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Document 32003D0432
2003/432/CFSP: Council Decision 2003/432/CFSP of 12 June 2003 on the launching of the European Union military operation in the Democratic Republic of Congo
2003/432/GASP: Beschluss 2003/432/GASP des Rates vom 12. Juni 2003 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo
2003/432/GASP: Beschluss 2003/432/GASP des Rates vom 12. Juni 2003 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo
ABl. L 147 vom 14.6.2003, p. 42–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
2003/432/GASP: Beschluss 2003/432/GASP des Rates vom 12. Juni 2003 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo
Amtsblatt Nr. L 147 vom 14/06/2003 S. 0042 - 0042
Beschluss 2003/432/GASP des Rates vom 12. Juni 2003 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/423/GASP vom 5. Juni 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo(1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Annahme der Resolution 1484 (2003) gemäß Kapitel VII der VN-Charta hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 30. Mai 2003 die zeitweilige Verlegung einer multinationalen Eingreiftruppe nach Bunia in der Demokratischen Republik Kongo genehmigt. (2) Auf das Ersuchen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Europäische Union beschlossen, in Ausübung des Mandats gemäß der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1484 (2003) vom 30. Mai 2003 eine zeitweilige Stabilisierungstruppe in die Provinz Ituri zu entsenden. (3) Der Rat hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse über die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation zu fassen. (4) Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung der Operationen - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Operationsplan wird gebilligt. Artikel 2 Die Mitteilung über die Genehmigung der Einsatzregeln wird gebilligt. Artikel 3 Die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo wird am 12. Juni 2003 eingeleitet. Artikel 4 Der Operation Commander wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, den Aktivierungsbefehl (ACTORD) zu erteilen, um die Verlegung der Truppen durchzuführen, bevor nach ihrem Eintreffen im Operationsgebiet der Wechsel des Unterstellungsverhältnisses erfolgt, und die Ausführung der Mission zu beginnen. Artikel 5 Unbeschadet des Artikels 15 der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP vom 5. Juni 2003 bleibt dieser Beschluss in Kraft, bis die für die Operation in Bunia eingesetzten Truppen zurückverlegt worden sind. Artikel 6 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.