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Document 32002D0779

    2002/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die staatlichen Beihilfen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Zeuro Möbelwerk GmbH, Thüringen, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4401)

    ABl. L 282 vom 19.10.2002, p. 1–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/779/oj

    32002D0779

    2002/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die staatlichen Beihilfen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Zeuro Möbelwerk GmbH, Thüringen, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4401)

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 19/10/2002 S. 0001 - 0014


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. Dezember 2000

    über die staatlichen Beihilfen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Zeuro Möbelwerk GmbH, Thüringen, gewährt hat

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4401)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/779/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. VERFAHREN

    (1) Mit Schreiben vom 8. Juli 1996 (eingegangen am 9. Juli 1996) unterrichtete Deutschland die Kommission von der Umstrukturierung der Zeuro Möbelwerk GmbH. Mit Schreiben vom 30. Juli 1996, 7. Oktober 1996 und 2. April 1997 erbat die Kommission ergänzende Auskünfte, die mit Schreiben vom 11. September 1996, 17. Februar 1997 und 15. Mai 1997 (eingegangen am 23. Mai 1997) übermittelt wurden. Am 7. April 1997 erhielt die Kommission eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung. Der Fall wurde während einer Zusammenkunft mit den zuständigen deutschen Behörden am 3. Februar 1997 erörtert. Da die Beihilfen bereits vor der Notifizierung gewährt wurden, liegt ein Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vor. Die Beihilfen wurden daher als nicht angemeldete Beihilfen registriert.

    (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 12. August 1997 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

    (4) Nach Einleitung des Verfahrens fand am 22. September 1997 eine Zusammenkunft zwischen den deutschen Behörden und der Kommission statt. Die deutschen Behörden haben anschließend mit Schreiben vom 14. November 1997 (eingegangen am 19. November 1997) neue Angaben übermittelt. Am 15. Oktober 1998 und 22. September 1999 wurde der Fall erneut zwischen den deutschen Behörden und der Kommission erörtert. In Anbetracht der offen gebliebenen Fragen bat die Kommission Deutschland am 5. Oktober 1999 erneut um die Übermittlung von Angaben, das dieser Bitte am 4. November 1999 entsprach.

    2. BESCHREIBUNG

    2.1. ENTWICKLUNG DES UNTERNEHMENS

    2.1.1. VORGESCHICHTE

    (5) Die in Thüringen ansässige Zeuro Möbelwerk GmbH (Zeuro) ist in der Möbelbranche tätig. Die Arbeitslosenquote in dem betreffenden Gebiet beträgt 17,9 %.

    (6) Zeuro erzielt 85 % seines Absatzes auf dem deutschen Markt, 10 % in den anderen Mitgliedstaaten und 5 % in Osteuropa.

    (7) Nach Angaben Deutschlands handelt es sich bei Zeuro um ein KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens(3) für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleineren und mittleren Unternehmen(4).

    (8) 1990 übernahm die Treuhandanstalt (THA) Zeuro von dem früheren VEB Möbelkombinat Zeulenroda und wandelte sie in die Zeulenrodaer Möbel GmbH um. Das VEB Kombinat Zeulenroda umfasste neun Werke und beschäftigte über 2500 Personen. Da das Unternehmen als Ganzes nicht privatisiert werden konnte, ließ die THA es in Gesamtvollstreckung gehen. 1991 gründete die THA in Berlin die Zeuro Möbel GmbH, die den Hauptteil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von dem Hauptunternehmen in Zeulenroda übernahm. Im März 1993 wurden die beweglichen Vermögenswerte und der überwiegende Teil der Verbindlichkeiten der privaten Furnica GmbH übertragen. 1994 geriet das inzwischen in Zeuro Möbelwerke GmbH umbenannte Unternehmen in akute Liquiditätsschwierigkeiten.

    (9) So übernahm die Thüringer Industriebeteiligungs GmbH und Co. KG (TIB) im Juni 1994 für einen Kaufpreis von 1 DEM 100 % der Zeuro-Anteile.

    (10) Die Liquiditätskrise des Jahres 1994 hatte folgende Ursachen:

    a) Das Unternehmen hatte zu große Materialmengen zu überhöhten Preisen erworben.

    b) Das Unternehmen hatte zu viele Beschäftigte.

    c) Aus diesen Gründen konnte Zeuro nicht einmal seine Produktionskosten decken.

    d) Zeuro wollte unbedingt den Umsatz erhöhen, prüfte jedoch nicht die Liquiditätssituation seiner Kunden.

    e) Unmodische Produkte, die keinen Käufer fanden, blieben weiterhin im Sortiment.

    f) Offenbar gab es seit 1990 ein Missmanagement.

