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Document 32004R1111

Verordnung (EG) Nr. 1111/2004 der Kommission vom 14. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004

ABl. L 213 vom 15.6.2004, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1111/oj

15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1111/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 der Kommission (1) sind Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2004 festgelegt worden. Insbesondere schreibt Artikel 4 vor, dass der Zeitpunkt, bis zu dem ein Betriebsinhaber einen Antrag einreichen muss, von dem neuen Mitgliedstaat festgesetzt wird und spätestens dem 15. Juni 2004 entspricht, und dass Änderungen von Anträgen bis zum 15. Juni 2004 vorgenommen werden müssen.

(2)

In einigen neuen Mitgliedstaaten können die Betriebsinhaber Schwierigkeiten mit der Einführung einer neuen Stützungsregelung haben und möglicherweise nicht in der Lage sein, bis zum 15. Juni 2004 einen Antrag einzureichen. Daher ist den betreffenden neuen Mitgliedstaaten ab 15. Juni 2004 die Möglichkeit zu geben, einen Termin für die Einreichung der Anträge festzusetzen, der spätestens dem 15. Juli 2004 entspricht. Somit ist auch der Termin für die Änderungen von Anträgen auf den 15. Juli 2004 zu verschieben. Die Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 ist entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Antragstellung für die einheitliche Flächenzahlung

(1)   Um in den Genuss der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu kommen, muss ein Betriebsinhaber bei der zuständigen Behörde bis zu einem von dem neuen Mitgliedstaat noch festzusetzenden Zeitpunkt, der spätestens dem 15. Juli 2004 entspricht, einen Antrag einreichen, in dem die gemäß den Bedingungen von Artikel 143b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommenden Gebiete aufgeführt sind.

(2)   Für Änderungen von Anträgen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist das Datum gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ein von dem neuen Mitgliedstaat noch festzusetzender Zeitpunkt, der spätestens dem 15. Juli 2004 entspricht.

(3)   Der Antrag auf die einheitliche Flächenzahlung wird wie ein Beihilfeantrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 behandelt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 15. Juni 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 21.


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