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Document 32002O0010
Guideline of the European Central Bank of 5 December 2002 on the legal framework for accounting and financial reporting in the European System of Central Banks (ECB/2002/10)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2002/10)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2002/10)
ABl. L 58 vom 3.3.2003, p. 1–37
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
Plus en vigueur, Date de fin de validité: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006O0016
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2002/10)
Amtsblatt Nr. L 058 vom 03/03/2003 S. 0001 - 0037
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2002/10) (2003/131/EG) DER EZB-RAT - gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4, gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rats der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 15 der Satzung unterliegt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) Berichtspflichten. (2) Gemäß Artikel 26.3 der Satzung erstellt das Direktorium der EZB eine konsolidierte Bilanz des ESZB für Analyse- und Geschäftsführungszwecke. (3) Gemäß Artikel 26.4 der Satzung erlässt der EZB-Rat zur Anwendung des Artikels 26 der Satzung die notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten. (4) Gemäß den Übergangsbestimmungen der Leitlinie EZB/2000/18 vom 1. Dezember 1998 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000(1) wurden alle zum Geschäftsschluss am 31. Dezember 1998 vorhandenen Aktiva und Passiva am 1. Januar 1999 neu bewertet. Bis einschließlich zum 1. Januar 1999 angefallene, nicht realisierte Gewinne wurden dabei gesondert ausgewiesen (d. h. separat von nach dem 1. Januar 1999 anfallenden, nicht realisierten Bewertungsgewinnen) und verblieben bei den einzelnen NZBen. Die von der EZB und den NZBen in der Eröffnungsbilanz am 1. Januar 1999 zugrunde gelegten Marktpreise und -kurse bildeten die neuen durchschnittlichen Anschaffungskosten zu Beginn der Übergangsphase. In den Übergangsbestimmungen wurde empfohlen, bis einschließlich zum 1. Januar 1999 angefallene, nicht realisierte Gewinne zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als ausschüttungsfähig anzusehen; diese sollten ausschließlich im Zuge von Transaktionen nach dem Beginn der Übergangsphase als realisierbar/ausschüttbar behandelt werden. Wechselkurs- und goldpreisbedingte Gewinne und Verluste sowie Kursgewinne und -verluste aus der Übertragung von Vermögensgegenständen von den NZBen an die EZB wurden als realisiert angesehen. (5) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichen Jahresbilanzen, den Gewinn- und Verlustrechnungen sowie den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX mit einem Sternchen gekennzeichnet. (6) Die vorbereitenden Arbeiten des Europäischen Währungsinstituts (EWI) wurden gebührend berücksichtigt. (7) Die Leitlinie EZB/2000/18 wird nunmehr grundlegend geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich deshalb eine Neufassung in einem einzigen Text. (8) Die EZB misst der Stärkung der Transparenz des rechtlichen Rahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) große Bedeutung bei, selbst wenn der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Verpflichtung in dieser Hinsicht vorsieht. Gemäß diesem Ansatz hat die EZB hat beschlossen, diese Leitlinie zu veröffentlichen. (9) Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts - HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: - "Banknoten-Verteilungsschlüssel": Prozentsätze, die sich gemäß Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten(2) unter Berücksichtigung des Anteils der EZB am gesamten Ausgabevolumen von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels zur Ermittlung der NZB-Anteile an diesem Gesamtausgabevolumen ergeben; - "Konsolidierung": Zusammenfassung der Finanzdaten rechtlich selbständiger Wirtschaftseinheiten zum Zweck, die Daten so darzustellen, als handele es sich insgesamt um eine Wirtschaftseinheit; - "Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des ESZB": die Zwecke, für welche die in Anhang I genannten Finanzausweise der EZB gemäß den Artikeln 15 und 26 der Satzung erstellt werden; - "nationale Zentralbanken" (NZBen): die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten; - "teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben; - "nicht teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem Vertrag nicht eingeführt haben; - "Eurosystem": die NZBen und die EZB; - "Übergangsphase": der Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001; - "vierteljährlicher Bewertungsstichtag": der letzte Kalendertag eines Quartals. (2) Weitere Definitionen von in dieser Leitlinie verwendeten bilanztechnischen Begriffen sind im Glossar in Anhang II enthalten. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Die in dieser Leitlinie festgelegten Regelungen gelten für die EZB und die NZBen für die Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des ESZB. (2) Der Anwendungsbereich dieser Leitlinie beschränkt sich auf die Rechnungslegung und das Berichtswesen des ESZB gemäß den Vorgaben der Satzung. Die Bestimmungen der Leitlinie sind somit nicht für die nationalen Finanzausweise und die nationale Rechnungslegung der NZBen bindend. Im Interesse der Konsistenz und Vergleichbarkeit zwischen dem System des ESZB und den nationalen Systemen wird den NZBen empfohlen, ihre nationalen Finanzausweise und ihre nationale Rechnungslegung so weit wie möglich nach den Bestimmungen dieser Leitlinie auszurichten. Artikel 3 Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze Es gelten die folgenden allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze: a) Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit: Die Buchhaltung und das Berichtswesen geben ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes, klares und übersichtliches Bild wieder, wobei qualitative Anforderungen bezüglich der Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit beachtet werden. Die Buchung der Transaktionen und der Bilanzausweis richten sich nach den inhaltlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht lediglich nach deren rechtlicher Form. b) Bilanzvorsicht: Für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie für die Ergebnisermittlung gilt das Vorsichtsprinzip. Im Rahmen dieser Leitlinie ist darunter zu verstehen, dass nicht realisierte Gewinne nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz gebucht werden. Die Bildung stiller Reserven oder der verzerrte Ausweis einer Position in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ist durch das Vorsichtsprinzip nicht gedeckt. c) Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: Bei der Bewertung von Aktiva und Passiva sind Sachverhalte zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden, jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien bekannt werden. Vorgänge, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen und Tatsachen schaffen, die am Bilanzstichtag objektiv noch nicht gegeben waren, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Allerdings ist ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen erforderlich, wenn die Ereignisse so bedeutsam sind, dass die Bilanzadressaten ohne einen solchen Hinweis die Finanzausweise nicht richtig beurteilen und keine sachgerechten Entscheidungen treffen könnten. d) Wesentlichkeit: Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen - einschließlich der Prinzipien, welche die Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen NZBen und der EZB betreffen - sind nicht erlaubt, außer sie sind bei der Gesamtbetrachtung und -darstellung der Rechnungslegung der berichtenden Institution als unwesentlich anzusehen. e) Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip): Vermögensgegenstände werden zu dem Wert ausgewiesen, der sich aus der angenommenen Unternehmensfortführung ergibt. f) Grundsatz der Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in der sie wirtschaftlich verursacht werden, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen. g) Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung in der Bilanz und die Ergebnisermittlung werden im Sinne eines einheitlichen und über die einzelnen Ausweisperioden hinweg kontinuierlichen Ansatzes innerhalb des ESZB angewendet, damit die Vergleichbarkeit der Daten in den Finanzausweisen gewährleistet ist. Artikel 4 Ausweis von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten in der Bilanz Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten werden in der Bilanz der berichtenden Institution nur dann ausgewiesen, wenn a) es wahrscheinlich ist, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen oder Aufwand, der mit dem Vermögensgegenstand oder der Verbindlichkeit verbunden ist, der berichtenden Institution zugute kommt bzw. von ihr getragen wird, b) im Wesentlichen alle mit dem Vermögensgegenstand oder der Verbindlichkeit verbundenen Risiken und Nutzen auf die berichtende Institution übergegangen sind und c) die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögensgegenstandes bzw. die Höhe der Verpflichtung für die berichtende Institution zuverlässig ermittelt werden können. Artikel 5 Erfassung von Transaktionen zum Zahlungszeitpunkt/Erfuellungstag und nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (1) Grundlage für die Erfassung von Transaktionen in den Buchhaltungssystemen des Eurosystems ist der Zahlungszeitpunkt/Erfuellungstag; diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2006. (2) Ab 1. Januar 2007 gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß Anhang III als Grundlage für die Erfassung von Fremdwährungsgeschäften und die Abgrenzung von Fremdwährungsbeträgen in den Buchhaltungssystemen des Eurosystems. Wertpapiergeschäfte können weiterhin auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Erfuellungstags erfasst werden. (3) Abweichend von Absatz 1 können die NZBen Transaktionen schon vor dem 1. Januar 2007 nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfassen. (4) Die für Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten außer bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende werden für alle Bilanzpositionen mit Ausnahme der "sonstigen Aktiva" und "sonstigen Passiva" auf Basis der Zahlungsströme gemeldet. KAPITEL II GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ Artikel 6 Gliederung der Bilanz Die Bilanzen, die die EZB und die NZBen für ESZB-Berichtszwecke erstellen, werden nach dem in Anhang IV dargestellten Schema gegliedert. Artikel 7 Bewertungsvorschriften (1) Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen. (2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren und Finanzinstrumenten (jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen) wird am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ kann/können die EZB/NZBen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass während des Quartals nur die tatsächlichen Transaktionswerte gemeldet werden. (3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt. Den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem EUR/USD-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände (einschließlich außerbilanzieller Geschäfte) erfolgt für jede Währung gesondert, ohne Aufrechnung zwischen den Währungen. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung (alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer); ausgenommen sind die unter dem "sonstigen Finanzanlagevermögen" ausgewiesenen Wertpapiere, die als gesonderter Bestand behandelt werden. (4) Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zu reversieren. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass während des Quartals alle Transaktionen zu Transaktionskursen und -preisen auszuweisen sind. Artikel 8 Pensionsgeschäfte (1) Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäfts durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsgeber ist (Repo-Geschäft), wird als besicherte Kreditaufnahme auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Die als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere bleiben auf der Aktivseite der Bilanz eingestellt. Im Rahmen derartiger Pensionsgeschäfte von der EZB/einer NZB verkaufte Wertpapiere werden so behandelt, als ob sie noch Teil des Portfolios wären, dem sie entnommen wurden. (2) Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäftes durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsnehmer ist (Reverse-Repo-Geschäft), wird in Höhe des gewährten Kreditbetrags auf der Aktivseite der Bilanz als besicherter Kredit ausgewiesen. Wertpapiere, die im Rahmen derartiger Pensionsgeschäfte hereingenommen wurden, unterliegen nicht der Neubewertung. Darauf entfallende Gewinne oder Verluste werden nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung des Pensionsnehmers erfasst. (3) Befristete