    (11) Herr Wohlfahrt wurde als Geschäftsführer eingesetzt. Er arbeitete ein Umstrukturierungskonzept aus, um die Probleme zu lösen. Am 1. Februar 1996 übernahm er 51 % der Unternehmensanteile in Form einer Kapitalerhöhung.

    (12) Herr Wohlfahrt startete ein Joint Venture in Litauen, das offenbar eine Beteiligung von Zeuro an dem Unternehmen einschloss, und übertrug Maschinen, Leistungen und Geld des deutschen Unternehmens nach Litauen. Dann verschwand er. Er setzte nicht nur das Umstrukturierungskonzept nicht um, sondern fügte dem Unternehmen auch ernstlichen Schaden zu (Veruntreuung von etwa 0,5 Mio. DEM und Schaden durch das litauische Joint Venture). Im Juli 1996 wurde er von der TIB per Beschluss vom 23. Juli 1996 als Geschäftsführer abberufen, und seine Anteile wurden wieder eingezogen, wodurch die TIB wieder 100%ige Eigentümerin wurde.

    2.1.2. NEUERE ENTWICKLUNGEN

    (13) Herr Gumbel wurde als neuer Geschäftsführer eingesetzt.

    (14) Ein neues Umstrukturierungskonzept wurde erstellt bzw. das alte, von Herrn Wohlfahrt vorgelegte Konzept überarbeitet. Die Schwierigkeiten des Unternehmens beruhen auf folgenden Ursachen:

    a) Wegen des Joint Ventures in Litauen muss das Unternehmen Maschinen liefern und Dienstleistungen erbringen, die seine Kapazitäten überschreiten.

    b) Das Unternehmen hat eine zu breite Produktpalette (55), und das Sortiment war nicht homogen. Auf nur 2 der 55 Produkte entfallen 40 % des Umsatzes, während mit zahlreichen anderen Produkten gar kein Umsatz erzielt wird.

    c) Die Erzeugnisse wurden zu unter den Produktionskosten liegenden Preisen angeboten (negativer Gewinn bis zu 25 %). Die Kostenkalkulation war nicht seriös.

    d) Die Materialkosten sind immer noch viel zu hoch.

    e) Die Transportkosten liegen zu hoch.

    f) Die Personalkosten liegen zu hoch. Nach einer kurzen Zeit des Personalabbaus stieg die Beschäftigtenzahl wieder an. (Das Umstrukturierungskonzept von 1995 sah 153 Beschäftigte vor. Die Anzahl der Arbeitnehmer fiel zunächst tatsächlich auf 190, um dann wieder auf 224 anzusteigen.) Darüber hinaus wurde Personal für das Joint Venture in Litauen und den Bereich Logistik eingestellt. (Anscheinend wurde ein Tochterunternehmen gegründet, um die Logistik von Zeuro abzuwickeln. Der Kommission liegen hierzu keine Angaben vor.) Ein Teil dieser Beschäftigten und der unabhängigen Berater, die Herr Wohlfahrt unter Vertrag genommen hatte, werden hoch bezahlt. Im März 1995 wurden Löhne und Gehälter vereinbart, die angesichts der Wirtschaftslage von Zeuro zu hoch sind.

    g) Der Produktionsprozess ist ineffizient.

    h) Das Unternehmen hat zu viele Firmenwagen und Mobiltelefone gekauft.

    i) Das Unternehmen akzeptierte Reklamationen aller Art, einschließlich solcher, die in keiner Weise gerechtfertigt waren. Die hiermit verbundenen Kosten werden auf etwa 1 Mio. DEM veranschlagt.

    2.1.3. ENTWICKLUNG DER FINANZLAGE DES UNTERNEHMENS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (15) Aufgrund außerordentlicher Einnahmen (staatliche Beihilfen) von 20393762 DEM erzielte das Unternehmen 1996 Gewinne von 6838681 DEM.

    2.2. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

    2.2.1. UMSTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN

    (16) a) Maschinenlieferungen und Dienstleistungen (1996 im Wert von 3 Mio. DEM) an das Unternehmen in Litauen werden eingestellt. Zeuro bemüht sich, seine Forderungen im Zusammenhang mit Gütern und Maschinen beizutreiben und seine Beteiligung zu veräußern.

    b) Das Produktsortiment wird gestrafft.

    c) Die Verkaufspreise werden neu ausgehandelt, damit die Produkte kostendeckend verkauft werden können.

    d) Die Materialkosten werden um 1,5 Mio. DEM gesenkt, indem weniger Material gekauft und verwendet wird.

