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Document 32003E0871

    Gemeinsame Aktion 2003/871/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan

    ABl. L 326 vom 13.12.2003, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 15/02/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2003/871/oj

    32003E0871

    Gemeinsame Aktion 2003/871/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2003 S. 0041 - 0043


    Gemeinsame Aktion 2003/871/GASP des Rates

    vom 8. Dezember 2003

    zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 10. Dezember 2002 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2002/961/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan(1) angenommen.

    (2) Mit der Gemeinsamen Aktion 2003/448/GASP wurde das Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

    (3) Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2002/961/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert werden.

    (4) Am 17. November 2003 hat der Rat Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung von Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgelegt -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Das Mandat von Herrn Francesc VENDRELL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in Afghanistan wird verlängert.

    Artikel 2

    Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Afghanistan. Der EUSR wird insbesondere

    1. zur Einhaltung und vollständigen Umsetzung des Übereinkommens von Bonn sowie der Resolutionen 1378 und 1419 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beitragen;

    2. regionale Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern dazu anregen, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beizutragen;

    3. die zentrale Rolle der VN, insbesondere den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, unterstützen und

    4. die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region unterstützen.

    Artikel 3

    Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

    a) die Standpunkte der Union zum politischen Prozess zu vermitteln, wobei er sich auf die zwischen den afghanischen Beteiligten und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze - einschließlich des Übereinkommens von Bonn, des Dokuments von Tokio und der Resolution 1419 des Sicherheitsrates - stützt. Zu diesen Grundsätzen zählt die Absicht, eine auf einer breiten Grundlage stehende multiethnische Regierung zu bilden, die für die Gleichstellung der Geschlechter eintritt und das gesamte Volk vertritt;

    b) enge Kontakte zur afghanischen Übergangsregierung herzustellen und zu pflegen und diese zu unterstützen. Außerdem sollten Kontakte zu anderen afghanischen leitenden Persönlichkeiten sowohl im Lande selbst als auch außerhalb hergestellt und gepflegt werden;

    c) enge Kontakte zu einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der VN, herzustellen und zu pflegen;

    d) enge Verbindung zu Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region zu halten, damit ihre Standpunkte zur Situation in Afghanistan in der Politik der Union berücksichtigt werden;

    e) sich zu den Fortschritten im Rahmen des Bonn-Prozesses insbesondere in den folgenden Bereichen zu äußern:

    - Fortschritte auf dem Weg zur Einsetzung einer auf breiter Grundlage stehenden, multiethnischen Regierung, die für die Gleichstellung der Geschlechter eintritt und das gesamte Volk vertritt sowie dem Frieden mit den Nachbarländern Afghanistans verpflichtet ist,

    - Ausarbeitung einer neuen Verfassung und Vorbereitung der verfassungsgebenden Loya Jirga,

    - Vorbereitung der für 2004 anberaumten Wahlen,

    - Achtung der Menschenrechte aller Afghanen ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion,

    - Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte der Minderheiten, der Rechte der Frauen und Kinder sowie der Grundsätze des Völkerrechts,

    - Förderung der Beteiligung von Frauen in der öffentlichen Verwaltung und in der Zivilgesellschaft,

    - Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation Afghanistans bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel und Menschenhandel,

    - Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und

    - Reformen des Sicherheitssektors einschließlich der Schaffung von Justizorganen, einer nationalen Armee und Polizei;

    f) in Absprache mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission dazu beizutragen, dass sichergestellt wird, dass das politische Konzept der Union in ihren Maßnahmen zum Wiederaufbau Afghanistans erkennbar wird; dies umfasst auch die Förderung eines von der Übergangsregierung Afghanistans gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft eingeleiteten Prozesses, der zur Entwicklung überprüfbarer Bezugspunkte und Überwachungssysteme für die Einhaltung der zwischen den afghanischen Beteiligten und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze führt;

    g) Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen über Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten abzugeben.

    Artikel 4

    (1) Der EUSR ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    Artikel 5

    (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 496000 EUR.

    (2) Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen.

    (4) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 6

    (1) Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzubauen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

    (3) Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4) Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

    Artikel 8

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern aufrechterhalten; diese tun alles, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 9

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor, der als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK dient. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 10

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 30. Juni 2004.

    Artikel 11

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Frattini

    (1) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 3. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2003/448/GASP (ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 73).

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