetzt wird.
Diese Ersetzung ist auch in Fällen möglich, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.
(2) Die Einbeziehung gemäß Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) |
Sie bringt unzweifelhafte Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich; |
b) |
sie ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche; |
c) |
sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte zusätzliche Fläche muss deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche sein oder darf nicht mehr als 2 ha betragen.
(3) Die neue Verpflichtung nach Absatz 1 wird für die gesamte Fläche eingegangen und umfasst Bedingungen, die mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.
Artikel 38
Ist der Begünstigte infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, ähnlichen öffentlichen Bodenordnungsverfahren an der Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
Artikel 39
(1) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Fallgruppen höherer Gewalt anerkennen:
a) |
Tod des Betriebsinhabers; |
b) |
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; |
c) |
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war; |
d) |
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; |
e) |
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; |
f) |
Seuchenbefall des Tierbestands des Betriebsinhabers oder eines Teils davon. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fallgruppen, die sie als höhere Gewalt anerkennen.
(2) Fälle höherer Gewalt sind mit den entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Diese Frist kann um zwanzig Arbeitstage verlängert werden, sofern diese Möglichkeit im Programmplanungsdokument vorgesehen ist.
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, VERWALTUNGS- UND FINANZBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 40
Für die Anwendung von Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten die Artikel 41, 42 und 43 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 41
(1) Umweltschutzmaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, von Maßnahmen zur Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Gesundheitsschutzmaßnahmen oder im Rahmen von anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als den Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt werden, stehen einer Förderung derselben Erzeugungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen, sofern diese Förderung zusätzlich erfolgt und mit den betreffenden Maßnahmen sowie mit Absatz 3 vereinbar ist.
(2) Im Fall einer Kombination im Sinne von Absatz 1 muss die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten oder besonderen zusätzlichen Kosten aufgrund der Kombination Rechnung tragen.
(3) Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates (19) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die geeigneten Umweltschutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung hinausgehen.
Ab 1. Januar 2005 sind neue Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen nach Artikel 54 bzw. Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die grundlegenden Anforderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung hinausgehen.
Im Fall der Extensivierung im Rindersektor muss die Beihilfe der nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates (20) gezahlten Extensivierungsprämie Rechnung tragen.
Im Fall der Beihilfen für benachteiligte Gebiete und der Beihilfen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ist bei den Agrarumweltverpflichtungen den für die Förderung in den betreffenden Gebieten geltenden Bedingungen Rechnung zu tragen.
Artikel 42
In keinem Fall können für ein- und dieselbe Verpflichtung zugleich Zahlungen im Rahmen der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen und aufgrund einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung geleistet werden.
Artikel 43
Jede Ausnahme im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum oder im Rahmen der Programmplanungsdokumente vorzuschlagen, die für Ziel 1 oder Ziel 2 nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 bzw. Artikel 19 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgelegt werden.
Artikel 44
Die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gehen in vollem Umfang an die Begünstigten.
Artikel 45
Die Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 gilt für die Maßnahmen, die unter die Programmplanung im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und die vorliegende Verordnung keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten.
Artikel 46
(1) Die Mitgliedstaaten, die Richtwerte für standardisierte Kosten anwenden, die zur Feststellung der Kosten bestimmter forstwirtschaftlicher Investitionen im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 erster, zweiter und sechster Gedankenstrich sowie Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt wurden, können den Begünstigten von der in der Regel Nr. 1 Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 vorgesehenen Verpflichtung freistellen, für diese Investitionen quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege vorzulegen.
(2) Die Anwendung der Richtwerte nach Absatz 1 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) |
Die Richtwerte werden von der zuständigen Behörde anhand objektiver Kriterien berechnet, die es ermöglichen, die den jeweiligen Geländebedingungen entsprechenden Kosten der einzelnen Maßnahmen unter Vermeidung eines Überausgleichs zu ermitteln. |
b) |
Die kofinanzierten Investitionen werden zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe durchgeführt. |
ABSCHNITT 2
Programmplanung
Artikel 47
Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und nach den Vorschriften in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgelegt.
Artikel 48
(1) Mit der Genehmigung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsförderung festgesetzt. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für eine regionalisierte Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums, so kann dieser Betrag jedoch in einer getrennten Entscheidung mit konsolidiertem Finanzierungsplan für alle Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgewiesen werden.
Der Betrag nach Absatz 1 umfasst:
a) |
die Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der neuen Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt werden, einschließlich der Ausgaben für die Bewertung nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; |
b) |
die Ausgaben für die früheren flankierenden Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 (21), (EWG) Nr. 2079/92 (22) und (EWG) Nr. 92/92 (23) des Rates sowie die Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen früherer Verordnungen, die durch die genannten Verordnungen aufgehoben wurden; |
c) |
die Ausgaben für die Aktionen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999. |
(2) Neben dem Inhalt von Absatz 1 umfasst die Genehmigung auch die Aufteilung und Verwendung der Beträge, die den Mitgliedstaaten als zusätzliche Gemeinschaftshilfe nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Verfügung stehen. Bei einer getrennten Entscheidung im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 sind diese Beträge in den Finanzierungsplan im Anhang der betreffenden Entscheidung aufzunehmen.
