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Document 32003R1285

Verordnung (EG) Nr. 1285/2003 der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für bis zu 80 kg schwere Kälber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 stattgegeben werden kann

ABl. L 180 vom 18.7.2003, p. 49–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1285/oj

32003R1285

Verordnung (EG) Nr. 1285/2003 der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für bis zu 80 kg schwere Kälber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 stattgegeben werden kann

Amtsblatt Nr. L 180 vom 18/07/2003 S. 0049 - 0049


Verordnung (EG) Nr. 1285/2003 der Kommission

vom 17. Juli 2003

zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für bis zu 80 kg schwere Kälber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/2003(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 wird die Anzahl Tiere, die den sogenannten traditionellen Einführern vorbehalten sind, im Verhältnis zu der Anzahl der im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2003 eingeführten Tiere aufgeteilt.

(2) Die Aufteilung der in Frage kommenden Stückzahl auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) derselben Verordnung genannten Einführer erfolgt im Verhältnis zu den von ihnen beantragten Stückzahlen. Da die Zahl der beantragten Tiere größer ist als die in Frage kommende Stückzahl, ist ein einheitlicher Verminderungssatz zu bestimmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrrechte von lebenden Rindern mit einem Hoechstgewicht von 80 kg wird bis zu folgenden Mengen stattgegeben:

a) 25,0150 % der gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 eingeführten Stückzahl;

b) 0,8525 % der gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 genannten Einführer insgesamt beantragten Stückzahl.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 50.

(2) ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 45.

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