Transaktionen mit Fremdwährungswertpapieren haben keinen Einfluss auf die Durchschnittskosten der jeweiligen Währungsposition. (4) Im Fall von Wertpapierleihgeschäften verbleiben die Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Verleihers. Derartige Transaktionen werden genauso behandelt wie Pensionsgeschäfte. Falls jedoch die EZB oder eine NZB als Entleiher die ihr übertragenen Wertpapiere am Jahresende nicht mehr in ihrem Depot hält, bildet sie eine Rückstellung, falls der Marktwert der Wertpapiere seit dem Abschlusstag des Leihgeschäfts gestiegen ist, und weist eine Verbindlichkeit (Rückübertragung der Wertpapiere) gegenüber dem Verleiher aus, falls sie die Wertpapiere inzwischen verkauft hat. (5) Goldgeschäfte gegen Sicherheiten werden wie Pensionsgeschäfte behandelt. Die Goldbewegungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen werden nicht in den Finanzausweisen gezeigt; die Differenz zwischen dem Kassa- und dem Terminpreis der Transaktion wird zeitanteilig abgegrenzt. (6) Befristete Transaktionen (einschließlich Wertpapierleihgeschäfte), die im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihprogramms durchgeführt werden, sind nur dann bilanzwirksam, wenn die Transaktionen über die gesamte Laufzeit mit Barmitteln besichert werden. Artikel 9 Marktgängige Aktieninstrumente (1) Dieser Artikel bezieht sich auf marktgängige Aktieninstrumente (Aktien bzw. Aktienfonds), unabhängig davon, ob die Geschäfte direkt von einer NZB, der EZB oder im Auftrag und Namen einer NZB bzw. der EZB durchgeführt werden; Geschäfte in Bezug auf Pensionskassen, Beteiligungen (einschließlich Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentlicher Anteile) oder langfristige Finanzanlagen werden von diesem Artikel jedoch nicht erfasst. (2) Aktieninstrumente in Fremdwährung gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden. (3) Aktieninstrumente werden wie folgt behandelt: a) Die Neubewertung von Aktienportfolios wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorgenommen. Die Neubewertung erfolgt Position für Position. Bei Aktienfonds wird die Neubewertung netto und nicht einzeln Aktie für Aktie vorgenommen. Eine Aufrechnung zwischen einzelnen Aktien oder Aktienfonds erfolgt nicht. b) Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst. c) Maklerprovisionen werden entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht. d) Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des Aktieninstruments ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, auch wenn die Dividendenzahlung noch nicht erfolgt ist. e) Dividendeneinkünfte werden nicht zum Periodenende verbucht, da sie mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien bereits im Marktpreis der Aktieninstrumente enthalten sind. f) Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der Durchschnittskosten der alten Aktien, des Basispreises der jungen Aktien und des Verhältnisses zwischen alten und jungen Aktien. Statt dessen können auch der Marktwert des Bezugsrechts, die Durchschnittskosten der alten Aktien und der Marktpreis der Aktien vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Preis des Bezugsrechts dienen. Im Übrigen gelten für Bezugsrechte die Rechnungslegungsvorschriften des Eurosystems. Artikel 10 Banknoten Die in den Bilanzen der NZBen erfasste Position "Banknotenumlauf" ergibt sich aus zwei Komponenten: a) nicht angepasster Betrag des Euro-Banknotenumlaufs, dessen Berechnung gemäß einer der beiden nachstehend beschriebenen Methoden erfolgt: Methode A: BU = BD - BV - L Methode B: BU = BI - BR Dabei gilt: BU= Bilanzposition "Euro-Banknotenumlauf" BD= Wert der gedruckten oder von der Druckerei oder sonstigen NZBen erhaltenen Euro-Banknoten BV= Wert der vernichteten Euro-Banknoten BI= Wert der in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten BR= Wert der rückgelieferten Euro-Banknoten L= Wert der auf Lager/in den Tresoren gehaltenen Euro-Banknoten b) zuzüglich/abzüglich des Anpassungsbetrags, der sich aus der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels ergibt. KAPITEL III ERGEBNISERMITTLUNG Artikel 11 Ergebnisermittlung (1) Für die Ergebnisermittlung gelten folgende Regeln: a) Realisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. b) Nicht realisierte Gewinne werden nicht erfolgswirksam vereinnahmt, sondern werden in der Bilanz in einem passivisch ausgewiesenen Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht. c) Nicht realisierte Verluste werden in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen. d) Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden nicht mittels nicht realisierter Gewinne der Folgeperioden reversiert. e) Nicht realisierte Verluste in einer Wertpapiergattung, einer Währung oder Gold werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Wertpapieren, anderen Währungen oder Gold verrechnet. (2) Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und über die Restlaufzeit der Wertpapiere, entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite, amortisiert. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zur Abschreibung zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt. (3) Rechnungsabgrenzungsposten zu Forderungen oder Verbindlichkeiten (z. B. angefallene Zinsforderungen oder amortisierte Agio-/Disagiobeträge) werden zumindest vierteljährlich ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu anderen Positionen werden zumindest jährlich ermittelt und gebucht. (4) Die EZB/NZBen kann/können die Rechnungsabgrenzungsposten in kürzeren Abständen ermitteln, vorausgesetzt, dass während des Quartals nur die tatsächlichen Transaktionswerte festgehalten werden. (5) Rechnungsabgrenzungsposten zu Fremdwährungsbeständen werden am Quartalsende zum Mittelkurs umgerechnet und zum gleichen Kurs reversiert. (6) Die Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresverlauf kann generell nach örtlichen Gepflogenheiten erfolgen (d. h. Berechnung entweder bis zum letzten Geschäftstag oder bis zum letzten Kalendertag des Quartals). Am Jahresende wird jedoch der letzte Kalendertag des Quartals, d. h. der 31. Dezember, als Referenzdatum zwingend angesetzt. (7) Nur bei Transaktionen, die zu einer Veränderung einer Währungsposition führen, können sich realisierte Währungsgewinne oder -verluste ergeben. Artikel 12 Transaktionskosten (1) Für Transaktionskosten gelten folgende Regeln: a) Bei Gold, Fremdwährungsinstrumenten und Wertpapieren werden die Anschaffungskosten