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Dokument 32004D0848R(01)

Berichtigung des Beschlusses Nr. 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 7–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/848/corrigendum/2004-06-02/oj

2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/7


Berichtigung des Beschlusses Nr. 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Der Beschluss Nr. 848/2004/EG erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS Nr. 848/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Gemäß dem Vertrag zählt sie zu den besonderen „Aufgaben“ und Zielsetzungen der Gemeinschaft; die Gemeinschaft hat die Gleichstellung von Männern und Frauen bei allen ihren Tätigkeiten aktiv zu fördern.

(2)

Mit Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags wird dem Rat die Befugnis verliehen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aller Art, insbesondere Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 geht der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen — unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten — zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen.

(3)

Nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten, und mit Artikel 23 wird der Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen niedergelegt.

(4)

Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene Maßnahmen, vor allem Rechtsvorschriften und konkrete Handlungen, die sich gegenseitig verstärken, miteinander kombiniert werden müssen.

(5)

Im Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren“ werden eine Beteiligung der Bürger an der Ausarbeitung und Durchführung von Politiken, eine Einbindung der Zivilgesellschaft und ihrer Organisationen sowie eine effektivere und transparentere Konsultation der betroffenen Kreise empfohlen.

(6)

Auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing wurden am 15. September 1995 eine Erklärung und ein Aktionsprogramm verabschiedet, in denen die Regierungen, die internationale Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft aufgerufen wurden, strategische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen sowie der Hindernisse für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ergreifen.

(7)

Der Rat hat mit seiner Entscheidung 2001/51/EG (3) ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern aufgelegt. Diese Aktionen sollten durch Fördermaßnahmen in den betreffenden Bereichen ergänzt werden.

(8)

Mit Hilfe der Haushaltslinien A-3 0 3 7 (Nr. ABB 040501) und A-3 0 4 6 (Nr. ABB 040503) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre sollten die Europäische Frauenlobby und europäische Frauenorganisationen unterstützt werden, die für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) — im Folgenden „Haushaltsordnung“ genannt — müssen bestehende Fördermaßnahmen auf einen Basisrechtsakt gestützt werden, der im Einklang mit den Bestimmungen dieser Haushaltsordnung steht.

(10)

Einige Organisationen tragen mit ihren Tätigkeiten zur Förderung der Gleichstellung bei, besonders im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die speziell auf Frauen ausgerichtet sind.

(11)

Insbesondere die Europäische Frauenlobby, der die meisten Frauenorganisationen der fünfzehn Mitgliedstaaten angehören und die über dreitausend Mitglieder zählt, leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung, Begleitung und Verbreitung der Gemeinschaftsmaßnahmen für Frauen, die der Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen. Ihre Arbeit ist von allgemeinem europäischen Interesse.

(12)

Daher sollte ein strukturiertes Programm beschlossen werden, mit dem diesen Organisationen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zu den Betriebskosten im Rahmen von Tätigkeiten, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist, und in Form von Zuschüssen für bestimmte Maßnahmen gewährt wird.

(13)

Dieses Programm bezieht sich insofern auf ein großes geografisches Gebiet, als am 16. April 2003 der neue Beitrittsvertrag unterzeichnet wurde und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits vorsieht. In dem EWR-Abkommen sind die Verfahren für eine Teilnahme der dem EWR angehörigen EFTA-Länder an den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen festgelegt. Das Programm sollte auch Rumänien und Bulgarien nach den in ihren Europa–Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen, und der Türkei gemäß den Bedingungen des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (5) offen stehen.

(14)

Bei der Festlegung der Verfahren für die Vergabe von Zuschüssen sollte der besonderen Natur der Organisationen Rechnung getragen werden, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind.

(15)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6) bildet.

(16)

Die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 24. November 2003 zu den Basisrechtsakten für die Gewährung von Finanzhilfen sieht ausnahmsweise Übergangsklauseln für den Förderfähigkeitszeitraum vor, die in dieses Programm einzufügen sind –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (nachstehend „das Programm“ genannt), aufgelegt.

(2)   Allgemeines Ziel des Programms ist es, die Tätigkeiten derjenigen dieser Organisationen zu unterstützen, die mit ihrem fortlaufenden Arbeitsprogramm oder einer Einzelmaßnahme dem allgemeinen europäischen Interesse im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich ist.

(3)   Das Programm beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2005.

Artikel 2

Zugang zum Programm

(1)   Um einen Zuschuss erhalten zu können, muss eine auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisation die Bestimmungen des Anhangs einhalten und

a)

dazu beitragen, dass Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen konzipiert und umgesetzt werden;

b)

mit den Grundsätzen und Rechtsvorschriften im Bereich der Gemeinschaftspolitik für die Gleichstellung von Männern und Frauen in Einklang stehen;

c)

ein transnationales Potenzial aufweisen.

(2)   Bei der Organisation muss es sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Organisation handeln, die allein oder in Form von mehreren koordinierten Vereinigungen tätig ist.

Artikel 3

Beteiligung von Drittstaaten

Neben Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten steht die Teilnahme an dem Programm auch auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätigen Organisationen mit Sitz in folgenden Staaten offen:

a)

den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;

b)

den EFTA/EWR-Staaten gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen des jeweiligen Assoziationsrates festzulegen sind;

d)

der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen vom 17. Dezember 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft festzulegen sind.

