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Document 32002D0883

    2002/883/EG: Beschluss des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 308 vom 9.11.2002, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/883/oj

    32002D0883

    2002/883/EG: Beschluss des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

    Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/2002 S. 0028 - 0029


    Beschluss des Rates

    vom 5. November 2002

    über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

    (2002/883/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission(1)

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Behörden von Bosnien und Herzegowina haben die Beziehungen zu den internationalen Organisationen wiederhergestellt und insbesondere Fortschritte bei der Normalisierung der Finanzbeziehungen dieses Landes zu multilateralen Gläubigern, unter anderem der Europäischen Investitionsbank, sowie zu bilateralen Gläubigern erzielt.

    (2) Seit Oktober 2000 hat Bosnien und Herzegowina erhebliche Fortschritte bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und Reform erzielt und wichtige Schritte in Richtung einer gut funktionierenden Marktwirtschaft unternommen.

    (3) Im Zuge des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, dem Rahmen für die Beziehungen der Europäischen Union (EU) zu der Region, ist es wünschenswert, die Anstrengungen zur weiteren politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, um so der Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft näher zu kommen.

    (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte dazu beitragen, Bosnien und Herzegowina an die Gemeinschaft heranzuführen.

    (5) Die Gemeinschaft hat Bosnien und Herzegowina 1999 bereits eine Finanzhilfe von 60 Mio. EUR gewährt. Der Internationale Währungsfonds (IWF) genehmigte am [...] eine fünfzehnmonatige "Bereitschaftskreditvereinbarung" für Bosnien und Herzegowina im Umfang von rund 89 Mio. USD, um das Wirtschaftsprogramm der Regierung im Zeitraum 2002-2003 zu unterstützen.

    (6) Die Weltbankgruppe hat rund 900 Mio. USD zur Unterstützung von 42 IDA-Krediten/Trustfonds zugesagt und seit 1996 rund 670 Mio. USD ausgezahlt. Außerdem hat die Internationale Finanz-Corporation (IFC) Darlehen im Umfang von 45 Mio. USD zugesagt, von denen bis Februar 2002 37 Mio. USD ausgezahlt waren. Es wurde ein zweiter Strukturanpassungskredit für den Bereich der öffentlichen Finanzen (PFSAC II) aufgelegt. Ein Strukturanpassungskredit für die Unternehmens- und Bankprivatisierung (EBPAC) ist gerade ausgelaufen, während eine Arbeitsmarktreform- und Sozialschutzmaßnahme im vergangenen Jahr abgeschlossen wurde. Zudem wurde kürzlich eine Maßnahme vereinbart, mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen der Unternehmen zu verbessern und ein förderliches Geschäftsklima zu schaffen.

    (7) Die Mitglieder des Pariser Clubs einigten sich im Oktober 1998 auf Schuldenerleichterungen für Bosnien und Herzegowina, wodurch sich die Zahlungsbilanzsituation bereits entspannt hat.

    (8) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina hat um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht.

    (9) Über die Mittel hinaus, die Schätzungen zufolge vom IWF und der Weltbank bereitgestellt werden könnten, ist noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, um die politischen Ziele der von den Behörden unternommenen Reformanstrengungen zu unterstützen.

    (10) Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für Bosnien und Herzegowina ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten Finanzlage dieses Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

    (11) Angesichts der begrenzten Kreditaufnahmekapazität Bosnien und Herzegowinas stellt eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form einer Kombination aus einem langfristigen Darlehen und einem verlorenen Zuschuss eine angemessene Maßnahme dar, um die Finanzsituation des Landes gegenüber dem Ausland tragfähiger zu machen. Diese gemeinschaftliche Finanzhilfe sollte effizient sein und ordnungsgemäß durchgeführt werden.

    (12) Die Einbeziehung einer Zuschusskomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde der Gemeinschaft.

    (13) Diese Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

    (14) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft stellt Bosnien und Herzegowina eine weitere Finanzhilfe in Form eines langfristigen Darlehens und eines verlorenen Zuschusses zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

    (2) Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von höchstens 20 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Bosnien und Herzegowina als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

    (3) Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Hoechstbetrag von 40 Mio. EUR.

    (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und Bosnien und Herzegowina verwaltet.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Bosnien und Herzegowinas nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die diese Finanzhilfe geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

    (2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Bosnien und Herzegowinas mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die Finanzhilfeauflagen erfuellt werden.

    Artikel 3

    (1) Die Darlehens- und die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe werden Bosnien und Herzegowina in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Der erste Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 sowie der zufrieden stellenden Durchführung des Anpassungs- und Reformprogramms durch Bosnien und Herzegowina nach dem gegenwärtigen Stand-by-Abkommen mit dem IWF freigegeben.

    (2) Der zweite und jeder weitere Teilbetrag werden vorbehaltlich des Artikels 2 sowie einer zufrieden stellenden Umsetzung des Anpassungs- und Reformprogramms Bosnien und Herzegowinas frühestens ein Vierteljahr nach Bereitstellung des vorherigen Teilbetrags freigegeben.

    (3) Die Mittel werden an die Zentralbank von Bosnien und Herzegowina ausgezahlt.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

    (2) Auf Ersuchen von Bosnien und Herzegowina trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

    (3) Auf Ersuchen von Bosnien und Herzegowina kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zu einer Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zu einer Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

    (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen gegebenenfalls zulasten von Bosnien und Herzegowina.

    (5) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

    Artikel 5

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem Monat September Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im vorangegangenen Jahr und gibt eine Bewertung ab.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Seine Geltungsdauer endet zwei Jahre nach diesem Tag.

    Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) Vorschlag vom 27. August 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 17. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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