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Document 32004D0466R(01)

    Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

    ABl. L 195 vom 2.6.2004, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/466/corrigendum/2004-06-02/oj

    2.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/44


    Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

    Die Entscheidung 2004/466/EG erhält folgende Fassung:

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 29. April 2004

    zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze

    (2004/466/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (1),

    auf Initiative der Italienischen Republik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)

    Es müssen besondere Verfahren für Ein- und Ausreisekontrollen von Personen an der Außengrenze eingeführt werden, einschließlich für begleitete Minderjährige, insbesondere da die Begleitpersonen oder angeblichen Begleitpersonen oftmals Menschenhändler sind, und es sollte dafür gesorgt werden, dass die Grenzkontrollbehörden allen reisenden Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit widmen.Laut Nummer 5 der Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 zur Entführung von Minderjährigen ist es ebenso unerlässlich, dass die mit der Grenzüberwachung betrauten Behörden eine systematische Kontrolle der Identitäts- oder Reisedokumente von Minderjährigen vornehmen. Dies ist insbesondere notwendig, wenn Minderjährige in Begleitung nur eines Erwachsenen reisen.Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (2) genannten Bereich fallen.Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (3), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte dar –

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil II Nummer 6.8.1 Absatz 2 des Gemeinsamen Handbuchs erhält der Satz „Das Kontrollpersonal muss Minderjährigen ohne Begleitung besondere Aufmerksamkeit widmen“ folgende Fassung: „Das Kontrollpersonal muss Minderjährigen mit Begleitung oder ohne Begleitung besondere Aufmerksamkeit widmen“.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. McDOWELL


    (1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

    (2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    (3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    (4)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


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