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Document 32004L0074R(01)

Berichtigung der Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG, um bestimmten Mitgliedstaaten die Anwendung vorübergehender Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zu ermöglichen (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

ABl. L 195 vom 2.6.2004, p. 26–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/74/corrigendum/2004-06-02/oj

2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/26


Berichtigung der Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG, um bestimmten Mitgliedstaaten die Anwendung vorübergehender Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zu ermöglichen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/74/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/74/EG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG, um bestimmten Mitgliedstaaten die Anwendung vorübergehender Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zu ermöglichen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (3) ersetzte mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (4) und die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (5). In dieser Richtlinie werden die auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anzuwendenden Steuerstrukturen und Steuerbeträge festgelegt.

(2)

In bestimmten Mitgliedstaaten, namentlich in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei, könnten die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersätze aufgrund der bisherigen vergleichsweise niedrigen Verbrauchsteuersätze und des anhaltenden wirtschaftlichen Wandels dieser Länder, ihres relativ niedrigen Einkommensniveaus und ihrer eingeschränkten Möglichkeiten, die zusätzliche steuerliche Belastung durch die Senkung anderer Steuern auszugleichen, zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen. Insbesondere der durch die Anwendung der in der Richtlinie 2003/96/EG festgesetzten Mindeststeuersätze verursachte Preisanstieg dürfte sich negativ auf die Bürger und Volkswirtschaften dieser Staaten auswirken, da er u. a. eine untragbare Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen darstellt.

(3)

Diesen Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, vorübergehend weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Außerdem sollten solche Übergangsregelungen entsprechend den Grundsätzen, die bei den ursprünglich im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG gewährten Übergangszeiten zugrunde gelegt wurden, eine allmähliche Angleichung an die in der Gemeinschaft geltenden Mindestsätze vorsehen.

(4)

Im Beitrittsvertrag von 2003 (6) sind für Polen und Zypern Übergangsregelungen zur Umsetzung der Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG vorgesehen. Außerdem sind dort für Litauen und Estland bestimmte Maßnahmen im Energiebereich vorgesehen. Diese Maßnahmen sollten bei der Gewährung der spezifischen Steuerbefreiungen entsprechend berücksichtigt werden.

(5)

Diese Richtlinie sollte dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vorgreifen, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie sollte die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht entheben, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden.

(6)

In einigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG muss auf die in ihnen festgelegte Übergangszeit klarer Bezug genommen werden.

(7)

Die Richtlinie 2003/96/EG ist daher wie folgt zu ändern –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in dem genannten Anhang aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen beizubehalten.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „in den Absätzen 3 bis 12“ durch die Worte „in den Absätzen 3 bis 13“ ersetzt.

2.

Folgender Artikel 18a wird eingefügt:

„Artikel 18a

(1)   Die in Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in dem genannten Anhang aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen anzuwenden.

Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft — vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission — am 31. Dezember 2006 oder an dem in Anhang III genannten Datum aus.

(2)   Unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Zeiträume wird, sofern dies nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, den Mitgliedstaaten, denen die Anwendung der neuen Mindeststeuerbeträge Schwierigkeiten bereiten, eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 gewährt werden, insbesondere um die Preisstabilität nicht zu gefährden.

(3)   Die Tschechische Republik kann bis zum 1. Januar 2008 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom, feste Brennstoffe und Erdgas uneingeschränkte oder eingeschränkte Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.

(4)   Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 330 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Estland darf darüber hinaus von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Estland darf bis zum 1. Januar 2009 für Ölschiefer eine uneingeschränkte Steuerbefreiung gewähren. Bis zum 1. Januar 2013 darf sie für Ölschiefer außerdem eine Steuerermäßigung gewähren, sofern die Steuer dadurch ab dem 1. Januar 2011 nicht unter 50 % des einschlägigen Mindestsatzes der Gemeinschaft liegt.

Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Schieferöl, das für die Fernwärmeversorgung verwendet wird, an den Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Inputbesteuerung von elektrischem Strom in ein System der Endenergiebesteuerung von elektrischem Strom umzuwandeln.

(5)   Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl und Kerosin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 323 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für schweres Heizöl, das für die Fernwärmeversorgung verwendet wird, an den Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die Steuer für elektrischen Strom muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für Kohle und Koks muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(6)   Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl und Kerosin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 323 EUR je 1 000 Liter betragen.

(7)   Die Republik Ungarn darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom, Erdgas, Kohle und Koks, die für die Fernwärmeversorgung verwendet werden, an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen.