    e) Die Transportkosten werden gesenkt. Das Unternehmen prüft, ob es günstiger wäre, anstelle seiner eigenen ausgelagerten Tochtergesellschaft eine Spedition zu beauftragen (dies wird 40 % günstiger geschätzt; 1,6 Mio. DEM Ersparnis).

    f) Die Personalkosten werden um 1,1 Mio. DEM gesenkt. Das Unternehmen verhandelt zurzeit mit dem Betriebsrat über Löhne, Arbeitszeiten usw. Die Anzahl der Beschäftigten wird herabgesetzt.

    g) Der Produktionsprozess wird optimiert. Dadurch werden 22 Arbeitsplätze eingespart.

    h) Das Betriebsgelände und die Gebäude wurden gekauft und saniert. Das Gelände wurde für einen Preis von 3 Mio. DEM erworben.

    i) Die Investitionen im Jahr 1997 betrugen 1,1 Mio. DEM für Bauarbeiten und 1,4 Mio. DEM für technische Ausrüstung und Maschinen.

    j) Die Anzahl der Firmenwagen und Mobiltelefone wird reduziert.

    k) Das System der Reklamationen wird umgestellt.

    l) Das Unternehmen steht in Verhandlungen mit potenziellen neuen Investoren.

    2.2.2. FINANZIERUNG DES UNTERNEHMENS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (17) Daraus ergibt sich, dass das Unternehmen staatliche Mittel von 49,475 Mio. DEM erhalten hat, zuzüglich 2 Mio. DEM für den Investor Wohlfahrt, die er dem Unternehmen vor seinem Ausscheiden zugeführt hat und für die er persönlich haftet. Der Eigenanteil des privaten Investors beträgt 2,680 Mio. DEM und setzt sich aus einer Stammkapitalerhöhung in Höhe von 0,58 Mio. DEM und dem nicht staatlich verbürgten Darlehensteil der Dresdner Bank (Maßnahme L) in Höhe von 2,1 Mio. DEM zusammen.

    2.3. AUSWIRKUNGEN AUF DIE KAPAZITÄTEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (18) 1995 wurden Produktionsanlagen geschlossen. Infolgedessen beträgt die Produktionskapazität derzeit etwa 1,7 Mio. Bauteile p. a. Zeuro wird die Kapazitäten nicht erweitern, sondern im Rahmen der verbleibenden Kapazitäten weniger produzieren.

    2.4. PRODUKTE UND MÄRKTE

    (19) Die Möbelindustrie ist eine der größten verarbeitenden Industrien in der Gemeinschaft. Sie ist stark aufgesplittert, und KMU spielen eine wichtige Rolle.

    (20) Der Möbelabsatz ist schwankend und hängt größtenteils vom allgemeinen wirtschaftlichen Klima und den Einkommen der Haushalte ab. Bis zur Rezession Anfang der 80er Jahre verzeichnete die Branche jedoch ein gesundes Wachstum.

    (21) Von 1986 bis Anfang 1991 befand sich die Möbelproduktion wieder im Aufwärtstrend. Danach folgte ein erneuter Einbruch. Die Produktion sank in realen Zahlen von 1992 bis 1993 um 3,2 %; außerdem gingen zwischen 1991 und 1993 in Europa 46000 Arbeitsplätze verloren. 1994 wurden weitere 12000 Stellen abgebaut, 1995 jedoch wieder neue Arbeitsplätze geschaffen. 1994 stieg die Möbelproduktion insgesamt wieder um 1,6 %.

    (22) Der Verbrauch dürfte sich weiter beleben und sich in naher Zukunft positiv auf die Industrie auswirken(5).

    3. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    3.1. BEIHILFEHÖHE

    (23) Die unter Nummer 2.2.2 aufgelisteten Maßnahmen A sowie E-S stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie ein bestimmtes Unternehmen begünstigen, aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern beeinträchtigen, als das begünstigte Unternehmen auf einem Markt tätig ist, auf dem ein reger innergemeinschaftlicher Handelsaustausch stattfindet, weshalb die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs besteht.

    (24) Zu den ebenfalls unter Nummer 2.2.2 aufgeführten Maßnahmen B, C und D, für die die Eigentümerin des Unternehmens, die TIB, verantwortlich zeichnet, ist zu sagen, dass sie dem Grundsatz eines nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Geldgebers nicht standhalten. Wie weiter unten unter Ziffer 3.2.1 beschrieben, wurden die betreffenden Beträge in ein Unternehmen investiert, das sich in erheblichen Schwierigkeiten befand, ohne dass es sichere Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens gab, d. h. also unter Umständen, unter denen ein privater Geldgeber normalerweise von einer Investition absehen würde. Die Kommission wird in ihrer Auffassung durch die Tatsache bestärkt, dass die wiederholten Bemühungen, einen Geldgeber zu finden, erfolglos geblieben sind. Die fraglichen Maßnahmen sind daher ebenfalls als staatliche Beihilfe zu werten.

