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Document 32003D0313

    2003/313/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2003 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1519)

    ABl. L 114 vom 8.5.2003, p. 55–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/313/oj

    32003D0313

    2003/313/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2003 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1519)

    Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/2003 S. 0055 - 0058


    Entscheidung der Kommission

    vom 7. Mai 2003

    über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1519)

    (2003/313/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3

    nach Anhörung des Fondsausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnungen genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen Prüfstellen vorlegen.

    (2) Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1997/2002(3), werden im Rahmen des Haushaltsjahres 2002 die Ausgaben berücksichtigt, welche die Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober 2001 und 15. Oktober 2002 getätigt haben.

    (3) Die den Mitgliedstaaten eingeräumten Fristen für die Einreichung der Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und gemäß Artikel 4 Absätze 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001(5), sind abgelaufen.

    (4) Die Kommission hat die Prüfung der übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2003 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

    (5) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hat die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 vorgesehenen Entscheidung über den Rechnungsabschluss - unbeschadet späterer Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 derselben Verordnung - den Betrag der Ausgaben anzugeben, welche die Mitgliedstaaten im betreffenden Haushaltsjahr getätigt haben und die von der Abteilung Garantie des EAGFL anzuerkennen sind. Dies geschieht auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genannten Abschlüsse unter Einschluss der Kürzungen und Aussetzungen der Vorschüsse für das betreffende Haushaltsjahr, auf die der zweite Unterabsatz des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 Bezug nimmt. Nach Artikel 154 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), wird das Ergebnis der Entscheidung über den Rechnungsabschluss unter Einschluss jedes Unterschiedsbetrags, der zwischen den in einem Haushaltsjahr unter Anwendung von Artikel 151 Absatz 1 und Artikel 152 als Ausgabe verbuchten Beträge, die von der Kommission in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen ist, auftritt, als Differenz bei den Ausgaben im betreffenden Haushaltsjahr in einem einzigen Artikel als positiver oder negativer Unterschiedsbetrag, d. h. als zusätzliche Ausgabe oder Kürzung einer Ausgabe, ausgewiesen.

    (6) Für gewisse Zahlstellen kann die Kommission, im Zuge der durchgeführten Überprüfungen, eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungsabschlüsse anhand der Jahresabrechnungen und beigefügten Unterlagen treffen. Anhang I enthält die anerkannten Ausgaben pro Mitgliedstaat. Die Einzelheiten zu diesen Beträge sind im zusammenfassenden Bericht enthalten, der zugleich mit dieser Entscheidung dem Komitee des Fonds übermittelt wurde.

    (7) Bei den durchgeführten Überprüfungen hat sich des Weiteren gezeigt, dass die von anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen zusätzliche Nachfragen erforderlich machten, weshalb für diese Auszahlungen noch keine Entscheidung über den Rechnungsabschluss getroffen werden konnte. Die betreffenden Zahlstellen sind in der Anlage II aufgelistet.

    (8) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 sieht im Zusammenhang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 über die Haushaltsdisziplin(7) vor, dass Vorschüsse gegen die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben aufzurechnen sind, wenn diese Ausgaben außerhalb der festgesetzten Grenzen oder nach den vorgeschriebenen Terminen getätigt wurden. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 ist eine Überschreitung der Grenzen oder Fristen im August, September und Oktober jedoch im Rechnungsabschluss zu berücksichtigen, es sei denn, dass Teile der von den Mitgliedstaaten erklärten Ausgaben nach den maßgeblichen Terminen oder für solche Maßnahmen getätigt wurden, für welche die Kommission keine berücksichtigungswürdigen Gründe akzeptieren kann. Derart vorgenommene Kürzungen sind in der Entscheidung entsprechend auszuweisen. Diese Kürzungen sind Gegenstand einer späteren, gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 zu treffenden Entscheidung, die endgültig die von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließenden Ausgaben festlegt und über jene Kürzungen und den Ausschluss anderer Ausgaben entscheidet, welche außerhalb der vorgeschriebenen Grenzen oder nach den festgesetzten Fristen getätigt wurden.

    (9) In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 hat die Kommission einige monatliche Vorschüsse auf die im Haushaltsjahr 2002 zu übernehmenden Ausgaben gekürzt oder ausgesetzt und nimmt in der vorliegenden Entscheidung die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 vorgesehenen Kürzungen vor. Angesichts dessen und um eine vorzeitige und lediglich vorläufige Erstattung der in Rede stehenden Beträge zu vermeiden, sollten sie in der vorliegenden Entscheidung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 nicht anerkannt werden.

    (10) Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 sieht vor, dass zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß der im ersten Unterabsatz genannten Rechnungsabschlussentscheidung wieder einzuziehen oder diesem zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr (2002) geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen werden, die gemäß dem ersten Unterabsatz für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wieder einzuziehenden oder zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen bzw. diesen hinzugefügt, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlussentscheidung getroffen wird.

    (11) Diese Entscheidung basiert auf Buchführungsangaben und greift in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 jenen Entscheidungen nicht vor, welche die Kommission später zu treffen hat, um die Ausgaben von einer Finanzierung auszuschließen, die nicht gemäß den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Ausnahme auf die in Artikel 2 Bezug genommenen Zahlstellen werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die von der Abteilung Garantie des EAGFL im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen. Die Beträge, welche von den Mitgliedstaaten rückzufordern bzw. gemäß der vorliegenden Entscheidung an diese zu erstatten sind, sind in Anhang I ausgewiesen.

    Artikel 2

    Für das Finanzjahr 2002 werden die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben, die von der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert wurden, von dieser Entscheidung ausgeschlossen und Gegenstand einer späteren Entscheidung sein.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. Mai 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (2) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

    (3) ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 9.

    (4) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

    (5) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3.

    (6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (7) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

    ANHANG I

    Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

    Haushaltsjahr 2002

    Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenen oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den nicht behandelten Rechnungen ist es der Betrag der Monatsmeldungen (Spalte b).

    (2) Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2002.

    ANHANG II

    Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

    Haushaltsjahr 2002

    Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen nicht behandelt werden und die Gegenstand einer späteren Entscheidung sein werden

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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