Diese Beträge sind jedoch nicht im Gesamtbetrag der Gemeinschaftsförderung im Sinne von Absatz 1 enthalten.
(3) Die Genehmigung betrifft nur staatliche Beihilfen, mit denen für die Fördermaßnahmen im Sinne von Anhang II Ziffer 16 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen.
Artikel 49
Die Mitgliedstaaten machen die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 50
Werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als allgemeine Rahmenregelungen vorgelegt, so enthalten die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum einen entsprechenden Hinweis auf diese Rahmenregelungen.
Die Bestimmungen der Artikel 47, 48 und 49 gelten auch in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall.
Artikel 51
(1) Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der einzigen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
a) |
die Gründe und etwa aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Anpassung des Programmplanungsdokuments rechtfertigen; |
b) |
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; |
c) |
die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. |
(2) Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren von Artikel 50 Absatz 2 sowie Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Finanzierungsplans im Anhang der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und der Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, die
a) |
Schwerpunkte betreffen; |
b) |
zu einer Veränderung der wesentlichen Merkmale von Fördermaßnahmen im Sinne von Anhang II führen; |
c) |
den Gesamthöchstbetrag der Gemeinschaftsförderung und/oder den Gesamtmindestbetrag der zuschussfähigen Kosten oder der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben, die in der Entscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments oder der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt sind, ändern; |
d) |
die Aufteilung der Mittel zwischen den Maßnahmen des Programmplanungsdokuments um mehr als
wobei die Berechnung auf der Grundlage der letzten Spalte (Gesamtsumme) des Finanzierungsplans im Anhang der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments bzw. der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 in deren zuletzt geänderten Fassung erfolgt. |
(3) Die in Absatz 2 genannten Änderungen sind der Kommission in einem einzigen Vorschlag je Programm und höchstens einmal im Kalenderjahr vorzulegen.
Unterabsatz 1 gilt nicht
a) |
bei Änderungen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen mit größeren Auswirkungen auf die Programmplanung des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich sind; |
b) |
bei einer Änderung des Finanzierungsplans im Anhang der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 infolge der Änderung eines regionalen Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums. |
(4) Die finanziellen Änderungen, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe d) fallen, sowie die Änderungen des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung im Sinne von Anhang II Nummer 9.2.B erster Gedankenstrich werden der Kommission zusammen mit dem gemäß Anhang II Nummer 8 geänderten Finanzierungsplan mitgeteilt. Sie treten zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission in Kraft.
Die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres kumulierten finanziellen Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen die Obergrenzen nach Absatz 2 Buchstabe d) nicht überschreiten.
(5) Die in Absatz 2 und 4 nicht genannten Änderungen werden der Kommission mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
Ein vorzeitiges Inkrafttreten ist möglich, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist von drei Monaten mitteilt, dass die betreffenden Änderung den Gemeinschaftsvorschriften entspricht.
Entspricht die mitgeteilte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so teilt die Kommission dies dem Mitgliedstaat mit, und die Frist von drei Monaten nach Unterabsatz 1 wird bis zum Eingang einer vorschriftsgerechten Änderung bei der Kommission ausgesetzt.
Artikel 52
Im Fall von späteren Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften werden die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und die einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 erforderlichenfalls entsprechend abgeändert.
Artikel 51 Absatz 3 gilt nicht für solche Abänderungen.
Geht es bei der Abänderung der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums oder der einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 lediglich darum, die Dokumente an neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzupassen, so wird diese Abänderung der Kommission zur Information übermittelt.
Artikel 53
Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine konsolidierte elektronische Fassung ihrer Programmplanungsdokumente zur Verfügung, die nach jeder Änderung aktualisiert wird. Sie teilen der Kommission die elektronische Anschrift mit, unter der die Programmplanungsdokumente in ihrer konsolidierten Fassung eingesehen werden können, und melden ihr jede neue Aktualisierung.
Darüber hinaus behalten die Mitgliedstaaten von allen vorangegangenen Fassungen ihrer Programmplanungsdokumente eine elektronische Fassung.
ABSCHNITT 3
Zusätzliche Maßnahmen und Gemeinschaftsinitiativen
Artikel 54
Für Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative zur Entwicklung des ländlichen Raums wird der Geltungsbereich der Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt und die Finanzierung aus diesem Fonds auf Maßnahmen erweitert, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1783/1999 (24) und (EG) Nr. 1784/1999 (25) des Europäischen Parlaments und des Rates förderfähig sind.
ABSCHNITT 4
Finanzbestimmungen
Artikel 55
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 30. September zu jedem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und zu jedem einzigen Programmplanungsdokument für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, folgende Informationen:
a) |
eine Aufstellung über die während des laufenden Haushaltsjahres getätigten und bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres noch zu tätigenden Ausgaben, die von der Gemeinschaftsförderung gemäß Artikel 48 Absatz 1 abgedeckt werden; |
b) |
die revidierten Ausgabenplanungen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des betreffenden Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel. |
Diese Angaben werden in Form einer Tabelle nach dem von der Kommission zur Verfügung gestellten computergestützten Modell übermittelt.