    3.1.1. BEIHILFEN AN DAS UNTERNEHMEN, DIE VOM INVESTOR ZURÜCKZUZAHLEN SIND

    Maßnahme A

    (25) Der Investor investierte 2,58 Mio. DEM, die zum einen aus einer Eigenkapitalhilfe und zum anderen aus einer Eigenbeteiligung des Investors stammten.

    (26) Bei der Beihilfe an den Investor Wohlfahrt handelte es sich um ein Eigenkapitalhilfedarlehen von 2 Mio. DEM. Der Betrag wurde dem Unternehmen zugeführt und verblieb dort nach Ausscheiden des Investors. Herr Wohlfahrt selbst und nicht das Unternehmen haftet für eine etwaige Rückzahlung.

    (27) Nach Angaben Deutschlands wurde die Beihilfe auf Grundlage des Programms N 510/95 "Eigenkapitalhilfeprogramm in den neuen Bundesländern" gewährt, das bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde(6).

    (28) Das Programm ist auf KMU beschränkt. Bei der Einleitung des Verfahrens hegte die Kommission Zweifel daran, ob Zeuro als KMU eingestuft werden kann. Den von Deutschland vorgelegten Angaben zufolge war Zeuro zum Zeitpunkt, als die Beteiligung gewährt wurde, ein KMU. Die KMU-Bedingung ist somit erfuellt.

    (29) Die Genehmigung des Programms wurde ferner davon abhängig gemacht, dass die Vorlage eines Umstrukturierungsplans verlangt wird, der zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens führt. Deutschland hat sich denn auch gegenüber der Kommission erklärt, dass die auf der Grundlage des Programms gewährten Darlehen nur im Ausnahmefall für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verwendet werden. In jedem Fall ist Deutschland verpflichtet, die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(7) anzuwenden. Da die Beihilfen vor der Veröffentlichung der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) gewährt wurden, sind diese Beihilfen gemäß Randnummer 101 der neuen Leitlinien auf der Grundlage der Leitlinien von 1994 (im Folgenden: Leitlinien) zu würdigen. Die Leitlinien beinhalten insbesondere Folgendes:

    a) die Vorlage und Umsetzung eines tragfähigen Umstrukturierungsplanes,

    b) die Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß.

    (30) Im Fall von Zeuro wurde zwar ein Umstrukturierungsplan vorgelegt, doch ist zu prüfen, ob dieser überhaupt zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens führen konnte und ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war.

    3.1.2. WEITERE BEIHILFEN AN DAS UNTERNEHMEN

    3.1.2.1. Maßnahmen der TIB

    Maßnahmen B, C und D

    (31) Die TIB ist hundertprozentiger Anteilseigner von Zeuro. Als sie das Unternehmen 1994 übernahm, gewährte sie ein Gesellschafterdarlehen von 5 Mio. DEM (Maßnahmen B und C). 1996 verzichtete sie auf die Rückzahlung von 4 Mio. DEM, während die Tilgungsfrist für die restliche 1 Mio. DEM bis 30. September 1999 verlängert wurde. Darüber hinaus erhöhte die TIB das Stammkapital 1996 um weitere 2,5 Mio. DEM (Maßnahme D).

    (32) Den Angaben Deutschlands zufolge basiert die Beteiligung der TIB auf einem der Kommission gemeldeten und von ihr genehmigten Programm (Beihilferegelung N 183/94(9). Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission inzwischen wegen missbräuchlicher Anwendung des Programms das Verfahren eingeleitet hat(10). Die abschließende Entscheidung der Kommission in dieser Sache steht zwar noch aus, doch deutet einiges darauf hin, dass die Bedingungen, unter denen die Regelung genehmigt wurde, nicht eingehalten wurden.

    (33) Dem Programm zufolge sind Unternehmen, die Beihilfen von der TIB erhalten, für die Laufzeit der Beihilfen von anderen Beihilferegelungen ausgeschlossen, die Kapitalzuführungen aus staatlichen Mitteln vorsehen, wie das Eigenkapitalhilfeprogramm (EKH) und das ERP-Beteiligungprogramm. Zeuro jedoch erhält solche Mittel. Was das EKH-Darlehen betrifft, so ist fraglich, ob seinetwegen Beihilfen von der TIB ausgeschlossen sind, da Mittel aus diesem Programm offiziell zugunsten des Investors und nicht des Unternehmens selbst gewährt werden. Diese Frage braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden, da das Unternehmen jedenfalls zusätzliche Beihilfen in Form einer Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds, von Darlehen der TAB usw. erhält. Diese Maßnahmen fallen sicherlich unter die oben genannte Bestimmung des Programmes. Folglich kann die Beteiligung der TIB nicht als genehmigt angesehen werden und ist deshalb als Ad-hoc-Beihilfe einzustufen und zu prüfen.

