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Document 32003R1842

Verordnung (EG) Nr. 1842/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2004 des EAGFL, Abteilung Garantie

ABl. L 268 vom 18.10.2003, p. 60–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1842/oj

32003R1842

Verordnung (EG) Nr. 1842/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2004 des EAGFL, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 268 vom 18/10/2003 S. 0060 - 0060


Verordnung (EG) Nr. 1842/2003 der Kommission

vom 17. Oktober 2003

zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2004 des EAGFL, Abteilung Garantie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2623/1999(4), entspricht der zur Berechnung der Finanzierungskosten von Interventionen verwendete einheitliche Zinssatz den Euribor-Zinssätzen mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel gewogen werden.

(2) Die Kommission setzt diesen Zinssatz vor Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres des EAGFL, Abteilung Garantie, unter Zugrundelegung der Zinssätze fest, die in den sechs Monaten vor dieser Festsetzung festgestellt wurden.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird für einen Mitgliedstaat, in dem sich während mindestens sechs Monaten ein Zinskostensatz ergibt, der unter dem für die Gemeinschaft geltenden einheitlichen Zinssatz liegt, ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Hat ein Mitgliedstaat die betreffenden Zinskosten nicht vor Ende des Rechnungsjahres mitgeteilt, so wird der anzuwendende Zinssatz anhand des im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Referenzzinssatzes bestimmt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zulasten des Rechnungsjahres 2004 des EAGFL, Abteilung Garantie, zu verbuchenden Ausgaben wird

1. der Zinssatz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 2,3 % festgesetzt;

2. der besondere Zinssatz gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 2,2 % für Italien festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

(2) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10.

(3) ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25.

(4) ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 14.

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