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Document 32003D0531

    2003/531/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Juli 2003 über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter in Belgien niedergelassener Koordinierungszentren durch die belgische Regierung

    ABl. L 184 vom 23.7.2003, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/531/oj

    32003D0531

    2003/531/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Juli 2003 über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter in Belgien niedergelassener Koordinierungszentren durch die belgische Regierung

    Amtsblatt Nr. L 184 vom 23/07/2003 S. 0017 - 0018


    Entscheidung des Rates

    vom 16. Juli 2003

    über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter in Belgien niedergelassener Koordinierungszentren durch die belgische Regierung

    (2003/531/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    nach Kenntnisnahme des Antrags der belgischen Regierung vom 26. Mai 2003,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 hat Belgien gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags die Kommission von ihrem Vorhaben unterrichtet, bis zum 31. Dezember 2005 bestimmten Unternehmen, die über eine Zulassung als Koordinierungszentren im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 (in der später ergänzten bzw. geänderten Fassung) verfügen, die zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 abläuft, eine steuerliche Sonderbehandlung entsprechend jenem Schreiben zu gewähren. In einem Schreiben gleichen Datums, das beim Generalsekretariat am 26. Mai 2003 eingegangen ist, hat Belgien dem Rat einen begründeten Antrag vorgelegt, damit dieser gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags entscheidet, dass die von Belgien geplanten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    (2) Die betreffenden Koordinierungszentren befassen sich mit Koordinierungstätigkeiten finanzieller oder administrativer Art für multinationale Unternehmen.

    (3) Durch die Annahme des Königlichen Erlasses Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 (in der später ergänzten und geänderten Fassung) hat Belgien eine besondere Steuerregelung für Koordinierungszentren geschaffen, die der Besonderheit ihrer Tätigkeiten und dem internationalen Umfeld dieser Tätigkeiten Rechnung trägt.

    (4) Diese Regelung stieß 1987 und 1990 bei der Europäischen Kommission auf keinerlei Einwände. Sie wurde von der Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem diese die Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(1) angenommen hatte und die von den normalen Steuerregelungen abweichenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen der Beratungen des Rates über den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung geprüft worden waren.

    (5) Im Rahmen der Beratungen des Rates über die Steuerpolitik und der Gruppe "Verhaltenskodex" hat der Rat auf seiner Tagung vom 26. und 27. November 2000 hinsichtlich der Zurücknahme aller potenziell schädlichen Maßnahmen Schlussfolgerungen gebilligt, denen zufolge für die Unternehmen, denen am 31. Dezember 2000 eine schädliche Maßnahme zugute kommt, die Wirkung dieser schädlichen Maßnahmen spätestens am 31. Dezember 2005 endet, gleichgültig ob es sich um befristet oder unbefristet gewährte Regelungen handelt. Der Rat hat sich außerdem die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte Regelungen eventuell über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern, um besondere Umstände zu berücksichtigen.

    (6) Mit Beschluss vom 17. Februar 2003(2) hat die Kommission die belgische Regelung für die Koordinierungszentrum für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Aufgrund dieses Beschlusses muss Belgien die geplante Beihilfenregelung abschaffen oder so ändern, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wobei die Wirkung der Regelung bis zum Ablauf der einzelnen derzeit geltenden Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 bestehen bleiben darf.

    (7) Die Unternehmen, auf die sich der Antrag Belgiens bezieht, besitzen eine befristete Zulassung, die gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 187 jedoch verlängert werden kann. Ihre Zulassung läuft vor dem 1. Januar 2006 ab.

    (8) Die internationalen Gruppen, zu denen die Koordinierungszentren gehören, für die die geplante Beihilfe vorgesehen ist, haben in diesen Zentren erhebliche Investitionen getätigt. Ohne die erneute von Belgien geplante Beihilfe bestuende die Möglichkeit, dass sie ihre Tätigkeit in diesem Land einstellen.

