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Document 32002D0882

    2002/882/EG: Beschluss des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

    ABl. L 308 vom 9.11.2002, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 07/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/882/oj

    32002D0882

    2002/882/EG: Beschluss des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

    Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/2002 S. 0025 - 0027


    Beschluss des Rates

    vom 5. November 2002

    über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

    (2002/882/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) haben die Beziehungen zu den internationalen Organisationen wiederhergestellt und insbesondere Fortschritte bei der Normalisierung der Finanzbeziehungen des Landes zu multilateralen Gläubigern, unter anderem der Europäischen Investitionsbank, sowie zu bilateralen Gläubigern erzielt.

    (2) Seit Oktober 2000 hat die BRJ erhebliche Fortschritte bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und Reform erzielt und wichtige Schritte in Richtung einer gut funktionierenden Marktwirtschaft unternommen.

    (3) Im Zuge des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, dem Rahmen für die Beziehungen der Europäischen Union (EU) zu der Region, ist es wünschenswert, die Anstrengungen zur weiteren politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in der BRJ zu unterstützen, um so der Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft näher zu kommen.

    (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte dazu beitragen, die BRJ an die Gemeinschaft heranzuführen.

    (5) Die Gemeinschaft hat der BRJ im Jahr 2001 bereits eine Finanzhilfe von 345 Mio. EUR gewährt(4). Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat im Mai 2002 eine dreijährige "Erweiterte Kreditvereinbarung" mit der BRJ von rund 829 Mio. USD genehmigt, um das Wirtschaftsprogramm der Behörden im Zeitraum 2002-2005 zu unterstützen.

    (6) Die Weltbank beschloss im Mai 2001, der BRJ ein befristetes Vorzugskreditpaket im Umfang von 540 Mio. USD für drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Bislang wurden zwei Strukturanpassungsdarlehen in Höhe von 70 Mio. USD bzw. 85 Mio. USD im Januar bzw. Mai 2002 bewilligt, um die Reformen der öffentlichen Finanzen sowie des Energie- und Sozialsektors zu unterstützen und die Entwicklung der Privatwirtschaft zu fördern.

    (7) Die Mitglieder des Pariser Clubs einigten sich im November 2001 auf erhebliche Schuldenerleichterungen für die BRJ, wodurch sich die Zahlungsbilanzsituation entspannt hat.

    (8) Die Behörden der BRJ haben um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht.

    (9) Über die Mittel hinaus, die Schätzungen zufolge von IWF und Weltbank bereitgestellt werden könnten, ist noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, um die politischen Ziele der von den Behörden unternommenen Reformanstrengungen zu unterstützen.

    (10) Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für die BRJ ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten Finanzlage des Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

    (11) Angesichts der begrenzten Kreditaufnahmekapazität der BRJ stellt eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form einer Kombination aus einem langfristigen Darlehen und einem verlorenen Zuschuss eine angemessene Maßnahme dar, um die Finanzsituation des Landes gegenüber dem Ausland tragfähiger zu machen. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte effizient sein und ordnungsgemäß durchgeführt werden.

    (12) Die Einbeziehung einer Zuschusskomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde der Gemeinschaft.

    (13) Gegenwärtig ist eine neue Verfassungscharta Gegenstand parlamentarischer Erörterungen. Mit ihrem Inkrafttreten würde die BRJ unter einem neuen Namen weiterbestehen. Die anstehende Namensänderung berührt diesen Beschluss nicht.

    (14) Mit Inkrafttreten der genannten Verfassungscharta könnte die Nationalbank Jugoslawiens nicht mehr bestehen. Daher wird die in diesem Beschluss vorgesehene Finanzhilfe nach Inkrafttreten der Verfassungscharta an die Einrichtung bzw. Einrichtungen ausgezahlt, die dazu bestimmt worden ist bzw. sind, die Befugnis der Nationalbank Jugoslawiens, im Rahmen dieses Beschlusses bewilligte Mittel entgegenzunehmen, wahrzunehmen.

    (15) Diese Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

    (16) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft stellt der BRJ eine weitere Finanzhilfe in Form eines langfristigen Darlehens und eines verlorenen Zuschusses zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

    (2) Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von höchstens 55 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die der BRJ als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

    (3) Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Hoechstbetrag von 75 Mio. EUR.

    (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und der BRJ verwaltet.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der BRJ nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die die weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

    (2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der BRJ mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die Finanzhilfeauflagen erfuellt werden.

    Artikel 3

    (1) Die Darlehens- und die Zuschusskomponente der Finanzhilfe werden der BRJ in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Der erste Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 bei zufrieden stellender Umsetzung des Anpassungs- und Reformprogramms der BRJ nach der gegenwärtigen Erweiterten Kreditvereinbarung mit dem IWF freigegeben.

    (2) Vorbehaltlich des Artikels 2 werden der zweite Teilbetrag und etwaige weitere Teilbeträge bei zufrieden stellender Fortführung des Anpassungs- und Reformprogramms der BRJ frühestens ein Vierteljahr nach Freigabe des ersten Teilbetrags freigegeben.

    (3) Die Mittel werden an die Nationalbank der BRJ und nach Inkrafttreten der neuen Verfassungscharta an die Einrichtung bzw. Einrichtungen ausgezahlt, die dazu bestimmt worden ist bzw. sind, die Befugnis von der Nationalbank Jugoslawiens, im Rahmen dieses Beschlusses bewilligte Mittel entgegenzunehmen, wahrzunehmen.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

    (2) Die Kommission trägt auf Ersuchen der BRJ dafür Sorge, dass eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

    (3) Auf Ersuchen der BRJ kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden Finanzierungskonditionen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

    (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen gegebenenfalls zulasten der BRJ.

    (5) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

    Artikel 5

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem Monat September Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Seine Geltungsdauer endet zwei Jahre nach diesem Tag.

    Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) Vorschlag vom 27. August 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 17. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) Beschluss 2001/549/EG (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38). Geändert durch Beschluss 2001/901/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 30).

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