(2) Falls die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder die Frist nicht eingehalten wurde, kürzt die Kommission, unbeschadet der allgemeinen Regeln im Rahmen der Haushaltsdisziplin, die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse auf einer vorübergehenden und pauschalisierten Grundlage.
Artikel 56
(1) Die Zahlstellen können in der Buchführung als Ausgabe für den Monat, in dem die Entscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums oder des einzigen Programmplanungsdokuments für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie finanziert werden, angenommen wird, einen Vorschuss in Höhe von bis zu 12,5 % einer durchschnittlichen Jahrestranche der im Programmplanungsdokument vorgesehenen EAGFL-Beteiligung ausweisen, die die Ausgaben im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 abdeckt.
Dieser Vorschuss stellt ein Betriebskapital dar, das für die einzelnen Programmplanungsdokumente verrechnet wird,
a) |
sobald die vom EAGFL gezahlten Gesamtausgaben zuzüglich des Vorschussbetrags den im Programmplanungsdokument vorgesehenen Gesamtbetrag der EAGFL-Beteiligung erreichen, oder |
b) |
am Ende des Programmplanungszeitraums, wenn der Gesamtbetrag der EAGFL-Beteiligung nicht erreicht wird. |
Die Mitgliedstaaten können jedoch den Vorschuss vor dem Ende des Programmplanungszeitraums zurückzahlen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt dieser Buchung nicht den Euro verwenden, verwenden für die Buchung des Vorschusses im Sinne von Absatz 1 den Umrechnungskurs des vorletzten Arbeitstages der Kommission in dem Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem dieser Vorschuss von den Zahlstellen verbucht wird.
Artikel 57
(1) Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis in Höhe der gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge finanziert, die durch die im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel gedeckt sind.
(2) Sollte der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) übermittelten Ausgabenplanungen den Gesamtbetrag der im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel übersteigen, so ist der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die einzelnen Mitgliedstaaten finanziert werden können, auf den Betrag der entsprechenden jährlichen Mittelzuweisung nach dem Verteilungsschlüssel der Entscheidung 1999/659/EG begrenzt.
Falls nach einer solchen Kürzung noch Mittel verfügbar sind, weil bestimmte Mitgliedstaaten eine Ausgabenplanung unter ihrer jährlichen Mittelzuweisung übermittelt haben, so wird der Überschussbetrag im Verhältnis zu den Beträgen der genannten jährlichen Mittelzuweisungen aufgeteilt, wobei darauf zu achten ist, dass für keinen Mitgliedstaat der Betrag der in Absatz 1 genannten Ausgabenplanungen überschritten wird. Die ursprünglichen Mittelzuweisungen der Entscheidung 1999/659/EG werden innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission entsprechend angepasst. Innerhalb von sechs Wochen nach dieser Anpassung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Programmplanungsdokument zur Entwicklung des ländlichen Raums und jedes Programmplanungsdokuments für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie finanziert werden, einen neuen Finanzierungsplan unter Berücksichtigung der angepassten Finanzplanung für das betreffende Haushaltsjahr und der in der gültigen Fassung der Entscheidung 1999/659/EG vorgesehenen Zuweisungen.
Für das Jahr 2004 muss die Übermittlung des neuen Finanzierungsplans nach Unterabsatz 2 innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.
(3) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein Haushaltsjahr die gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge bzw. die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergebenden Beträge, so werden die Mehrausgaben des laufenden Haushaltsjahres bis zur Höhe der Mittel, die nach Erstattung der Ausgaben der übrigen Mitgliedstaaten noch verfügbar sind, anteilig zu den festgestellten Überschreitungen berücksichtigt.
(4) Für den Fall, dass die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einem Schwellenwert von 75 % der Beträge gemäß Absatz 1 liegen, werden die für das folgende Haushaltsjahr anzuerkennenden Ausgaben um ein Drittel der festgestellten Differenz zwischen diesem Schwellenwert bzw. den sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergebenden Beträgen, falls diese niedriger als der genannte Schwellenwert sind, und den im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten tatsächlichen Ausgaben gekürzt.
Diese Kürzung wird bei der Feststellung der tatsächlichen Ausgaben im dem Haushaltsjahr, das demjenigen, indem die Kürzung vorgenommen wurde folgt, nicht berücksichtigt.
Artikel 58
Die Artikel 55, 56 und 57 gelten nicht für Ausgaben, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 ergeben.
Artikel 59
Die Beteiligung an der Finanzierung der Bewertungen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt für Bewertungen, die aufgrund ihres Geltungsbereichs und insbesondere durch die Antworten auf die gemeinsamen Bewertungsfragen sowie durch ihre Qualität einen wirksamen Beitrag zur Bewertung auf Gemeinschaftsebene leisten.
Die Beteiligung macht nicht mehr als 50 % eines Höchstbetrags aus, der — ausgenommen in hinreichend begründeten Fällen — 1 % der Gesamtkosten des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums beträgt.