    (9) Die Einstellung der Tätigkeit der Koordinierungszentren, für die die neue Beihilfe geplant ist, hätte negative wirtschaftliche und soziale Auswirkungen für Belgien.

    (10) Die geplante neue Beihilfe ist befristet. Sie soll verhindern, dass in Belgien und in der Gemeinschaft finanzielle Aktivitäten und Arbeitsplätze unwiederbringlich verloren gehen, indem sie den Empfängern ermöglicht, ihre Tätigkeit in Belgien zumindest während des Zeitraums fortzusetzen, der für Belgien erforderlich ist, um andere Maßnahmen für die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Koordinierungszentren einzuführen oder die Umstrukturierung der Investitionen der betreffenden internationalen Gruppen zu erleichtern, indem ein abruptes Ende der Verträge vermieden wird.

    (11) Wenn es hingegen bis zum 31. Dezember 2005 gar keine steuerlichen Sondermaßnahmen für Koordinierungszentren mehr gäbe, so könnte dies das Vertrauen der internationalen Unternehmensgruppen zum belgischen Staat erschüttern und auch langfristig erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für dieses Land mit sich bringen.

    (12) Da nach dem Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2003 die Wirkung der Regelung für die Koordinierungszentren je nach Ablauf der geltenden Zulassung bis nach dem 31. Dezember 2005 aufrechterhalten werden darf und andere Beschlüsse der Kommission konkurrierenden steuerlichen Sonderregelungen anderer Mitgliedstaaten Fristen bis zum 31. Dezember 2010 einräumen, dürfte die Anwendung der von Belgien geplanten Sondermaßnahmen keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen, die in einem unangemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen stehen. Außerdem ist dies mit der ausgewogenen Zurücknahme der vergleichbaren Sonderregelungen der Mitgliedstaaten und ihrer abhängigen oder assoziierten Gebiete vereinbar, auf die der Rat bei seinen Beratungen über den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung hinarbeitet.

    (13) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren die neue Beihilfe, die Belgien für die am 31. Dezember 2000 zugelassenen Koordinierungszentren plant, deren Zulassung vor dem 1. Januar 2006 abläuft, und die darin besteht, ihnen bis zum 31. Dezember 2005 die im Schreiben Belgiens vom 26. Mai 2003 beschriebene steuerliche Behandlung zu gewähren, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

    (14) Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wird die Beihilfe angesehen, die Belgien bis zum 31. Dezember 2005 Unternehmen gewähren will, die am 31. Dezember 2000 eine zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 ablaufende Zulassung als Koordinierungszentrum gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 besaßen, und die darin besteht, abweichend von den allgemeinen Steuervorschriften

    - den normalen Körperschaftsteuersatz auf einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Form eines variablen Prozentsatzes bestimmter betrieblicher Aufwendungen (so genannte "cost plus"-Methode) anzuwenden. Eine alternative Bemessungsgrundlage wird jedoch gewählt, wenn sie die Bemessungsgrundlage übersteigt, die sich aus der Anwendung der "cost plus"-Methode ergibt; diese alternative Bemessungsgrundlage umfasst die außerordentlichen und freiwilligen Vergünstigungen, die diese Zentren erhalten haben, sowie die nicht zulässigen Ausgaben;

    - eine jährliche Sondersteuer von 10000 EUR pro Angestellten bis zu einem Hoechstbetrag von 100000 EUR anzuwenden;

    - die Immobilien, deren Eigentümer die Zentren sind und die sie für ihre gewerbliche Tätigkeit benutzen, von der Immobiliensteuer zu befreien;

    - die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die die Zentren bezahlen, von der Quellensteuer zu befreien, außer wenn im Fall von Zinsen der Begünstigte der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegt;

    - die Einkünfte der Zentren aus Geldeinlagen von der Quellensteuer zu befreien;

    - Kapitaleinlagen und -erhöhungen von der Registrierungsgebühr von 0,50 % zu befreien.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Magri

    (1) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

    (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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