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Document 22004A0225(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004

ABl. L 57 vom 25.2.2004, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

Related Council decision

22004A0225(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004

Amtsblatt Nr. L 057 vom 25/02/2004 S. 0014 - 0015


Abkommen in Form eines Briefwechsels

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr...,

ich freue mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Slowenien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft Folgendes vereinbart wurde:

1. Die auf Punkten basierende Übergangsregelung ist für in Slowenien zugelassene Schwerlastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die 6, 7 oder 8 Punkte verbrauchen, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, unabhängig davon, ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

Schwerlastkraftwagen, die mehr als 8 Punkte verbrauchen, ist der Transit durch Österreich untersagt.

Schwerlastkraftwagen, die 5 Punkte oder weniger verbrauchen, sind von der Entrichtung der Punkte ausgenommen.

2. Die Anzahl der den in Slowenien zugelassenen Schwerlastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 zugewiesenen Punkte beträgt 118816.

3. Die Anwendungsmodalitäten sowie die Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Punkte stimmen mit denen überein, die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf den slowenischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist(1), festgelegt sind.

Der durch das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien eingesetzte gemischte Ausschuss erlässt nötigenfalls ergänzende Maßnahmen betreffend die Verfahren der auf Punkten basierenden Übergangsregelung, die Verteilung der Punkte und technische Fragen der Anwendung dieses Briefwechsels.

4. Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren durch beide Parteien in Kraft.

Es gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2004.

Seine Geltungsdauer endet am 30. April 2004.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

B. Schreiben der Republik Slowenien

Sehr geehrter Herr...,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben folgenden Inhalts:

"Ich freue mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Slowenien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft Folgendes vereinbart wurde:

1. Die auf Punkten basierende Übergangsregelung ist für in Slowenien zugelassene Schwerlastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die 6, 7 oder 8 Punkte verbrauchen, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, unabhängig davon, ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

Schwerlastkraftwagen, die mehr als 8 Punkte verbrauchen, ist der Transit durch Österreich untersagt.

Schwerlastkraftwagen, die 5 Punkte oder weniger verbrauchen, sind von der Entrichtung der Punkte ausgenommen.

2. Die Anzahl der den in Slowenien zugelassenen Schwerlastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 zugewiesenen Punkte beträgt 118816.

3. Die Anwendungsmodalitäten sowie die Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Punkte stimmen mit denen überein, die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf den slowenischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist(2), festgelegt sind.

Der durch das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien eingesetzte gemischte Ausschuss erlässt nötigenfalls ergänzende Maßnahmen betreffend die Verfahren der auf Punkten basierenden Übergangsregelung, die Verteilung der Punkte und technische Fragen der Anwendung dieses Briefwechsels.

4. Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren durch beide Parteien in Kraft.

Es gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2004.

Seine Geltungsdauer endet am 30. April 2004.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Hiermit bestätige ich die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(1) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 21.

(2) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 21.

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