Artikel 60
(1) Die Beihilfeempfänger im Rahmen der Investitionsmaßnahmen, die unter Titel II Kapitel I, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im Programmplanungsdokument vorgesehen ist. Für die Gewährung dieses Zuschusses kommen als öffentliche Beihilfeempfänger nur Kommunen und deren Verbände sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht.
(2) Der Vorschuss darf 20 % der gesamten Investitionskosten nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt.
Bei den öffentlichen Beihilfeempfängern gemäß Absatz 1 kann die Zahlstelle jedoch eine Bürgschaft ihrer Behörde entsprechend der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.
(3) Diese Sicherheit wird freigegeben, sobald die Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben im Rahmen der Investition den Vorschussbetrag überschreitet.
(4) Die Zahlstellen können dem EAGFL, Abteilung Garantie, den der gemeinschaftlichen Kofinanzierung entsprechenden Teil folgender Beträge melden:
a) |
des gezahlten Vorschusses, |
b) |
der zu einem späteren Zeitpunkt an die Beihilfeempfänger zurückgezahlten tatsächlichen Ausgaben, verringert um den Betrag des bereits gezahlten Vorschusses. |
ABSCHNITT 5
Begleitung und Bewertung
Artikel 61
(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird der Kommission jährlich jeweils bis zum 30. Juni ein Lagebericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt. Dieser Lagebericht umfasst folgende Bestandteile:
a) |
jede für die Durchführung der Maßnahme relevante Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere signifikante sozioökonomische Entwicklungen, Änderungen nationaler, regionaler oder sektorieller Politiken; |
b) |
den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen operationellen und spezifischen Ziele, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind; |
c) |
die von der Verwaltungsbehörde und dem gegebenenfalls vorgesehenen Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Durchführung; hierzu gehören insbesondere
|
d) |
die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken getroffen werden. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Indikatoren folgen, soweit möglich, den gemeinsamen Indikatoren, die in den von der Kommission aufgestellten Leitlinien festgelegt sind. Falls zusätzliche Indikatoren zur wirksamen Begleitung des Fortschritts im Hinblick auf die Ziele des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums notwendig sind, müssen diese ebenfalls einbezogen werden.
Artikel 62
(1) Die Bewertungen werden von unabhängigen Bewertungssachverständigen auf der Grundlage anerkannter Bewertungstechniken durchgeführt.
(2) Die Bewertungen liefern insbesondere Antworten auf eine Reihe allgemeiner Bewertungsfragen, die von der Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden und in der Regel Leistungskriterien und -indikatoren umfassen.
(3) Die für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums verantwortliche Behörde zieht für die Bewertung geeignete Hilfsmittel heran und stützt sich dabei auf die im Rahmen der Begleitung ermittelten Ergebnisse, die erforderlichenfalls durch zusätzlich erfasste Informationen ergänzt werden.
Artikel 63
(1) Im Rahmen der Ex-ante-Bewertung werden die Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten der derzeitigen Situation analysiert, die Kohärenz der vorgeschlagenen Strategie mit der Situation und den Zielen beurteilt und die in den allgemeinen Bewertungsfragen angesprochenen Punkte untersucht. Die voraussichtliche Wirkung der gewählten Prioritäten für Aktionen wird beurteilt, und die Ziele werden quantifiziert, soweit sie sich hierzu eignen. Außerdem werden die vorgesehenen Durchführungsmodalitäten und die Kohärenz mit der gemeinsamen Agrarpolitik und anderen Politiken geprüft.
(2) Die Ex-ante-Bewertung wird unter der Verantwortung der Behörden vorgenommen, die für die Ausarbeitung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum zuständig sind, und ist Teil dieses Entwicklungsplans.
Artikel 64
(1) Im Rahmen der Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen werden spezifische Fragen zu dem betreffenden Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und allgemeine Bewertungsfragen behandelt, die auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind. Die allgemeinen Bewertungsfragen betreffen die Lebensbedingungen und die Struktur der Bevölkerung im ländlichen Raum, die Beschäftigung und die Einkommen aus der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit, die Agrarstrukturen, die Agrarerzeugnisse, Qualitätsaspekte, die Wettbewerbsfähigkeit, forstliche Ressourcen und Umweltaspekte.
Wird eine allgemeine Bewertungsfrage für ein bestimmtes Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums als nicht geeignet angesehen, so ist dies zu begründen.
(2) Die Halbzeit-Bewertung misst unter Berücksichtigung der Bewertungsfragen insbesondere die ersten Ergebnisse, ihre Relevanz und Kohärenz mit dem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Verwirklichung der angestrebten Ziele. Sie beurteilt außerdem die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Qualität der Begleitung und Durchführung.
Die Ex-post-Bewertung gibt Antwort auf die Bewertungsfragen und untersucht insbesondere die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Beihilfen und ihre Auswirkungen. Sie zieht Schlussfolgerungen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich ihres Beitrags zur gemeinsamen Agrarpolitik.
(3) Die Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen werden unter Verantwortung der für die Abwicklung der ländlichen Entwicklungsplanung zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der Kommission vorgenommen.
