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Document 32003R1872

Verordnung (EG) Nr. 1872/2003 der Kommission vom 22. Oktober 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Korea

ABl. L 275 vom 25.10.2003, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1872/oj

32003R1872

Verordnung (EG) Nr. 1872/2003 der Kommission vom 22. Oktober 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Korea

Amtsblatt Nr. L 275 vom 25/10/2003 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1872/2003 der Kommission

vom 22. Oktober 2003

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Korea

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem am 7. August 1986 paraphierten und mit dem Beschluss 87/471/EWG des Rates(3) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Korea, zuletzt geändert durch das am 22. Dezember 1994 paraphierte und mit dem Beschluss 95/131/EG des Rates(4) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren vorgenommen werden.

(2) Am 22. September 2003 beantragte die Republik Korea Übertragungen zwischen bestimmten Kontingentsjahren.

(3) Die von der Republik Korea beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, die in Anhang VIII der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

(5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2003 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Korea nach Maßgabe des Anhangs genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1.

(3) ABl. L 263 vom 14.9.1987, S. 37.

(4) ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.

ANHANG

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