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Document 32004D0845R(01)

    Berichtigung des Beschlusses Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

    ABl. L 195 vom 2.6.2004, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/845(1)/corrigendum/2004-06-02/oj

    2.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/1


    Berichtigung des Beschlusses Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

    Der Beschluss Nr. 845/2004/EG erhält folgende Fassung:

    BESCHLUSS Nr. 845/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 29. April 2004

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Europäische Parlament und der Rat haben durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG (4) das Programm MEDIA-Fortbildung für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 aufgestellt.

    (2)

    Im Hinblick auf die in Artikel 150 des Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft ist es unerlässlich, für die Kontinuität der Gemeinschaftsstrategie zur Unterstützung des europäischen audiovisuellen Sektors zu sorgen.

    (3)

    Es ist ferner von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2005 rechtzeitig einen umfassenden und ausführlichen Bewertungsbericht über das MEDIA-Fortbildungsprogramm vorlegt, so dass der Gesetzgeber den Vorschlag für ein neues MEDIA-Fortbildungsprogramm, das 2007 anlaufen soll, prüfen und die Haushaltsbehörde die Notwendigkeit eines neuen Finanzrahmens beurteilen kann –

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss Nr. 163/2001/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

    2.

    In Artikel 4 Absatz 5 wird der als Finanzrahmen dienende Betrag „52 Mio. EUR“ durch „59,40 Mio. EUR“ ersetzt, entsprechend dem Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. COX

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. McDOWELL


    (1)  ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 8.

    (2)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 24.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2004.

    (4)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).


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