bei Veräußerungen täglich neu nach der Durchschnittskostenmethode berechnet, um laufende Kurs- bzw. Preisschwankungen entsprechend zu berücksichtigen. b) Die durchschnittlichen Anschaffungskurse/-preise der Vermögensgegenstände/ Verbindlichkeiten werden durch nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, vermindert bzw. erhöht. c) Beim Erwerb von Kuponwertpapieren werden bezahlte Stückzinsen gesondert gebucht. Im Fall von Fremdwährungswertpapieren werden sie in die betreffende Währungsposition eingestellt, sie werden allerdings nicht in die Anschaffungskosten des betreffenden Vermögensgegenstandes zur Berechnung des Durchschnittspreises einbezogen. (2) Für Wertpapiere gelten folgende Sonderregeln: a) Transaktionen werden zu den Transaktionspreisen erfasst und gesondert von Stückzinsen (d. h. zum Clean-Preis) gebucht. b) Depot- und Managementgebühren, Kontogebühren und andere indirekte Kosten gelten nicht als Transaktionskosten, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie fließen nicht in die Durchschnittskosten eines bestimmten Vermögensgegenstandes ein. c) Die Erträge werden brutto gebucht, wobei Erstattungsansprüche aus Quellensteuern und anderen Steuern gesondert ausgewiesen werden. d) Die Berechnung der durchschnittlichen Anschaffungskosten kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder i) werden zuerst sämtliche im Laufe eines Tages getätigten Wertpapierkäufe zu Anschaffungskosten zum Vortagesstand hinzugerechnet, um einen aktuellen gewogenen Durchschnittspreis zu ermitteln, und dann die Bestände um die Verkäufe des gleichen Tages verringert, oder ii) die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden fortlaufend in der tatsächlichen Reihenfolge der Transaktionen erfasst, um den korrigierten Durchschnittspreis zu berechnen. (3) Für Gold und für Fremdwährungen gelten folgende Sonderregeln: a) Fremdwährungsgeschäfte, die zu keiner Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden mit dem Kurs des Abschluss- oder des Erfuellungstags in Euro umgerechnet. Der durchschnittliche Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt. b) Fremdwährungsgeschäfte, die zu einer Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden mit dem Kurs des Abschluss- oder des Erfuellungstags in Euro umgerechnet. c) Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden zum Mittelkurs des Erfuellungstags umgerechnet. d) Der tägliche Nettozugang bei Fremdwährungen und Gold wird - zum Tagesdurchschnitt der Anschaffungskosten pro Währung und für Gold - zum jeweiligen Vortagesstand hinzugerechnet, um einen aktuellen gewogenen durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zu erhalten. Handelt es sich um einen Nettoabgang, werden die dabei realisierten Gewinne oder Verluste auf Basis der Durchschnittskosten der jeweiligen Währungs- oder Goldposition vom Vortag berechnet, so dass die Durchschnittskosten unverändert bleiben. Unterschiede im durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zwischen Käufen und Verkäufen, die während des Tages durchgeführt werden, führen ebenfalls zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. Bei Nettoverbindlichkeiten in Fremdwährung oder Gold wird entsprechend umgekehrt verfahren. So ändern sich die Durchschnittskosten einer Passivposition durch Nettoverkäufe, Nettokäufe schlagen sich hingegen nicht in einer Änderung des durchschnittlichen gewogenen Währungskurses/Goldpreises der Position nieder. e) Bei Fremdwährungsgeschäften anfallende Nebenkosten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. KAPITEL IV BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE Artikel 13 Allgemeine Vorschriften (1) Devisentermingeschäfte, die Terminseite von Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen ein Tausch zwischen zwei Währungen an einem zukünftigen Termin vereinbart wird, werden in die Währungsposition für die Berechnung von Kursgewinnen und -verlusten einbezogen. (2) Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements und andere Zinskontrakte werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt. (3) Gewinne und Verluste aus außerbilanziellen Geschäften werden analog zu Gewinnen und Verlusten aus in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften behandelt. Artikel 14 Devisentermingeschäfte (1) Terminkäufe und -verkäufe werden jeweils zum Kassakurs, zu dem das Termingeschäft abgeschlossen wurde, vom Abschluss- bis zum Erfuellungstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste aus Verkäufen werden auf Basis der Durchschnittskosten der betreffenden Währungsposition am Tag des Vertragsabschlusses (plus zwei oder drei Arbeitstage) gemäß dem täglichen Aufrechnungsverfahren für Käufe und Verkäufe berechnet. Gewinne und Verluste werden bis zum Erfuellungstag als nicht realisiert angesehen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 behandelt. (2) Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs wird sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt. (3) Am Erfuellungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert, und der im Ausgleichsposten aus Neubewertung verbleibende Saldo wird am Quartalsende in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt. (4) Der Kassakaufpreis von Terminkäufen wird im durchschnittlichen Anschaffungskurs der Währungsposition - je nach den Marktvereinbarungen für die Verrechnung von Kassageschäften - zwei oder drei Tage nach dem Abschlusstag berücksichtigt. (5) Die Terminpositionen werden zusammen mit der Kassaposition der gleichen Währung bewertet, wobei Differenzen, die innerhalb einer Währung bestehen, ausgeglichen werden. Ergibt sich ein Nettoverlust, wird dieser in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn er die im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne übersteigt; ein verbleibender Nettogewinn wird dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Artikel 15 Devisenswaps (1) Kassakäufe und -verkäufe werden am Erfuellungstag in der Bilanz gebucht. (2) Terminkäufe und -verkäufe werden vom Abschluss- bis zum Erfuellungstag zum Kassakurs der Termingeschäfte in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. (3) Verkäufe werden zum Kassakurs der Transaktion gebucht; Währungsgewinne oder -verluste entstehen deshalb nicht. (4) Der Unterschied zwischen dem Kassa- und Terminpreis wird sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt. (5) Am Erfuellungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) reversiert. (6) Die