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Document 32004D0241

    2004/241/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2004 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Europäische Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 668)

    ABl. L 74 vom 12.3.2004, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/241/oj

    32004D0241

    2004/241/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2004 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Europäische Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 668)

    Amtsblatt Nr. L 074 vom 12/03/2004 S. 0019 - 0020


    Entscheidung der Kommission

    vom 5. März 2004

    zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Europäische Union

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 668)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/241/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe a) und Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission(2) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde festgelegt. Sie enthält das Muster der Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden aus Südafrika in die Europäische Union.

    (2) Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission(3) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden festgelegt. Sie enthält das Muster der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von registrierten Pferden aus Südafrika in die Europäische Union.

    (3) Die Entscheidung 97/10/EG der Kommission(4) findet auf die Regionalisierung Südafrikas in Hinblick auf die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde in die Gemeinschaft Anwendung. Die zusätzlichen Garantien der Entscheidung 97/10/EG sind unlängst mit der Entscheidung 2004/117/EG geändert worden.

    (4) In dem Bemühen um Kohärenz sollten die in dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in den Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG vorgeschriebenen Angaben über den Impfstatus der registrierten Pferde hinsichtlich der Afrikanischen Pferdepest den zusätzlichen Garantien gemäß der Entscheidung 97/10/EG angeglichen werden.

    (5) Die Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abschnitt III Buchstabe g) des Musters der Gesundheitsbescheinigung F in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG erhält folgende Fassung:

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    Artikel 2

    Abschnitt III Buchstabe g) des Musters der Gesundheitsbescheinigung F in Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG erhält folgende Fassung:

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    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. März 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/117/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 20).

    (3) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/117/EG.

    (4) ABl. L 3 vom 7.1.1997, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/117/EG.

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