    (34) Bei der Genehmigung des Programms wurde zwar zugestanden, dass die TIB einem Unternehmen in Schwierigkeiten Kapital zuführen darf, jedoch nur unter der Prämisse, dass ein Umstrukturierungsplan vorgelegt und verwirklicht wird, der die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellt. Ein solcher Umstrukturierungsplan wurde zwar vorgelegt, doch muss die Kommission jetzt prüfen, ob das Unternehmen hierdurch wieder in die Rentabilitätszone gelangt.

    (35) Darüber hinaus bezieht sich die Genehmigung seitens der Kommission lediglich auf Minderheitsbeteiligungen. Für Mehrheitsbeteiligungen besteht eine Pflicht zur Einzelanmeldung. Die TIB-Beihilfen unterlagen somit einer Einzelanmeldungspflicht. Da Deutschland dieser Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, sind diese Beihilfen formal rechtswidrig. Es bleibt zu prüfen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    3.1.2.2. Maßnahmen der TAB

    Maßnahme E

    (36) Über den Verzicht auf Rückzahlung des zu 100 % von Thüringen verbürgten Betriebsmittelkredits von 1,5 Mio. DEM (Gewährung im Juni 1994, Verzicht 1996) wurde die Kommission erst im Mai 1997 unterrichtet. Diese Beihilfe wurde nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt und war folglich anzumelden. Da Deutschland seiner Verpflichtung zur Notifizierung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, ist diese Beihilfe formal rechtswidrig und muss als Ad-hoc-Umstruktrurierungsbeihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin überprüft werden.

    Maßnahmen F und G

    (37) 1996 übernahm die TAB eine 65%ige Bürgschaft für folgende Darlehen in Höhe von insgesamt 9 Mio. DEM:

    a) KfW/ERP-Darlehen von 2 Mio. DEM mit einem Zinssatz von 5 % und einer Laufzeit von 15 Jahren (bis 30. Juni 2011),

    b) KfW-Darlehen von 1 Mio. DEM mit einem Zinssatz von 5,9 % und einer Laufzeit von 15 Jahren,

    c) Darlehen der Hausbank von Zeuro, der Dresdner Bank, mit einem Zinssatz von 5,9 % und einer Laufzeit von 10 Jahren (bis 30. Juni 2006),

    d) Betriebsmittel-Kreditlinie der Dresdner Bank von 5 Mio. DEM mit einem Zinssatz von 6,75 % und einer Laufzeit von 15 Jahren. Die Kreditlinie kann für Diskonte, Avale, Akkreditive und Barzuschüsse in Anspruch genommen werden.

    (38) Die KfW/ERP-Darlehen und KfW-Darlehen waren staatliche Darlehen und wurden einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt, die Beihilfeintensität beträgt 100 %, d. h. 3 Mio. DEM (Maßnahme F). Das Darlehen und die Betriebsmittel-Kreditlinie der Dresdner Bank sind privater Herkunft, jedoch zu 65 % von der TAB verbürgt. Die Höhe der Beihilfe beträgt somit 3,9 Mio. DEM (Maßnahme G).

    (39) Den Angaben Deutschlands zufolge wurde die Bürgschaft gemäß der Bürgschaftsrichtlinie der TAB gewährt, die bei der Kommission angemeldet und von ihr am 6. November 1996 genehmigt wurde (Beihilferegelung N 117/96(11). Die Bürgschaft wurde jedoch gewährt, bevor die Genehmigung der Bürgschaftsrichtlinie der TAB als angemeldete Beihilfe durch die Kommission genehmigt wurde und kann daher nicht als von der Bürgschaftsrichtlinie gedeckt angesehen werden(12).

    (40) Zudem wurden offenbar die an die Regelung geknüpften Bedingungen nicht beachtet. Deutschland hatte sich nämlich verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Kriterien einzuhalten, wenn es darum ging, im Rahmen der Richtlinie Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten zu leisten.

    (41) Die Bürgschaft der TAB ist somit von der Bürgschaftsrichtlinie nicht gedeckt und damit als Ad-hoc-Beihilfe einzustufen. Da Deutschland seiner Anmeldungsverpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, ist die Beihilfe formal rechtswidrig.