(8)   Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom anzugleichen. Die Steuerbeträge für elektrischen Strom müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die Mindestbeträge von 330 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Die Steuerbeträge für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin müssen jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites und verbleites Benzin den einschlägigen Mindeststeuerbeträgen anzugleichen. Die Steuerbeträge für unverbleites und verbleites Benzin müssen jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter bzw. 337 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Heizstoff verwendetes Erdgas an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die auf Erdgas angewandten effektiven Steuersätze müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für feste Brennstoffe an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die auf die betreffenden Energieerzeugnisse angewandten effektiven Steuersätze müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(9)   Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2008 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für schweres Heizöl an den neuen Mindestbetrag von 15 EUR je 1 000 kg anzugleichen. Der Steuerbetrag für schweres Heizöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 13 EUR je 1 000 kg betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks, die zur Fernwärmeversorgung verwendet werden, an den einschlägigen Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks, die für andere Heizzwecke als die Fernwärmeversorgung verwendet werden, an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen.

Die Republik Polen darf bis zum 1. Januar 2008 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen als Heizstoff verwendetes Gasöl gewähren, soweit diese Einrichtungen damit in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 Gebrauch machen, um ihr System zur Besteuerung von elektrischem Strom an die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften anzupassen.

(10)   Die Republik Slowenien darf unter Steueraufsicht für Erdgas uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren. Die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen dürfen bis Mai 2014 oder so lange gewährt werden, bis der Erdgasanteil am nationalen Endenergieverbrauch 25 % beträgt, wenn dieser Wert eher erreicht wird. Sobald der Erdgasanteil am nationalen Endenergieverbrauch jedoch 20 % erreicht, wendet die Republik Slowenien nur noch einen positiven Steuerbetrag an, der jährlich ansteigt und am Ende der oben genannten Frist zumindest den Mindestsatz erreicht.

(11)   Die Slowakische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom und als Heizstoff verwendetes Erdgas an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für elektrischen Strom und als Heizstoff verwendetes Erdgas muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Slowakische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für feste Brennstoffe an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für feste Brennstoffe muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(12)   Während der festgelegten Übergangszeiten verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehende Differenz zu den neuen Mindeststeuerbeträgen. Beträgt die Differenz zwischen dem nationalen Steuerbetrag und dem Mindeststeuerbetrag jedoch nicht mehr als 3 % dieses Mindeststeuerbetrags, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seinen nationalen Steuerbetrag anpasst.“

3.

Es wird ein Anhang III aufgenommen, der dieser Richtlinie beigefügt ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Mai 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG

„ANHANG III

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen im Sinne von Artikel 18a Absatz 1:

1.

Lettland

für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung in Fahrzeugen, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden.

2.

Litauen

für Steinkohle, Koks und Braunkohle bis zum 1. Januar 2007,

für Erdgas und elektrischen Strom bis zum 1. Januar 2010,

für Orimulsion, sofern diese für andere Zwecke als die Strom- oder Wärmeerzeugung verwendet wird, bis zum 1. Januar 2010.

3.

Ungarn

für Kohle und Koks bis zum 1. Januar 2009.

4.

Malta

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/96/EG.

5.

Polen

für Flugbenzin und Turbinenkraftstoff sowie Motorenöl für Flugzeugtriebwerke, die vom Hersteller solcher Kraftstoffe im Auftrag des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums für die Verwendung in der Luftfahrt, im Auftrag des Amtes für Rohstoffreserven zur Aufstockung der Rohstoffvorräte des Landes oder im Auftrag der Verwaltungsorgane der Ambulanzluftfahrt für die Zwecke dieser Organe verkauft werden,

für Gasöl für Schiffsmotoren und Motoren für die Meerestechnologie sowie Motoröle für Schiffsmotoren und für die Meerestechnologie, die vom Hersteller solcher Kraftstoffe im Auftrag des Amtes für Rohstoffreserven zur Aufstockung der Rohstoffvorräte des Landes, im Auftrag des Verteidigungsministeriums zur Verwendung in der Marine oder im Auftrag des Innenministeriums zur Verwendung in der Meerestechnik verkauft werden,

für Flugbenzin, Turbinenkraftstoff und Gasöl für Schiffsmotoren und Motoren, die in der Meerestechnologie verwendet werden, sowie für Öle für Flugzeugtriebwerke, Schiffsmotoren und Motoren in der Meerestechnologie, die vom Amt für Rohstoffreserven im Auftrag des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums verkauft werden.“


(1)  Stellungnahme vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(4)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl.  L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(5)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.

(6)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.


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