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Document 22004A0225(03)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich

    ABl. L 57 vom 25.2.2004, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    Related Council decision

    22004A0225(03)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 25/02/2004 S. 0020 - 0021


    Abkommen in Form eines Briefwechsels

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich

    A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

    Sehr geehrter Herr...,

    ich freue mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach den Verhandlungen nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik((1) zwischen der Delegation der Republik Kroatien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Protokolls Nr. 6 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien(2) und unter Beachtung des Artikels 11 Absatz 5 des Protokolls Nr. 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien(3) Folgendes vereinbart wurde:

    1. Die auf Punkten basierende Übergangsregelung ist für in Kroatien zugelassene Schwerlastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die 6, 7 oder 8 Punkte verbrauchen, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, unabhängig davon, ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

    Schwerlastkraftwagen, die mehr als 8 Punkte verbrauchen, ist der Transit durch Österreich untersagt.

    Schwerlastkraftwagen, die 5 Punkte oder weniger verbrauchen, sind von der Entrichtung der Punkte ausgenommen.

    2. Die Anzahl der den in Kroatien zugelassenen Schwerlastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich zugewiesenen Punkte beträgt

    172378 Punkte für das Jahr 2004,

    163305 Punkte für das Jahr 2005,

    154233 Punkte für das Jahr 2006.

    3. Die Anwendungsmodalitäten sowie die Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Punkte stimmen mit denen überein, die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 2003 auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist(4), festgelegt sind.

    Der Interimsauschuss - später der Stabilitäts- und Assoziationsrat - erlässt nötigenfalls ergänzende Maßnahmen betreffend die Verfahren der auf Punkten basierenden Übergangsregelung, die Verteilung der Punkte und technische Fragen der Anwendung dieses Briefwechsels.

    4. Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren durch beide Parteien in Kraft.

    Es gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2004.

    Seine Geltungsdauer endet, sobald die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik außer Kraft tritt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    B. Schreiben der Republik Kroatien

    Sehr geehrter Herr...,

    ich beziehe mich auf Ihr Schreiben folgenden Inhalts:

    "Ich freue mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach den Verhandlungen nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik(5) zwischen der Delegation der Republik Kroatien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Protokolls Nr. 6 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien(6) und unter Beachtung des Artikels 11 Absatz 5 des Protokolls Nr. 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien(7) Folgendes vereinbart wurde:

    1. Die auf Punkten basierende Übergangsregelung ist für in Kroatien zugelassene Schwerlastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die 6, 7 oder 8 Punkte verbrauchen, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, unabhängig davon, ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

    Schwerlastkraftwagen, die mehr als 8 Punkte verbrauchen, ist der Transit durch Österreich untersagt.

    Schwerlastkraftwagen, die 5 Punkte oder weniger verbrauchen, sind von der Entrichtung der Punkte ausgenommen.

    2. Die Anzahl der den in Kroatien zugelassenen Schwerlastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich zugewiesenen Punkte beträgt

    172378 Punkte für das Jahr 2004,

    163305 Punkte für das Jahr 2005,

    154233 Punkte für das Jahr 2006.

    3. Die Anwendungsmodalitäten sowie die Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Punkte stimmen mit denen überein, die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 2003 auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist(8), festgelegt sind.

    Der Interimsauschuss - später der Stabilitäts- und Assoziationsrat - erlässt nötigenfalls ergänzende Maßnahmen betreffend die Verfahren der auf Punkten basierenden Übergangsregelung, die Verteilung der Punkte und technische Fragen der Anwendung dieses Briefwechsels.

    4. Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren durch beide Parteien in Kraft.

    Es gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2004.

    Seine Geltungsdauer endet, sobald die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik außer Kraft tritt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Hiermit bestätige ich die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.

    Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    (1) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 30.

    (2) ABl. L 330 vom 14.12.2001, S. 3.

    (3) Ratifizierung im Gang.

    (4) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 33.

    (5) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 30.

    (6) ABl. L 330 vom 14.12.2001, S. 3.

    (7) Ratifizierung im Gang.

    (8) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 33.

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