    Maßnahmen H und I

    (42) Was die zu 100 % von Thüringen verbürgten Darlehen von 5 Mio. DEM (Maßnahme H) und 2,5 Mio. DEM (Maßnahme I) betrifft, so wurden die Bürgschaften ebenfalls gemäß der Bürgschaftsrichtlinie der TAB(13) gewährt. In ihrer Genehmigung verlangte die Kommission von Deutschland, dass wiederholte Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens, dessen erneuter Finanzierungsbedarf nicht auf außerhalb des Unternehmens gelegene Ursachen zurückzuführen ist, einzeln angemeldet werden müssen. Bei den Maßnahmen H und I handelt es sich um erneute Maßnahmen zur Abwendung der wiederholten Schwierigkeiten des Unternehmens, die zumindest teilweise vom Unternehmen selbst verursacht wurden, da es den Umstrukturierungsplan nicht umsetzte. Die TAB-Bürgschaft hätte deshalb einzeln angemeldet werden müssen. Sie ist als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe einzustufen.

    3.1.2.3. Maßnahmen der BvS

    Maßnahmen L und K

    (43) Die BvS übernahm 1993 zugunsten der Furnica GmbH (heute Zeuro GmbH) eine Bürgschaft von 6 Mio. DEM im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kaufpreiszahlung der Furnica GmbH an die Zeuro Verwaltungs GmbH i. L. (deren Eigentümerin die BvS ist). Das Darlehen von 6 Mio. DEM wurde von der Deutschen Bank gewährt. Zeuro zahlte lediglich 250000 DEM des Kaufpreises von 6,25 Mio. DEM und zweckentfremdete die restlichen Mittel zur Verlustdeckung. 1995 wurde der Kaufpreis um 500000 DEM reduziert (Maßnahme J). Folglich stehen eine Kaufpreiszahlung von 5,701 Mio. DEM an die Zeuro Verwaltungs GmbH i. L. und eine Verbindlichkeit von 5,75 Mio. DEM gegenüber der Deutschen Bank aus.

    (44) 1996 übernahm die BvS die Zahlung von 5,75 Mio. DEM an die Deutsche Bank (Maßnahme L), verzichtete auf ihr Rückgriffsrecht gegenüber Zeuro und wies die Zeuro Verwaltungs GmbH i. L. an, auf den Rest des (nicht erstatteten) Kaufpreises, d. h. 5,701 Mio. DEM zu verzichten (Maßnahme K).

    (45) Die Bürgschaft der BvS zugunsten der Furnica GmbH ist eine Beihilfe, von der angenommen werden kann, dass sie unter das Treuhandregime von 1992 fällt(14). Der Verzicht der BvS auf ihr Rückgriffsrecht gegenüber Zeuro stellt keine erneute Beihilfe dar.

    (46) Die Reduzierung des Kaufpreises um 500000 DEM stellt eine Beihilfe dar, die nicht unter das Treuhandregime fällt, da sie weder ein Darlehen noch eine Bürgschaft darstellt. Der 1996 gewährte Verzicht auf den Restkaufpreis von 5,701 Mio. DEM stellt ebenfalls eine Beihilfe dar, die durch kein Programm abgedeckt ist. Diese beiden Beträge sind daher als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfen zu würdigen.

    3.1.2.4. Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds

    Maßnahme M

    (47) Zur Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds in Höhe von 5 Mio. DEM (Beihilfe NN 74/95)(15) ist zu sagen, dass die Kommission im Hinblick auf dieses Programm ein Verfahren wegen missbräuchlicher Anwendung eingeleitet hat. Über die Vereinbarkeit des Programms hat die Kommission noch nicht entschieden. In jedem Fall gibt es Anhaltspunkte dafür, dass im Fall Zeuro die an die Genehmigung des Programms geknüpften Bedingungen nicht eingehalten wurden.

    (48) Die Genehmigung des Programms durch die Kommission war davon abhängig gemacht worden, dass Mittel aus dem Konsolidierungsfonds erst nach Vorlage eines Umstrukturierungsplanes, der die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellt, gewährt werden dürfen. Zur Feststellung, ob die Maßnahme durch das Programm gedeckt ist, ist folglich eine Bewertung des Umstrukturierungsplans notwendig. Außerdem gestattet die Regelung keine fortgesetzte Finanzierung und Umstrukturierung.

    (49) Die Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds ist nicht als genehmigte Beihilfe zu betrachten und folglich anmeldungspflichtig. Lediglich ein Teil der Beihilfe - 1,6 Mio. DEM - wurde bereits ausgezahlt. Diese Maßnahme ist als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen.

