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Document 32004R0752

    Verordnung (EG) Nr. 752/2004 der Kommission vom 22. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen im Sektor Faserflachs und -hanf in der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei

    ABl. L 118 vom 23.4.2004, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/752/oj

    32004R0752

    Verordnung (EG) Nr. 752/2004 der Kommission vom 22. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen im Sektor Faserflachs und -hanf in der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 23/04/2004 S. 0021 - 0022


    Verordnung (EG) Nr. 752/2004 der Kommission

    vom 22. April 2004

    mit Übergangsmaßnahmen im Sektor Faserflachs und -hanf in der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Es sind Übergangsmaßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(1) auf die Verarbeiter in der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) zu ermöglichen.

    (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(2) wird die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanfstroh nur für Flachs- oder Hanffasern gewährt, die aus Stroh hergestellt sind, das Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags ist, und für die ein Beihilfeantrag "Flächen" für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellt worden ist.

    (3) In den neuen Erzeugermitgliedstaaten sind Flachs- oder Hanffasern, die aus vor dem Wirtschaftsjahr 2004/05 erzeugtem Stroh hergestellt sind, somit nicht beihilfefähig.

    (4) Es sind daher die erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Bedingung zu gewährleisten. In den neuen Erzeugermitgliedstaaten ist somit vorzusehen, dass die zugelassenen Erstverarbeiter und die Erstverarbeiter, die einen Zulassungsantrag gestellt haben, aber von der zuständigen Behörde noch nicht zugelassen worden sind, den nationalen Kontrollstellen die Mengen Stroh sowie Flachs- und Hanffasern mitteilen, die sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2004/05 in ihren Beständen befinden. Außerdem sind die von den Kontrollstellen durchzuführenden Prüfungen festzulegen, und es ist eine Sanktionsregelung einzuführen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen Ungarn, Polen und der Slowakei, nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt, teilen die zugelassenen Verarbeiter im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 und die Erstverarbeiter, die einen Zulassungsantrag gestellt haben, aber von der zuständigen Behörde noch nicht zugelassen worden sind, der zuständigen Behörde spätestens am 31. Juli 2004 die Bestände an Flachsstroh, Hanfstroh, langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern mit, die sich am 30. Juni 2004 in ihrem Besitz befinden.

    (2) Die zuständigen Behörden der neuen Erzeugermitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Mitteilungen vor Ort bei mindestens 50 % der Erstverarbeiter gemäß Absatz 1.

    (3) Die neuen Erzeugermitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die im Fall fehlender, verspäteter, unvollständiger oder falscher Mitteilungen anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (4) Die neuen Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar 2005 eine zusammenfassende Übersicht über die am 30. Juni 2004 eingelagerten Mengen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, gegebenenfalls infolge der Überprüfungen gemäß Absatz 2 angepasst, sowie eine zusammenfassende Übersicht über die gemäß Absatz 3 angewandten Sanktionen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. April 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 393/2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 4).

    (2) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1401/2003 (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 3).

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