Durchschnittskosten der Währungsposition ändern sich nicht. (7) Die Terminposition wird zusammen mit der Kassaposition bewertet. Artikel 16 Zinsfutures (1) Zinsfutures werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. (2) Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz. (3) Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden gesondert, und zwar je nach der Preisentwicklung des Futurekontrakts, entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite der Bilanz erfasst. Dies gilt auch für den Tag, an dem die Position geschlossen wird. Unmittelbar danach wird das betreffende Konto aufgelöst, und der Saldo der Transaktion wird unabhängig davon, ob eine Lieferung stattfindet oder nicht, als Gewinn oder Verlust erfasst. Bei einer Lieferung erfolgt die Buchung des Kaufs oder Verkaufs zum Marktpreis. (4) Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. (5) Die Umrechnung in Euro erfolgt, sofern erforderlich, am Tag, an dem die Position geschlossen wird, zum jeweiligen Marktkurs. Ein Zugang an Fremdwährung beeinflusst am Tag, an dem die Position geschlossen wird, die Durchschnittskosten der betreffenden Währung. (6) Aufgrund der täglichen Neubewertung werden anfallende Gewinne und Verluste auf gesonderten Konten erfasst. Ein gesondertes Aktivkonto steht für einen Verlust, ein gesondertes Passivkonto für einen Gewinn. Nicht realisierte Verluste werden zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht, und die entsprechenden Beträge werden innerhalb eines Passivkontos bei "sonstigen Passiva" erfasst. (7) Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Nicht realisierte Gewinne werden einem Neubewertungszwischenkonto bei "sonstigen Aktiva" belastet und dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Artikel 17 Zinsswaps (1) Zinsswaps werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. (2) Die laufenden Zinszahlungen - empfangene wie geleistete - werden zeitanteilig abgegrenzt. Das Saldieren von Zahlungen pro Zinsswap ist zulässig. (3) Wenn Zinsswaps in Fremdwährung gehalten werden, wirkt sich dies bei einer Differenz zwischen erhaltenen und gezahlten Beträgen auf die Durchschnittskosten der betreffenden Währungsposition aus. Ein Zuflusssaldo verändert die Durchschnittskosten der Währung bei Fälligkeit der Zahlung. (4) Für jeden Zinsswap wird ein Marktwert berechnet, und der Zinsswap wird, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. (5) Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Artikel 18 Forward Rate Agreements (1) Forward Rate Agreements werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. (2) Die Ausgleichszahlung, die am Erfuellungstag von der einen Partei an die andere zu leisten ist, wird zu diesem Tag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Für die Zahlungen wird keine Periodenabgrenzung vorgenommen. (3) Bei Forward Rate Agreements in Fremdwährung wirkt sich die Ausgleichszahlung auf die Durchschnittskosten der betreffenden Währungsposition aus. Die Ausgleichszahlung wird am Erfuellungstag zum Kassakurs in Euro umgerechnet. Ein Zuflusssaldo verändert die Durchschnittskosten der Währung bei Fälligkeit der Zahlung. (4) Für jedes Forward Rate Agreement wird ein Marktwert berechnet, und das Forward Rate Agreement wird, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. (5) Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Artikel 19 Wertpapiertermingeschäfte Wertpapiertermingeschäfte können nach einer der beiden folgenden Methoden verbucht werden: Methode A: a) Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Erfuellungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. b) Die Durchschnittskosten der Position in dem gehandelten Wertpapier bleiben bis zum Erfuellungstag unverändert; die Gewinn- und Verlustauswirkungen von Terminverkäufen werden am Erfuellungstag berechnet. c) Am Erfuellungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert, und ein etwaiger Saldo im Ausgleichsposten aus Neubewertung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Das gekaufte Wertpapier wird mit dem Kassapreis am Fälligkeitstag erfasst (tatsächlicher Marktpreis), und der Unterschiedsbetrag zum ursprünglichen Terminpreis wird als realisierter Gewinn oder Verlust gebucht. d) Im Fall von Fremdwährungswertpapieren wird der durchschnittliche Anschaffungskurs dieser Nettowährungsposition nicht verändert, wenn die EZB/die NZBen bereits eine Position in dieser Währung hält/halten. Lauten die auf Termin gekauften Wertpapiere auf eine bis dahin von der EZB/von den NZBen nicht gehaltene Währung, so dass diese angekauft werden muss, so gelten die Regelungen für den Kauf von Fremdwährungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d). e) Die Terminpositionen werden isoliert zum Terminpreis für die verbleibende Dauer der Transaktion bewertet. Ein nicht realisierter Verlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während ein nicht realisierter Gewinn dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben wird. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Methode B: a) Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Erfuellungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Erfuellungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert. b) Am Quartalsende wird die Wertpapierposition auf Basis der Nettobilanzposition abzüglich der außerbilanziell erfassten Wertpapierverkäufe neu bewertet. Der Neubewertungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Neubewertung der derart ermittelten Nettoposition zum Stichtagskurs einerseits und zu den Durchschnittskosten der Wertpapierposition andererseits. Zum Quartalsende werden Terminkäufe gemäß Artikel 7 neu bewertet. Das Neubewertungsergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kassapreis und den Durchschnittskosten für die Kaufverpflichtungen. c) Das Ergebnis eines Terminverkaufs wird in dem Geschäftsjahr gebucht, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde. Dieses Ergebnis errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Terminkurs und den Durchschnittskosten der Bilanzposition - oder, falls die Bilanzposition nicht ausreicht, den Durchschnittskosten der außerbilanziellen Kaufverpflichtungen - zum Verkaufszeitpunkt. KAPITEL V BERICHTSPFLICHTEN Artikel 20 Ausweisformate (1) Im Rahmen des Berichtswesens des Eurosystems melden die NZBen Daten an die EZB gemäß den vom EZB-Rat beschlossenen Anforderungen. (2) Die Ausweisformate des