    3.1.2.5. Investitionszuschüsse

    Maßnahmen N und O

    (50) Das Unternehmen erhielt einen Zuschuss auf der Grundlage der deutschen Beihilferegelung "25. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Beihilfe N 186/96), einer bei der Kommission angemeldeten und von ihr genehmigten Regelung. Die gewährten Maßnahmen stehen mit der genehmigten Regelung im Einklang.

    (51) Außerdem erhielt das Unternehmen einen Zuschuss nach dem deutschen Investitionszulagengesetz (Beihilferegelung N 49A/95). Auch diese Regelung wurde bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt.

    (52) Die Investitionszuschüsse, die auf Grundlage dieser beiden Regelungen gewährt wurden, belaufen sich auf 4,65 Mio. DEM. Darüber hinaus sind Investitionszuschüsse in Höhe von 450000 DEM geplant, wurden jedoch noch nicht gewährt. Sie stehen ebenfalls mit der Beihilferegelung N 49A/95 im Einklang.

    3.1.2.6. Zuschüsse zu den Personalkosten (Maßnahme Q)

    (53) Die Rechtsgrundlage für diese Zuschüsse in Höhe von 671839 DEM wurde der Kommission nicht mitgeteilt. Sie sind daher als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen.

    3.1.2.7. Zuschuss für Verkaufsförderungsmaßnahmen/Messebeteiligungen aus dem Thüringischen Messeförderungsprogramm (Maßnahme S)

    Nach Angaben Deutschlands wurde diese Beihilfe im Rahmen der "De minimis"-Regel(16) vergeben. Diese Regel sieht vor, dass der Gesamtbetrag der "De minimis"-Beihilfen innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der ersten "De minimis"-Beihilfe höchstens 100000 EUR betragen darf. Dieser Betrag deckt alle im Rahmen der "De minimis"-Regel gewährten staatlichen Beihilfen ab und wirkt sich nicht auf die Möglichkeit des begünstigten Unternehmens aus, auf der Grundlage anderer von der Kommission genehmigter Regelungen Beihilfen zu erhalten. Der Zuschuss aus dem Thüringischen Messeförderungsprogramm (Maßnahme S) in Höhe von 111000 DEM liegt unter dem De-minimis-Schwellenwert. Da die Bedingungen für die Anwendung der "De minimis"-Regel von Deutschland nach eigener Aussage eingehalten wurden, fällt die Maßnahme unter diese Regel.

    3.1.2.8. AIF-Zuschüsse (Maßnahme P)

    (54) Die Rechtsgrundlage für diesen Zuschuss von 900000 DEM wurde der Kommission nicht mitgeteilt. Folglich ist der Zuschuss als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen.

    3.1.2.9. KMU-Zuschuss (Maßnahme R)

    (55) Über diesen Zuschuss von 3 Mio. DEM wurden keine Angaben gemacht. Er ist deshalb als Ad-hoc-Beihilfe zu werten.

    3.2. AUSNAHMEBESTIMMUNGEN

    (56) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Beihilfen inhaltlich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und ob die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.

    (57) Sie stellt fest, dass Artikel 87 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstaben b), d) und e) hier ganz offensichtlich nicht einschlägig ist und von Deutschland auch nicht angeführt wurde.

    (58) Weitere Ausnahmen finden sich in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag. Nach Auffassung der Kommission sind die Leitlinien für Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung oder für Beihilfen für Umweltschutz, KMU, Beschäftigung oder Ausbildung hier nicht anwendbar.

    (59) Zu berücksichtigen ist im Falle von Zeuro, dass das Unternehmen in einem Gebiet angesiedelt ist, das für eine Förderung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommt, weil dort die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist und eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (mit 17,9 % liegt die Arbeitslosenquote in der Region über dem Gemeinschaftsdurchschnitt von 10,8 %). Dennoch ist die Kommission der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) einschlägig ist, da bei der Bewilligung der Beihilfen nicht die Förderung einer benachteiligten Region im Vordergrund stand, sondern die Wiederherstellung der Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten. Die Kommission kann auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) Beihilfen genehmigen, deren Ziel die Förderung bestimmter Wirtschaftszweige ist, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Da Zeuro in der Vergangenheit Verluste erlitten hat, kann es als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, auf das die Leitlinien Anwendung finden.

    (60) Umstrukturierungsbeihilfen werden nur genehmigt, wenn die in den Leitlinien genau festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind:

    a) Durch die Umstrukturierung muss die langfristige Rentabilität des betreffenden Unternehmens wiederhergestellt werden (Absatz 3.2.2.i) der Leitlinien).

    b) Es dürfen keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen entstehen (Absatz 3.2.2.ii) der Leitlinien).

