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Document 22004D0116
2004/116/EC: Decision No 1/2004 of 16 January 2004 of the Committee established under the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on Mutual Recognition in relation to Conformity Assessment on the listing of a Conformity Assessment Body under the Sectoral Chapter for Toys
2004/116/EG: Beschluss Nr. 1/2004 vom 16. Januar 2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Spielzeug
2004/116/EG: Beschluss Nr. 1/2004 vom 16. Januar 2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Spielzeug
ABl. L 34 vom 6.2.2004, p. 72–72
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
2004/116/EG: Beschluss Nr. 1/2004 vom 16. Januar 2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Spielzeug
Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/2004 S. 0072 - 0072
Beschluss Nr. 1/2004 vom 16. Januar 2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Spielzeug (2004/116/EG) DER AUSSCHUSS - gestützt auf das am 21. Juni 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (im Folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) und Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen eines sektoralen Kapitels des Anhangs 1 des Abkommens bedarf es eines Beschlusses des Ausschusses - BESCHLIESST: 1. Die in Anhang A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels Spielzeug des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen. 2. Dieser in doppelter Ausfertigung erstellte Beschluss wird von den Co-Vorsitzenden oder anderen Personen unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der beiden Unterschriften geleistet wird. Unterzeichnet in Bern am 16. Januar 2004. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Heinz Hertig Unterzeichnet in Brüssel am 6. Januar 2004. Für die Europäische Gemeinschaft Joanna Kioussi ANHANG A >PLATZ FÜR EINE TABELLE>