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Document JOL_2002_305_R_0020_01
2002/877/EC: Council Decision of 5 November 2002 on the signing, on behalf of the European Community, and provisional application of an Agreement in the form of a Memorandum of Understanding between the European Community and the Federative Republic of Brazil on arrangements in the area of market access for textile and clothing products - Agreement in the form of a Memorandum of Understanding between the European Community and the Federative Republic of Brazil on arrangements in the area of market access for textile and clothing products, initialled in Brasilia on 8 August 2002
2002/877/EG: Beschluss des Rates vom 5. November 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft - Abkommen in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung (paraphiert in Brasilia am 8. August 2002)
2002/877/EG: Beschluss des Rates vom 5. November 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft - Abkommen in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung (paraphiert in Brasilia am 8. August 2002)
ABl. L 305 vom 7.11.2002, p. 20–56
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
2002/877/EG: Beschluss des Rates vom 5. November 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 305 vom 07/11/2002 S. 0020 - 0021
Beschluss des Rates vom 5. November 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2002/877/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Brasilien ein bilaterales Abkommen in Form einer Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. (2) Das Abkommen in Form einer Vereinbarung wurde am 8. August 2002 paraphiert. (3) Das Abkommen in Form einer Vereinbarung sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. (4) Damit beide Vertragsparteien dieses Abkommen unmittelbar nach den entsprechenden Notifikationen in Anspruch nehmen können, sollte es bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form einer Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren mit Brasilien vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 2 Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen in Form einer Vereinbarung vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 3 (1) Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1) nach Konsultationen mit Brasilien gemäß Absatz 6 der Vereinbarung die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle für bestimmte Waren ändern. (2) Für den Fall, dass Brasilien seine Verpflichtungen gemäß den Nummern 2 und 5 der Vereinbarung oder deren zusätzlicher Vereinbarten Niederschrift nicht einhält, wendet die Kommission die mengenmäßigen Beschränkungen gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wieder an. Artikel 4 Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002. Im Namen des Rates Der Präsident T. Pedersen (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2002 der Kommission (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 29).