(4) Die Qualität der einzelnen Bewertungen wird von der für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Behörde, dem gegebenenfalls vorhandenen Begleitausschuss und der Kommission nach anerkannten Verfahren beurteilt. Die Bewertungsergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 65
(1) Spätestens am 31. Dezember 2003 wird der Kommission ein Bericht über die Halbzeitbewertung vorgelegt. Die für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die weitere Behandlung der in dem Bewertungsbericht enthaltenen Empfehlungen. Nach Erhalt der einzelnen Bewertungsberichte arbeitet die Kommission einen Synthesebericht auf Gemeinschaftsebene aus. Gegebenfalls ist bis 31. Dezember 2005 eine überarbeitete Fassung der Halbzeitbewertung vorzulegen.
(2) Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Programmplanungsdokuments wird der Kommission ein Bericht über die Ex-post-Bewertung vorgelegt. Nach Erhalt der einzelnen Bewertungsberichte arbeitet die Kommission binnen drei Jahren nach Ablauf des Programmplanungszeitraums einen Synthesebericht auf Gemeinschaftsebene aus.
(3) In den Bewertungsberichten werden die angewandten Bewertungsmethoden einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Daten und der Bewertungsergebnisse erläutert. Die Berichte umfassen eine Beschreibung des Kontextes und der Inhalte des Programms, finanzielle Informationen, die Antworten — einschließlich der angewandten Indikatoren — auf die allgemeinen Bewertungsfragen und die auf nationaler oder regionaler Ebene gestellten Fragen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Die Berichte sind soweit wie möglich nach einem gemeinsamen Modell für die Bewertungsberichte aufzubauen, das in den von der Kommission erstellten Leitlinien festgelegt ist.
ABSCHNITT 6
Anträge, Kontrollen und Sanktionen
Artikel 66
(1) Bei Flächen oder Tiere betreffenden Anträgen auf Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die getrennt von den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 eingereicht werden, sind alle Flächen und Tiere des Betriebs anzugeben, die von der Kontrolle der Anwendung der betreffenden Maßnahme betroffen sind, einschließlich der Flächen und Tiere, für die keine Beihilfe beantragt wird.
(2) Flächenbezogene Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen sich auf einzeln ausgewiesene Parzellen. Während der Laufzeit einer Verpflichtung können Parzellen, für die Beihilfen gewährt werden, nur in den Fällen ausgetauscht werden, die im Programmplanungsdokument ausdrücklich vorgesehen sind.
(3) Für den Fall, dass der Zahlungsantrag Teil eines Beihilfeantrags für Flächen im Rahmen des Integrierten Kontrollsystems ist, trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird, in dem Beihilfeantrag für Flächen des Integrierten Kontrollsystems gesondert ausgewiesen werden.
(4) Die Identifizierung der Flächen und Tiere erfolgt gemäß Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(5) Bei Beihilfen, deren Gewährung über mehrere Jahre erfolgt, werden nach der Zahlung im ersten Jahr der Antragstellung die darauf folgenden Zahlungen auf der Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe geleistet, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht ein anderes Verfahren vor, das eine wirksame jährliche Überprüfung gemäß Artikel 67 Absatz 1 dieser Verordnung ermöglicht.
Artikel 67
(1) Die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme einer Beihilferegelung und der folgenden Zahlungsanträge werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind.
Je nach Art der Fördermaßnahme bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Kontrollen erforderlichen Methoden und Mittel ebenso wie die zu kontrollierenden Personen.
Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.
(2) Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt.
Artikel 68
Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen der Parzellen und Tiere, die Gegenstand einer Fördermaßnahme sind, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, um jede ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden. Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen muss kontrolliert werden.
Artikel 69
Die Kontrollen vor Ort finden gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 statt. Sie erstrecken sich jährlich auf mindestens 5 % der Begünstigten, wobei alle in den Programmplanungsdokumenten aufgeführten unterschiedlichen Arten von Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum erfasst werden. Bei den Maßnahmen „Vorruhestand“ nach Kapitel IV und „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen“ nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 kann dieser Satz ab dem sechsten Jahr der Gewährung der Beihilfe für diese Maßnahmen auf bis zu 2,5 % herabgesetzt werden, ohne die Kontrollrate für die anderen Maßnahmen anzuheben.
Die Kontrollen vor Ort sind entsprechend einer Risikoanalyse für jede Maßnahme der ländlichen Entwicklung über das Jahr zu verteilen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sich die Kontrollen vor Ort bei Investitionsförderungsmaßnahmen, die unter Titel II Kapitel I, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, nur auf die vor dem Abschluss stehenden Vorhaben erstrecken.
Alle Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigen, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, sind Gegenstand der Kontrolle.
Artikel 70
Für flächenbezogene Beihilfen gelten die Artikel 30, 31 und 32, Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Diese Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen, die für andere forstwirtschaftliche Maßnahmen als die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen gewährt werden.
Für tierbezogene Beihilfen gelten die Artikel 36, 38 und 40 der genannten Verordnung.
Artikel 71
(1) Für sämtliche Beihilfen, die für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, gilt Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.
(2) Im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen.
