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Document 22003A1118(01)

Abkommen zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

ABl. L 299 vom 18.11.2003, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

Related Council decision

22003A1118(01)

Abkommen zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 299 vom 18/11/2003 S. 0021 - 0022


Abkommen

zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt), einerseits,

und

DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION, andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

UNTER ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Gemeinschaft und die Russische Föderation derzeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse wissenschaftliche und technologische Aktivitäten durchführen, und dass eine Beteiligung beider Seiten an den jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für beide Seiten von Nutzen sein wird,

GESTÜTZT auf das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation, das am 16. November 2000 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 31. Dezember 2002 abgelaufen ist,

IN DEM WUNSCH, ihre wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit in dem durch dieses Abkommen geschaffenen formellen Rahmen fortzusetzen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation, das am 16. November 2000 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 31. Dezember 2002 abgelaufen ist, wird für weitere fünf Jahre verlängert.

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por el Gobierno de la Federación de Rusia/For regeringen for Den Russiske Føderation/Für die Regierung der Russischen Föderation/Για την κυβέρνηση της Ρωσικής Ομοσπονδίας/For the Government of the Russian Federation/Pour le gouvernement de la Fédération de Russie/Per il governo della Federazione russa/Voor de regering van de Russische Federatie/Pelo Governo da Federação Russa/Venäjän federaation hallituksen puolesta/För Ryska federationens regering

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