Artikel 4

Auswahl der Zuschussempfänger

(1)   Betriebskostenzuschüsse werden den unter Nummer 2.1 des Anhangs genannten Zuschussempfängern direkt gewährt.

(2)   Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Rahmen eines fortlaufenden Arbeitsprogramms oder eines Zuschusses für eine Einzelmaßnahme an eine Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgt, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union für die Gleichstellung von Männern und Frauen ist, gelten die im Anhang festgelegten allgemeinen Kriterien. Die Auswahl der Organisationen, die Zuschüsse nach den Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs erhalten, erfolgt nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 5

Gewährung eines Zuschusses

(1)   Betriebskostenzuschüsse, die gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs Organisationen gewährt werden, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind, dürfen höchstens 80 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben der Organisation während des Kalenderjahres decken, für das der Zuschuss gewährt wird.

(2)   Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung und angesichts der Art der unter diesen Beschluss fallenden Organisationen wird bei den im Rahmen des Programms gewährten Zuschüssen vom Grundsatz der Degressivität abgewichen.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2004 bis 2005 auf 2,2 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann; allerdings dürfen die Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers beginnen.

Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

Artikel 8

Begleitung und Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Dieser Bericht beruht auf den von den Zuschussempfängern erreichten Ergebnissen und bewertet insbesondere deren Effizienz bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang niedergelegten Ziele.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2004.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG

1.   Förderungswürdige Tätigkeiten

Nach Artikel 1 besteht das allgemeine Ziel darin, die Politik der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Wirksamkeit dieser Politik zu verstärken, indem auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisationen, wozu auch die Europäische Frauenlobby zählt, finanziell unterstützt werden.

1.1.   Zu den Tätigkeiten der für die Gleichstellung von Männern und Frauen eintretenden Organisationen, die zur Verstärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik beizutragen vermögen, zählen:

die Vertretung von beteiligten Akteuren auf Gemeinschaftsebene;

Sensibilisierungsaktionen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, insbesondere durch Studien, Kampagnen, Seminare usw.;

die Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik für die Gleichstellung von Frauen und Männern;

Maßnahmen u. a. zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Mitwirkung von Frauen an Entscheidungsprozessen sowie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, geschlechtsspezifischen Rollenklischees und Diskriminierung am Arbeitsplatz;

Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen in Drittländern sowie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Lage der Frauen in der ganzen Welt.

1.2.   Zu den Tätigkeiten der Europäischen Frauenlobby als Vertreterin und Koordinatorin der nichtstaatlichen Frauenorganisationen und als Schnittstelle für die Weitergabe von frauenspezifischen Informationen an die europäischen Organe und die Nichtregierungsorganisationen zählen:

das Follow-up der Aktionsplattform von Beijing (Vereinte Nationen);

der Einsatz für eine Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Berücksichtigung von Frauen in sämtlichen Bereichen der Politik;

die Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen über die Gleichstellung von Männern und Frauen;

Maßnahmen, um die Berücksichtigung der Auffassungen und Interessen von Frauen in der einzelstaatlichen und der europäischen Politik sicherzustellen, insbesondere Ermutigung von Frauen zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen;

Bemühungen, der Gleichstellung von Männern und Frauen im Prozess der EU-Erweiterung mehr Geltung zu verschaffen, und Aufbau einer Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen in den Beitrittstaaten.

2.   Durchführung der förderungswürdigen Tätigkeiten

Die Tätigkeiten der Organisationen, die für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses im Rahmen des Programms in Frage kommen, fallen in einen der folgenden Aktionsbereiche:

2.1.   Aktionsbereich 1: Fortlaufende Tätigkeiten der Europäischen Frauenlobby, deren Mitglieder u. a. Frauenorganisationen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, unter Beachtung der folgenden Grundsätze:

freie Auswahl der Mitglieder;

Selbstständigkeit bei ihren Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1.2 des Anhangs.

2.2.   Aktionsbereich 2: Fortlaufende Tätigkeiten einer Organisation, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist.

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses geht es hier um gemeinnützige Einrichtungen, die ausschließlich für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, oder um Organisationen mit umfassenderer Zielsetzung, die sich in einem Teilbereich ihrer Tätigkeit ausschließlich für die Gleichstellung von Frauen und Männern einsetzen.

Es kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Durchführung des fortlaufenden Arbeitsprogramms derartiger Organisationen zu unterstützen.

2.3.   Aktionsbereich 3: Einzelmaßnahmen einer Organisation, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist.

3.   Auswahl der Zuschussempfänger

3.1.   Der Europäischen Frauenlobby kann nach Billigung eines angemessenen Arbeitsprogramms und Haushaltsplans unmittelbar ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 1 des Programms gewährt werden.

3.2.   Die Organisationen, denen ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 2 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

3.3.   Die Organisationen, denen ein Zuschuss für eine Einzelmaßnahme gemäß Aktionsbereich 3 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

4.   Kontrollen und Prüfungen

4.1.   Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hat sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben einschließlich der geprüften Finanzübersicht fünf Jahre ab der Schlusszahlung für die Kommission zur Verfügung zu halten. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz von Partnern oder Mitgliedern der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

4.2.   Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Konsortialvereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Wiedereinziehung an.

4.3.   Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.

4.4.   Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

4.5.   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7) vorzunehmen. Falls erforderlich werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchgeführt.


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 115.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Februar 2004 (ABl. C 95 E vom 20.4.2004, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2004.

(3)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29.

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


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