Artikel 72
(1) Bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der betreffende Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind.
Im Fall absichtlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften.
Artikel 73
Die Mitgliedstaaten legen ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 wird aufgehoben.
Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 findet weiterhin Anwendung.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 75
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 46 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. April 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
ANHANG I
(Artikel 14)
Förderfähige Nutztierrassen |
Schwellenwert, ab dem eine Landrasse als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gilt (Zahl der weiblichen Zuchttiere) (26) |
Rinder |
7 500 |
Schafe |
10 000 |
Ziegen |
10 000 |
Equiden |
5 000 |
Schweine |
15 000 |
Geflügel |
25 000 |
ANHANG II
ENTWICKLUNGSPLÄNE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM
1. Titel des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum
2. Mitgliedstaat und (ggf.) Verwaltungsbezirk
3.1. Geografischer Geltungsbereich des Plans
Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
3.2. Ziel-1- und Ziel-2-Regionen
Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
Zu nennen sind:
— |
die Ziel-1-Regionen und Ziel-1-Regionen mit Übergangsunterstützung. Dies gilt nur für die flankierenden Maßnahmen (Vorruhestand, Ausgleichszulagen, Agrarumweltmaßnahmen und Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999); |
— |
die Ziel-2-Regionen. Dies gilt für
|
4. Planung auf der geeigneten geografischen Ebene
Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
Falls ausnahmsweise in einer Region mehr als ein Entwicklungsplan durchgeführt werden soll, ist Folgendes anzugeben:
— |
sämtliche einschlägigen Pläne; |
— |
Begründung, weshalb es nicht möglich ist, die Maßnahmen in einem einzigen Plan zusammenzufassen; |
— |
Zusammenhang zwischen den in den einzelnen Plänen vorgesehenen Maßnahmen und genaue Angaben darüber, wie die Vereinbarkeit und Kohärenz zwischen den Plänen sichergestellt werden soll. |
5. Quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage
Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1. |
Beschreibung der gegenwärtigen Lage Beschreibung der derzeitigen Lage in dem geografischen Gebiet anhand quantifizierter Daten, in der die Stärken, Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten für die Entwicklung des ländlichen Raums besonders hervorgehoben werden. Diese Beschreibung betrifft die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft (einschließlich Art und Ausmaß der Nachteile für die Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten), die Wirtschaft im ländlichen Raum, die demografische Lage, die Humanressourcen, die Beschäftigung und den Zustand der Umwelt. |
2. |
Auswirkungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums Beschreibung der Wirkung der finanziellen Mittel, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum im Rahmen der EAGFL-Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmen der flankierenden Maßnahmen seit 1992 eingesetzt worden sind. Vorlage der Bewertungsergebnisse. |
3. |
Weitere Informationen Gegebenenfalls ist die Beschreibung auf Maßnahmen auszudehnen, die zusätzlich zu den Gemeinschaftsmaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und den flankierenden Maßnahmen durchgeführt wurden und die Auswirkungen auf das unter die Programmplanung fallende Gebiet hatten. |
6. Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre quantifizierten Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie der geografische Geltungsbereich
Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1. |
Vorgeschlagene Strategie, quantifizierte Ziele, gewählte Schwerpunkte Unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet festgestellten Stärken, Disparitäten, Rückstände und Entwicklungsmöglichkeiten ist in den Entwicklungsplänen insbesondere Folgendes zu beschreiben:
|
2. |
Beschreibung und Auswirkungen anderer Maßnahmen Darüber hinaus ist in der Beschreibung ggf. zu erläutern, welche Maßnahmen (Gemeinschafts- oder nationale Maßnahmen wie zwingende Vorschriften, Verhaltenskodex und staatliche Beihilfemaßnahmen) außerhalb des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum durchgeführt werden und inwieweit hierdurch dem festgestellten Bedarf entsprochen wird. |
3. |
Gebiete mit gebietsspezifischen Maßnahmen Für jede Maßnahme gemäß Punkt 8, die nicht die gesamte in Punkt 3 angegebene Region betrifft, ist das jeweilige Durchführungsgebiet zu beschreiben. Insbesondere ist anzugeben:
|
4. |
Zeitplan und Grad der Beteiligung Vorgeschlagener Zeitplan für die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen, voraussichtliche Beteiligung und Laufzeit (siehe auch Ziffer 8). |
7. Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht
Artikel 43 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
Detaillierte Angaben gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
8. Indikativer Gesamtfinanzierungsplan (EAGFL-Haushaltsjahr)
Artikel 43, Absatz 1, vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
Finanzierungsplan: Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums (in Mio. EUR)
|
Jahr 1 |
… Jahr 7 |
Insgesamt |
||||||
Öffentliche Ausgaben (27) |
EU-Beteiligung (28) |
Private Beteiligung (29) |
Öffentliche Ausgaben (27) |
EU-Beteiligung (28) |
Private Beteiligung (29) |
Öffentliche Ausgaben (27) |
EU-Beteiligung (28) |
Private Beteiligung (29) |
|
Schwerpunkt A |
|||||||||
Maßnahme A1 (z. B.: Agrarumwelt und Tierschutz) |
|
|
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|
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|
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|
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davon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2078/1992 genehmigte Maßnahmen) |
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Maßnahme A2… |
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…Maßnahme An |
