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Document 32003D0533

    2003/533/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte in Bezug auf Estland und Litauen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2561)

    ABl. L 184 vom 23.7.2003, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0212

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/533/oj

    32003D0533

    2003/533/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte in Bezug auf Estland und Litauen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2561)

    Amtsblatt Nr. L 184 vom 23/07/2003 S. 0033 - 0034


    Entscheidung der Kommission

    vom 17. Juli 2003

    zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte in Bezug auf Estland und Litauen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2561)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/533/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und frischem Fleisch aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1452/2001/EG(2), insbesondere auf die Artikel 14, 15 und 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 98/371/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/940/EG(4), sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern festgelegt worden.

    (2) Einfuhren von frischem Fleisch von Hausschweinen zum Verzehr aus Estland und Litauen waren aus tiergesundheitlichen Gründen, insbesondere der Bekämpfung der klassischen Schweinepest, nicht zugelassen.

    (3) Die estnischen und die litauischen Behörden haben beantragt, Schweinefleisch in die Gemeinschaft ausführen zu dürfen, und ihren Antrag mit Informationen über den Gesundheitsstatus des dortigen Schweinebestandes und die Bekämpfung der klassischen Schweinepest gestützt.

    (4) Im Februar 2003 wurde ein Kontrollbesuch tierärztlicher Sachverständiger der Kommission zur Beurteilung der tiergesundheitlichen Lage in Estland und Litauen durchgeführt, insbesondere betreffend den Verlauf der klassischen Schweinepest.

    (5) Aus dem Bericht über den Kontrollbesuch und den von den estnischen und litauischen Behörden übermittelten weiteren Informationen geht hervor, dass der Gesundheitsstatus des Schweinebestandes in Estland und Litauen hinsichtlich der klassischen Schweinepest zufriedenstellend ist.

    (6) Daher ist Estland und Litauen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen betreffend die Verwendung von Küchenabfällen zur Schweinefütterung zu gestatten, Schweinefleisch in die Gemeinschaft auszuführen. Die estnischen und die litauischen Behörden haben sich verpflichtet, für die Ausfuhr von Schweinefleisch eine Liste der Schweinehaltungsbetriebe aufzustellen, die regelmäßig tierärztlich überwacht und in denen geeignete Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um jegliche Verwendung von Küchenabfällen zur Schweinefütterung auszuschließen.

    (7) Die Entscheidung 98/371/EG ist entsprechend zu ändern.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Entscheidung 98/371/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Juli 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

    (3) ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 16.

    (4) ABl. L 325 vom 30.11.2002, S. 40.

    ANHANG

    ""

    ANHANG II

    Muster der erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen für frisches Fleisch

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    N.B.

    Die Einfuhren von frischem Fleisch für den Verzehr sind nur zulässig, wenn die Europäische Kommission ein Programm zur Kontrolle der Rückstände in dem Ausfuhrdrittland genehmigt hat.

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