Eurosystems entsprechen den Vorgaben dieser Leitlinie und umfassen alle in Anhang IV festgelegten Positionen. Was unter den Bilanzpositionen der verschiedenen Finanzausweise im Einzelnen ausgewiesen wird, ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt. (3) Die Formate für die einzelnen veröffentlichten Finanzausweise sind in den folgenden Anhängen geregelt: a) für den konsolidierten Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er nach dem Quartalsende veröffentlicht wird, in Anhang V; b) für den konsolidierten Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er während des Quartals veröffentlicht wird, in Anhang VI; c) für die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems in Anhang VII. KAPITEL VI VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG Artikel 21 Veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Den NZBen wird empfohlen, ihre veröffentlichte Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Anhängen VIII und IX anzupassen. KAPITEL VII KONSOLIDIERUNGSVORSCHRIFTEN Artikel 22 Allgemeine Konsolidierungsvorschriften (1) Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems umfassen sämtliche Positionen der Bilanzen der EZB und der NZBen. (2) Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems werden von der EZB erstellt, wobei der Notwendigkeit einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -techniken, übereinstimmender Ausweiszeiträume im Eurosystem sowie der Bereinigung der konsolidierten Bilanzen um Intra-Eurosystem-Transaktionen und -Positionen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung des Eurosystems Rechnung getragen wird. (3) Für Konsolidierungszwecke werden die Beträge der einzelnen Bilanzpositionen - mit Ausnahme von Intra-Eurosystem-Salden der NZBen und der EZB - aggregiert. (4) Im Rahmen der Konsolidierung werden die Salden der NZBen und der EZB gegenüber Dritten brutto ausgewiesen. (5) Intra-Eurosystem-Salden werden in den Bilanzen der EZB und denen der NZBen gemäß Anhang IV ausgewiesen. (6) Der Konsolidierungsprozess muss so gestaltet sein, dass die Finanzausweise in sich konsistent sind. Alle Finanzausweise des Eurosystems sind ähnlich aufgebaut und werden nach denselben Konsolidierungsgrundsätzen und -verfahren erstellt. KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften (1) Der Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO) berät - über das Direktorium - den EZB-Rat bei der Weiterentwicklung, Umsetzung und Anwendung der Vorschriften über die Rechnungslegung des ESZB. (2) Bei der Auslegung dieser Leitlinie werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Gemeinschaftsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten internationalen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt. Artikel 24 Aufhebung Die Leitlinie EZB/2000/18 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie. Artikel 25 Schlussbestimmungen (1) Diese Leitlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. (2) Unbeschadet des vorangehenden Absatzes findet die vorliegende Leitlinie jedoch auf das Ausweisformat der konsolidierten Jahresbilanz des Eurosystems zum 31. Dezember 2002 und auf das empfohlene Format der Jahresbilanzen der NZBen zum 31. Dezember 2002 unter der Bedingung Anwendung, dass nationale Banknoten, die am 31. Dezember 2002 noch in Umlauf sind, unter der Bilanzposition "Banknotenumlauf" erfasst werden. Darüber hinaus findet die Leitlinie Anwendung auf die Vorschriften über die Bekanntgabe des Euro-Banknotenumlaufs, der Verzinsung von Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, sowie der monetären Einkünfte. (3) Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet. Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2002. Im Auftrag des EZB-Rates Der Präsident Willem F. Duisenberg (1) ABl. L 33 vom 2.2.2001, S. 21. (2) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52. ANHANG I FINANZAUSWEISE FÜR DAS EUROSYSTEM >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GLOSSAR Abschreibung, Amortisierung: Aufteilung von Agio-/Disagiobeträgen auf die Restlaufzeit (bzw. Aufteilung der Wertminderung von Vermögensgegenständen auf ihre Nutzungsdauer) durch zeitanteilige Abgrenzung der Beträge in der Bilanz. Agio, Aufschlag: positive Differenz zwischen dem Preis (Kurswert) und dem Nennwert eines Wertpapiers. Aktieninstrumente: Dividendenpapiere (Unternehmensaktien und Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem Aktienfonds verbriefen). Ausgleichsposten aus Neubewertung: Konten, in denen der Unterschiedsbetrag zwischen den angepassten Anschaffungskosten und dem Marktwert am Bewertungsstichtag erfasst wird, falls der Marktwert gegenüber den Anschaffungskosten der Aktiva gestiegen bzw. gegenüber den Anschaffungskosten der Passiva gesunken ist. Dabei werden die Unterschiede aufgrund von Marktpreisnotierungen wie auch aufgrund von Wechselkursnotierungen erfasst. Befristete Transaktion: Geschäft, bei dem eine Zentralbank Vermögensgegenstände im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt (Reverse-Repo-Geschäft) bzw. in Pension gibt (Repo-Geschäft) oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt. Clean-Preis: Transaktionspreis ohne Preisminderung bzw. Stückzinsen, jedoch einschließlich der Transaktionskosten, die Teil des Preises sind. Devisenbestände: Nettoguthaben in einer Fremdwährung. Im Sinne dieser Definition gelten Sonderziehungsrechte (SZR) als eigene Währung. Devisenswap: Kassakauf bzw. -verkauf in einer bestimmten Währung unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Terminverkaufs bzw. -kaufs in gleicher Höhe. Devisentermingeschäft: Kassakauf bzw. -verkauf einer Fremdwährung gegen eine andere Währung, meistens die Landeswährung, wobei der Tausch für einen späteren Erfuellungstag, der mehr als zwei Arbeitstage nach dem Vertragsdatum liegt, zu einem bestimmten Kurs vereinbart wird. Der Terminkurs setzt sich aus dem Kassakurs erhöht um einen Aufschlag bzw. vermindert um einen Abschlag zusammen. Disagio, Abschlag: Betrag, um den der Ausgabekurs von Wertpapieren unter deren Nennwert liegt. Diskontpapier: unverzinsliches Wertpapier; der Ertrag entspricht dem Vermögenszuwachs, der sich daraus ergibt, dass derartige Wertpapiere mit einem Disagio ausgegeben bzw. gekauft werden. Durchschnittskosten: werden als gleitender oder gewogener Durchschnitt ermittelt, wobei sämtliche neu anfallenden Anschaffungskosten zum bestehenden Buchwert addiert werden, um die gewogenen Durchschnittskosten laufend neu zu berechnen. Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise: Buchungsansatz, wonach Geschäftsfälle transaktionsorientiert, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, in den Büchern zu erfassen sind. Erfassung von Transaktionen zum Zahlungszeitpunkt/Erfuellungstag: an den tatsächlichen Zahlungsströmen orientierter Buchungsansatz, wonach Transaktionen erst zum Erfuellungszeitpunkt in den Büchern erfasst werden. Erfuellung: Abwicklung eines Finanzgeschäfts zwischen zwei oder mehr Parteien durch gegenseitige Übertragung von Geld und Vermögensgegenständen. Im Rahmen von Transaktionen innerhalb des Eurosystems ist mit Erfuellung der Ausgleich der Salden gemeint, die sich aus Transaktionen innerhalb des Eurosystems ergeben, wobei die Übertragung von Vermögensgegenständen erforderlich ist. Erfuellungstag: Zeitpunkt, zu dem die endgültige und unwiderrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstands bei der jeweiligen Abrechnungsstelle gebucht wird. Dies kann unmittelbar (in Echtzeit), taggleich (Tagesschluss) oder zu einem späteren (vereinbarten) Zeitpunkt nach dem Eingehen der Verpflichtung erfolgen. Fälligkeitsdatum: jener Zeitpunkt, zu dem der Nennwert/Kapitalwert fällig wird und an den Inhaber auszuzahlen ist. Forderung: die Summe aller in Geld bewerteten Vermögensgegenstände: i) Bargeld oder ii) ein verbrieftes Recht, von einem anderen Unternehmen Bargeld oder andere Geldanlagen zu erwerben, oder iii) ein verbrieftes Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen Gewinn bringend auszutauschen, oder iv) Kapitalanteile an einem anderen Unternehmen. Forward Rate Agreement: ein außerbörslicher Zinsterminkontrakt, bei dem zwei Parteien einen Zinssatz vereinbaren, der auf eine fiktive, zum vereinbarten Erfuellungstag zu platzierende Einlage zu bezahlen ist. Am Erfuellungstag muss eine Partei an die andere eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem aktuellen Marktzins leisten. Interlinking: die Infrastrukturkomponenten und Verfahrensabläufe, über die die nationalen RTGS-Systeme und der EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus zwecks Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen im TARGET-System miteinander verknüpft sind. Internationale Wertpapierkennnummer ("International securities identification number (ISIN)"): von der zuständigen Stelle vergebene Nummernkombination, mit der ein Wertpapier eindeutig identifizierbar ist. Kalkulatorische Rendite: jener Zinssatz, bei dessen Anwendung der Buchwert eines Wertpapiers und der Barwert der zukünftigen Zahlungsströme übereinstimmen. Lineare Abschreibung: Die Abschreibungsrate für einen bestimmten Zeitraum wird ermittelt, indem man die um den geschätzten Restwert reduzierten Anschaffungskosten durch die geschätzte Nutzungsdauer dividiert. Marktpreis: jener Kurs, zu dem ein Gold-, Devisen- oder Wertpapierinstrument (in der Regel) abzüglich antizipativer oder transitorischer Zinsen entweder auf einem organisierten Markt (z. B. Börse) oder im nicht geregelten Markt (z. B. im Freiverkehr) notiert wird. Mittlerer Marktkurs: einer der im Konzertationsverfahren von der EZB täglich um 14.15 Uhr ermittelten Kurse; er wird für das Neubewertungsverfahren am Jahresende herangezogen. Mittlerer Marktpreis: das arithmetische Mittel zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis für Wertpapiere, basierend auf den Kursen für Transaktionen durchschnittlicher Größe durch amtliche Market Maker oder anerkannte amtliche Börsen; er wird für das Neubewertungsverfahren am Jahresende herangezogen. Nicht realisierte Gewinne/Verluste: entstehen bei der Neubewertung durch Vergleich des Marktkurses/-preises mit dem (angepassten) Anschaffungskurs/-preis. Realisierte Gewinne/Verluste: ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufskurs/-preis und dem (angepassten) Anschaffungskurs/-preis. Reverse-Repo-Geschäft: Geschäft, bei dem eine Vertragspartei einen Vermögensgegenstand kauft und im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt. Das Geschäft verpflichtet den Pensionsnehmer, den angekauften Vermögensgegenstand zu einem festgelegten Preis entweder auf Verlangen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wieder zu verkaufen. Manchmal erfolgt der Abschluss des Pensionsgeschäfts über eine dritte Partei ("triparty repo"). Rücklagen: aus dem zu verteilenden Gewinn entnommene Mittel, die zur generellen Vorsorge statt zur Abdeckung spezifischer, d. h. zum Bilanzstichtag bereits bekannter, Verbindlichkeiten oder Wertminderungen von Vermögensgegenständen dienen. Rückstellungen: Beträge, mit denen bilanztechnisch Vorsorge für bereits bestehende oder absehbare Verpflichtungen oder nicht genau abschätzbare Risiken getroffen wird; nach Abzug dieser Beträge erhält man den Gewinn (vgl. "Rücklagen"). Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Zahlungen dürfen nicht als Ausgleichsposten aus Neubewertung von Vermögensgegenständen verwendet werden. Standardisiertes Wertpapierleihprogramm ("Automated security lending programm (ASLP)"): Finanzoperation, bei der unter Kombination eines Repo-Geschäfts mit einem Reverse-Repo-Geschäft bestimmte Sicherheiten ("Special Collaterals") gegen allgemein zugelassene Sicherheiten ("General Collaterals") verliehen werden. Dabei wirkt sich die Zinsspanne zwischen dem Special-Collateral-Geschäft und dem General-Collateral-Geschäft Gewinn bringend aus. Eine derartige Finanzoperation kann im eigenen Namen (d. h. die Bank, die das Programm anbietet, ist zugleich der eigentliche Geschäftspartner) oder im Auftrag und im Namen eines Dritten (d. h. die Bank, die das Programm anbietet, ist nur Auftraggeber des eigentlichen Geschäftspartners, mit dem das Wertpapiergeschäft letztendlich abgewickelt wird) durchgeführt werden. TARGET: steht für "Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system". TARGET ist das Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System), das die nationalen RTGS-Systeme der einzelnen NZBen und den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus über eine Interlinking-Komponente miteinander verknüpft. Transaktionskosten: Kosten, die einer bestimmten Transaktion zuzuordnen sind. Transaktionspreis: der zwischen Vertragsparteien ausgehandelte Preis für eine Transaktion. Verbindlichkeit: die Summe aller in Geld bewerteten Verpflichtungen, d. h. die vertragliche Verpflichtung, Bargeld oder ein anderes Finanzinstrument einem anderen Unternehmen