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Summe A |
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Schwerpunkt B…. |
|||||||||
Maßnahme B1 (z. B.: Vorruhestand |
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davon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2079/1992 genehmigte Maßnahmen) |
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Maßnahme B2… |
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…Maßnahme Bn |
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Summe B |
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…Schwerpunkt N |
|||||||||
Maßnahme N1 (z. B.: Aufforstung |
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davon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2080/1992 genehmigte Maßnahmen). |
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Maßnahme N2… |
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…Maßnahme Nn |
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Summe N |
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Sonstige Maßnahmen |
|||||||||
Bewertung |
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Maßnahmen aus der Zeit vor 1992 |
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Übergangsmaßnahmen (30) |
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Sonstige Maßnahmen insgesamt |
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Insgesamt getätigte Ausgaben (D) |
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Plan insgesamt - (P) (31) |
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Minderverbrauch (P-D) |
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Mehrverbrauch (D-P) |
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VERWENDUNG DER DURCH DIE DIFFERENZIERUNG FREIGEWORDENEN MITTEL
|
Jahr 1 |
Jahr 2 |
… Jahr 7 |
Insgesamt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Öffentliche Ausgaben |
EU-Beteiligung |
Öffentliche Ausgaben |
EU-Beteiligung |
Öffentliche Ausgaben |
EU-Beteiligung |
Öffentliche Ausgaben |
EU-Beteiligung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorruhestand |
|
|
|
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|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Agrarumwelt und Tierschutz |
|
|
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufforstung |
|
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|
|
|
|
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Benachteiligte Gebiete |
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Differenzierung insgesamt |
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: Fällt eine Maßnahme gleichzeitig unter mehrere Schwerpunkte, so legt der Mitgliedstaat für die finanzielle Abwicklung eine zusätzliche Tabelle vor, in der alle mit dieser Maßnahme verbundenen Ausgaben zusammengefasst sind. Der Aufbau dieser Tabelle entspricht dem der oben wiedergegebenen Tabelle, die Reihenfolge orientiert sich an der nachstehenden Liste. Der Aufbau des konsolidierten Finanzierungsplans nach Artikel 48 Absatz 1 dieser Verordnung entspricht dem der oben wiedergegebenen Tabelle, die Reihenfolge orientiert sich an der nachstehenden Liste.
|
9. Beschreibung der zur Durchführung der Pläne erwogenen Maßnahmen
(Artikel 43 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)
Für jeden nachstehend aufgeführten Punkt ist Folgendes anzugeben:
A. |
Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen. |
B. |
Sonstige Bestandteile. |
1. |
Allgemeine Anforderungen
|
2. |
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen (1)
|
3. |
Für spezifische Maßnahmen erforderliche Informationen Darüber hinaus werden für die unter den einzelnen Kapiteln aufgeführten Maßnahmen folgende spezifische Informationen verlangt:
|
10. Gegebenenfalls erforderliche Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen technischer Hilfe
Artikel 43 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 257/1999
11. Benennung der zuständigen Behörden und verantwortlichen Einrichtungen
Artikel 43 Absatz 1 siebter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
12. Bestimmungen zur effizienten und ordnungsgemäßen Durchführung der Pläne, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung, Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren, Regelungen betreffend die Kontrolle, die Sanktionen und eine angemessene Publizität
Artikel 43 Absatz 1 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1. |
Detaillierte Angaben zur Durchführung der Artikel 60 bis 65 der vorliegenden Verordnung Insbesondere:
|
2. |
Detaillierte Angaben zur Durchführung der Artikel 66 bis 73 der vorliegenden Verordnung Diese Angaben umfassen die genauen Kontrollmaßnahmen, die zur Prüfung des Inhalts des Antrags und der Einhaltung der Beihilfebedingungen vorgesehen sind, sowie die genauen Sanktionsregeln. |
3. |
Detaillierte Angaben zur Einhaltung der allgemeinen Kriterien für die Förderfähigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 Artikel 45 der vorliegenden Verordnung. |
4. |
Sonstige Angaben Gegebenenfalls Angaben über die Anwendung der zusätzlichen Frist für die Mitteilung von Fällen höherer Gewalt (Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung). |
13. Ergebnisse der Konsultationen und Benennung der beteiligten Behörden und Einrichtungen sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner
Artikel 43 Absatz 1 neunter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1. |
Angaben zu
|
2. |
Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen und Mitteilung, inwieweit den abgegebenen Standpunkten und Empfehlungen Rechnung getragen wurde |
14. Gleichgewicht zwischen den Fördermaßnahmen
Artikel 43 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1. |
Mit Bezug auf die Stärken, Schwächen und Möglichkeiten ist zu beschreiben:
|
2. |
Je nach Fall wird in dieser Beschreibung hingewiesen auf
|
15. Vereinbarkeit und Kohärenz
Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
A. |
Wesentliche Merkmale:
|
B. |
Sonstige Bestandteile Die Bewertung bezieht sich insbesondere auf die Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Koordinierung mit den Behörden, die zuständig sind für
|
