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Document 32004L0076R(01)

    Berichtigung der Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

    ABl. L 195 vom 2.6.2004, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/76/corrigendum/2004-06-02/oj

    2.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/33


    Berichtigung der Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG, insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

    Die Richtlinie 2004/76/EG erhält folgende Fassung:

    RICHTLINIE 2004/76/EG DES RATES

    vom 29. April 2004

    zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG, insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (3) sieht die Abschaffung der Besteuerung dieser Zahlungen in dem Mitgliedstaat vor, in dem sie entstanden sind, gewährleistet aber gleichzeitig, dass die Zahlungen einer Einmalbesteuerung in einem Mitgliedstaaten unterliegen.

    (2)

    Die Anwendung der Richtlinie 2003/49/EG kann Haushaltsschwierigkeiten in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei aufgrund der Quellensteuersätze nach inländischem Recht und nach den Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkommen und Vermögen und den dadurch erzielten Steuereinnahmen verursachen.

    (3)

    Diesen Beitrittsländern sollte daher eine bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (4) befristete Genehmigung gewährt werden, bestimmte Regelungen der Richtlinie 2003/49/EG auf Zinsen und Lizenzgebühren für Lettland und Litauen und nur auf Lizenzgebühren für die Tschechische Republik, Polen und Slowakei nicht anzuwenden.

    (4)

    Die in dieser Richtlinie geregelte Maßnahme ist keine Anpassung im Sinne von Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003.

    (5)

    Da die Mitgliedstaaten zur Anrechnung der erhobenen Steuern auf Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren verpflichtet sind, ist es notwendig sicherzustellen, dass diese Richtlinie bis zum Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages von 2003 umgesetzt wird.

    (6)

    Diese Richtlinie muss ab dem Tag des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten gelten. Angesichts der Dringlichkeit ist eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Nummer I.3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gerechtfertigt –

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    2.

    Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten die folgende Fassung:

    „(1)   Griechenland, Lettland, Polen und Portugal sind ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (5) nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Zinsen oder Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % während der ersten vier Jahre und 5 % während der folgenden vier Jahre nicht überschreiten.

    Litauen ist ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Während der ersten vier Jahre der Übergangszeit von sechs Jahren darf der Steuersatz für Zinsen, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates gezahlt werden, 10 % nicht übersteigen; während der letzten zwei Jahre darf der Steuersatz für diese Zinsen 5 % nicht übersteigen.

    Spanien und die Tschechische Republik sind ausschließlich bei Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Die Slowakei ist ausschließlich bei Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 während einer Übergangszeit von zwei Jahren, die am 1. Mai 2004 beginnt, nicht anzuwenden.

    Diese Übergangsregelungen gelten jedoch vorbehaltlich der fortgesetzten Anwendung niedrigerer Steuersätze, als den in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten, gemäß bilateralen Abkommen zwischen der Tschechischen Republik, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal oder der Slowakei und anderen Mitgliedstaaten. Der Rat kann vor Ablauf einer der in diesem Absatz genannten Übergangszeit auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine etwaige Verlängerung dieser Übergangszeiten beschließen.

    (2)   Erhält ein Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eine in dem Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats

    Zinsen oder Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in Griechenland, Lettland, Litauen, Polen oder Portugal,

    Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in der Tschechischen Republik, Spanien oder der Slowakei,

    Zinsen oder Lizenzgebühren von einer in Griechenland, Lettland, Litauen, Polen oder Portugal gelegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates

    oder

    Lizenzgebühren von einer in der Tschechischen Republik, Spanien oder der Slowakei gelegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmen eines Mitgliedstaats,

    so berücksichtigt der erstgenannte Mitgliedstaat einen Betrag, der der gemäß Absatz 1 in der Tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Portugal oder der Slowakei auf diese Einkünfte gezahlten Steuer entspricht, als Abzug von der Steuer auf das Einkommen des Unternehmens oder der ständigen Betriebsstätte, das/die diese Einkünfte erhalten hat.

    (3)   Ein Abzug im Sinne von Absatz 2 braucht den niedrigeren der folgenden Beträge nicht zu überschreiten:

    a)

    die Steuer, die in der Tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal oder der Slowakei aufgrund von Absatz 1 auf derartige Einkünfte zu entrichten ist,

    oder

    b)

    den vor dem Abzug berechneten Teil der Steuer auf das Einkommen des/der die Zins- oder Lizenzgebührzahlungen empfangenden Unternehmens oder ständigen Betriebsstätte, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, zu dem das Unternehmen gehört oder in dem die ständige Betriebsstätte gelegen ist, auf diese Zahlungen anzurechnen ist.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 2. Mai 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und dieser Richtlinie.

    Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. McDOWELL


    (1)  Stellungnahme vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme vom 28. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.

    (4)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

    (5)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.“


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