zu übertragen oder Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter Umständen Verlust bringend zu tauschen. Vermögensgegenstand: im Rahmen vorangegangener Transaktionen von einem Unternehmen erworbenes Wirtschaftsgut, aus dessen Besitz künftige Erträge für das Unternehmen absehbar sind. Verpflichtung: im Rahmen vorangegangener Transaktionen eingegangene, gegenwärtige Verpflichtungen eines Unternehmens, aus deren Erfuellung der Abfluss von Ressourcen - und damit von Ertragsquellen - aus dem Unternehmen absehbar ist. Wertpapiertermingeschäft: ein börsenfreies Geschäft, bei dem am Abschlusstag der Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers (in der Regel festverzinsliche Wertpapiere oder Schuldverschreibungen) zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart wird. Zinsfuture: ein börsengehandelter Zinsterminkontrakt. In einem solchen Kontrakt wird der zukünftige Kauf oder Verkauf eines Zinsinstruments, z. B. einer Schuldverschreibung, zu einem bestimmten Preis vereinbart. Im Normalfall kommt die Lieferung nicht zustande; die Position wird in der Regel vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit geschlossen. (Cross-Currency-)Zinsswap: Vertrag über den Austausch von Zinszahlungen mit einem Geschäftspartner innerhalb einer Währung oder zwischen zwei Währungen. ANHANG III ÜBERBLICK ÜBER DIE ERFASSUNG VON TRANSAKTIONEN NACH WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE 1. Erfassung zum Abschlusstag für i) Fremdwährungsgeschäfte und ii) Käufe und Verkäufe von Wertpapieren ("Standardmethode") Geschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Erfuellungstag werden die außerbilanziellen Buchungen reversiert und die Geschäfte werden in der Bilanz erfasst. Die Währungsposition und/oder die Wertpapierposition ändern sich am Abschlusstag. Folglich werden realisierte Gewinne und Verluste aus Nettoverkäufen ebenso zum Abschlusstag berechnet und gebucht. Nettokäufe von Fremdwährungen wirken sich auf die Durchschnittskosten des Währungsbestands aus. Käufe von Wertpapieren wirken sich auf den Durchschnittspreis dieses Wertpapiers zum Abschlusstag aus. 2. Tägliche Erfassung von aufgelaufenen Zinsen einschließlich Agio- bzw. Disagiobeträgen Aufgelaufene Zinsen und Agio- bzw. Disagiobeträge für Finanzinstrumente in Fremdwährung werden täglich und unabhängig vom tatsächlichen Cashflow berechnet und gebucht. Dies bedeutet, dass sich die Währungsposition - anders als bei Eingang oder Zahlung der Zinsen - ändert, wenn diese aufgelaufenen Zinsen erfasst werden(1). Zu 1 (Erfassung zum Abschlusstag): Zwei verschiedene Methoden wurden zur Erfassung von Geschäften zum Abschlusstag festgelegt: - die "Standardmethode" und - die "optionale Methode". Die "optionale Methode" lässt sich wie folgt beschreiben: Anders als bei der "Standardmethode" wird keine tägliche Erfassung der vereinbarten Geschäfte, die zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, in Nebenbüchern (außerbilanziell) vorgenommen. Die Ermittlung von realisierten Einkünften und die Berechnung von neuen Durchschnittskosten (bei Fremdwährungskäufen) und Durchschnittspreisen (bei Wertpapierkäufen) erfolgt zum Erfuellungstag(2). Bei Geschäften, die in einem Jahr abgeschlossen werden, aber erst im Folgejahr fällig werden, erfolgt die Ergebnisermittlung gemäß der "Standardmethode". Dies bedeutet, dass sich Verkäufe auf die Gewinn- und Verlustrechnungen des Jahres auswirken würden, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und dass Käufe Veränderungen bei den Durchschnittskursen bzw. -preisen eines Bestands in dem Jahr, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, bewirken würden. Buchungen in Nebenbüchern (außerbilanziell) sind jedoch nicht erforderlich. In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Merkmale der beiden Methoden für einzelne Fremdwährungsinstrumente und für Wertpapiere dargestellt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zu 2 (Tägliche Erfassung aufgelaufener Zinsen/Agio- bzw. Disagiobeträge): In der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, wie sich die tägliche Erfassung aufgelaufener Beträge auf die Währungsposition auswirkt (z. B. Zinsforderungen und amortisierte Agio-/Disagiobeträge): TAEGLICHE ERFASSUNG AUFGELAUFENER ZINSEN (ALS BESTANDTEIL DER ERFASSUNG VON TRANSAKTIONEN NACH WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE) Aufgelaufene Beträge bei FW-Instrumenten werden zum jeweiligen Devisenmittelkurs täglich berechnet und gebucht. Auswirkungen auf den Devisenbestand Aufgelaufene Beträge wirken sich auf die Währungsposition zum Zeitpunkt ihrer Buchung aus. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nicht reversiert. Der aufgelaufene Betrag wird bei tatsächlichem Zahlungseingang oder -ausgang verrechnet. Daher wird die Währungsposition am Erfuellungstag nicht verändert, da die aufgelaufenen Beträge zu der Position gehören, die regelmäßig neu bewertet wird. (1) Zwei Methoden zur Ermittlung der aufgelaufenen Beträge sind möglich: zum einen die "Kalendertag-Methode", bei der aufgelaufene Beträge an jedem Kalendertag unabhängig davon, ob es sich um einen Wochen-, Feier- oder Geschäftstag handelt, erfasst werden; zum anderen die "Geschäftstag-Methode", bei der aufgelaufene Beträge nur an Geschäftstagen erfasst werden. Hinsichtlich der Wahl einer Methode bestehen keine Präferenzen. Falls der letzte Tag eines Jahres jedoch kein Geschäftstag ist, muss dieser bei beiden Methoden in die Berechnung der aufgelaufenen Beträge eingehen. (2) Bei Devisentermingeschäften ändert sich die Währungsposition zum Kassadatum (d. h. in der Regel Abschlusstag + zwei Tage). ANHANG IV GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ AKTIVA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PASSIVA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung nach QuartalsendeDifferenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung während des QuartalsDifferenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VII Konsolidierte Jahresbilanz des EurosystemsDifferenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VIII Jahresbilanz für eine Zentralbank >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IX Veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung für eine Zentralbank((Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf, vgl. Anhang IV zum Beschluss EZB/2002/11 vom 5. Dezember 2002 (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>