16. Zusätzliche staatliche Beihilfen
Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
A. |
Wesentliche Merkmale: Angabe der Maßnahmen, für die zusätzliche Mittel in Form staatlicher Beihilfen bereitgestellt werden (Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Indikative Aufstellung über den zusätzlichen Beihilfebetrag, der für die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Programmjahren bereitgestellt wird. |
B. |
Sonstige Bestandteile:
|
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 445/2002 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
— |
— |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
— |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 2 und 3 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
— |
— |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
Artikel 17 |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Artikel 19 |
Artikel 19 |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Artikel 21 |
Artikel 21 |
— |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
— |
Artikel 25 |
— |
Artikel 26 |
Artikel 22 |
Artikel 27 |
— |
Artikel 28 |
Artikel 23 |
Artikel 29 |
Artikel 24 |
Artikel 30 |
Artikel 25 |
Artikel 31 |
Artikel 26 |
Artikel 32 |
Artikel 27 |
Artikel 33 |
Artikel 28 |
Artikel 34 |
Artikel 29 |
Artikel 35 |
Artikel 30 |
Artikel 36 |
Artikel 31 |
Artikel 37 |
Artikel 32 |
Artikel 38 |
Artikel 33 |
Artikel 39 |
Artikel 34 |
Artikel 40 |
Artikel 35 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 1 |
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 41 Absatz 3 |
Artikel 35 Absatz 3 |
Artikel 41 Absatz 2 |
Artikel 36 |
Artikel 42 |
Artikel 37 |
Artikel 43 |
Artikel 38 |
Artikel 44 |
Artikel 39 |
Artikel 45 |
Artikel 39a |
Artikel 46 |
Artikel 40 |
Artikel 47 |
Artikel 41 |
Artikel 48 |
Artikel 42 |
Artikel 49 |
Artikel 43 |
Artikel 50 |
Artikel 44 |
Artikel 51 |
Artikel 45 |
Artikel 52 |
Artikel 45a |
Artikel 53 |
Artikel 46 |
Artikel 54 |
Artikel 47 |
Artikel 55 |
Artikel 48 |
Artikel 56 |
Artikel 49 |
Artikel 57 |
Artikel 50 |
Artikel 58 |
Artikel 51 |
Artikel 59 |
Artikel 52 |
Artikel 60 |
Artikel 53 |
Artikel 61 |
Artikel 54 |
Artikel 62 |
Artikel 55 |
Artikel 63 |
Artikel 56 |
Artikel 64 |
Artikel 57 |
Artikel 65 |
Artikel 58 |
Artikel 66 |
Artikel 59 |
Artikel 67 |
Artikel 60 |
Artikel 68 |
Artikel 61 |
Artikel 69 |
Artikel 62 |
Artikel 70 |
Artikel 62a |
Artikel 71 |
Artikel 63 |
Artikel 72 |
Artikel 64 |
Artikel 73 |
Artikel 65 Absatz 1 |
Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 |
Artikel 65 Absatz 2 |
Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 66 |
Artikel 75 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 75 Unterabsatz 2 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).
(2) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32).
(3) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.
(4) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 66).
(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).
(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(7) ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2000/426/EG (ABl. L 165 vom 6.7.2000, S. 33).
(8) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2055/2001 (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 12).
(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 41/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 19).
(10) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 der Kommission (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).
(11) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 7).
(12) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission (ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 35) und aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
(13) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2773/95 der Kommission (ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 37) und aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
(14) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 231/96 (ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 33) und aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
(15) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10).
(16) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(17) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(18) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).
(19) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(20) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(21) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
(22) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91.
(23) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96.
(24) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.
(25) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.
(26) Anzahl (berechnet für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union) weiblicher reinrassiger Zuchttiere ein- und derselben Rasse, die in einem vom Mitgliedstaat anerkannten Register (Stammbuch bzw. Zuchtbuch) eingetragen sind.
(27) Diese Spalte betrifft die Ausgabenschätzungen (öffentliche Ausgaben). Die Angaben sind indikativ.
(28) Diese Spalte betrifft die Gemeinschaftsbeteiligung ein jeder Maßnahme. Die Gemeinschaftsbeteiligung an den getätigten Ausgaben wird nach den Gesetzen und Modalitäten berechnet, die im Programm für jede Maßnahme festgelegt sind. Die Gemeinschaftsbeteiligung kann im Verhältnis zu den zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben (Spalte 2/Spalte 1) oder den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten (Spalte 2/Spalte 1 + Spalte 3) berechnet werden.
(29) Diese Spalte betrifft die Ausgabenschätzungen (private Beteiligung), sofern eine solche Beteiligung für die Maßnahme vorgesehen ist. Die Angaben sind indikativ.
(30) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, die eindeutig erkennen lassen, welche Ausgaben in die Programmplanung einzubeziehen sind.
(31) Als Berechnungsgrundlage dient der Finanzierungsplan im Anhang zur Kommissionsentscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments in ihrer zuletzt geänderten Fassung.