    - Umfang und Intensität der Beihilfe müssen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein, und die Kosten der Beihilfe dürfen nicht höher sein als der Nutzen (Absatz 3.2.2.iii) der Leitlinien).

    - Beihilfen der vorliegenden Art können nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass ein die Rentabilität wiederherstellender Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt wird.

    3.2.1. WIEDERHERSTELLUNG DER RENTABILITÄT

    (61) Der Umstrukturierungsplan muss so konzipiert sein, dass realistischerweise anzunehmen ist, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit von Zeuro wiederhergestellt wird. Umstrukturierungsbeihilfen dürfen in der Regel nur einmal gewährt werden.

    (62) Die Umstrukturierungsmaßnahmen wurden unter Randnummer 16 beschrieben. Nach Angaben Deutschlands sollte die Lebensfähigkeit von Zeuro dadurch wiederhergestellt werden. Folgende finanzielle Entwicklung wurde angepeilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (63) Da die Umstrukturierung 1994/1995 begann, hegte die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens Zweifel, ob der im Umstrukturierungskonzept vorgesehene Zeitplan angemessen sei. Sie wies ferner darauf hin, dass es sich im Fall Zeuro nicht um einmalige Maßnahmen handele, da die im ersten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht zu Ende geführt worden und neue hinzugekommen seien. Die 1994/1995 eingeleiteten Maßnahmen hätten die langfristige Lebensfähigkeit nicht gewährleistet, sondern im Gegenteil die Lage noch verschlimmert.

    (64) Des Weiteren bezweifelte die Kommission, dass dem Umstrukturierungsplan realistische Annahmen zugrunde lägen. Bei der Einleitung des Verfahrens wies sie darauf hin, dass sich die meisten Maßnahmen noch im Planungsstadium befänden, und äußerte Zweifel an der Durchführbarkeit bestimmter Maßnahmen. Außerdem sei der neue Umstrukturierungsplan nicht davon abhängig gemacht worden, dass ein neuer Investor gefunden wird.

    (65) Nach Einleitung des Verfahrens hat sich Deutschland zu dieser Sache geäußert. Es erklärte, die ursprüngliche Marschroute sei im Kern nach wie vor gültig; die neue Betriebsleitung bemühe sich seit 1996 darum, Fehlentwicklungen zu korrigieren und die ursprüngliche Strategie umzusetzen.

    (66) Einer der Kernpunkte des Umstrukturierungsplans sei die Straffung und Umgestaltung des Produktsortiments. Aufgrund der diesbezüglich eingeleiteten Maßnahmen hätten die Materialkosten gesenkt werden können. Auch der vorgesehene Personalabbau erfolge trotz erheblicher verursachter Kosten aufgrund von Sozialregelungen. Bei den Transportkosten hätten die Unkosten von 11 % auf 7 % gesenkt werden können. Die Unternehmensleitung von Zeuro sei überzeugt, dass die schwachen Umsatzzahlen des Jahres 1998 dank der auf der Möbelmesse im September und Oktober 1997 vorgestellten Modelle ausgeglichen werden könnten. Deutschland zieht daraus den Schluss, dass die Ausarbeitung eines neuen Umstrukturierungsplanes nicht nötig sei. Der ursprüngliche Plan sei angepasst und zum Abschluss gebracht worden.

    (67) Die TIB habe sich ferner bemüht, einen neuen Investor zu finden. Die Umsetzung des Umstrukturierungsplans hänge jedoch nicht davon ab, ob ein Investor gefunden werde oder nicht. Zeuro selbst rechne sich gute Chancen auf eine Stabilisierung und langfristige Sicherung seiner Lebensfähigkeit aus.

    (68) Gemäß den Leitlinien muss in einem Umstrukturierungsplan die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Produktmarkt berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Kommission beruht der Umstrukturierungsplan von Zeuro nicht auf realistischen Annahmen. Dies gilt vor allem für die Entwicklung der Verkaufszahlen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Umstrukturierungsplan nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führen kann, weil er keine hinreichend genaue Marktanalyse beinhaltet. Das Argument Deutschlands, wonach Zeuro seine Verkaufszahlen aufgrund der schwierigen Konjunkturlage auf dem Möbelmarkt nicht in der geplanten Weise habe steigern können, ist nicht stichhaltig, da der Umstrukturierungsplan die vorhersehbare Marktentwicklung außer Acht gelassen hat und die Verkaufszahlen weit hinter den Prognosen zurückblieben.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (69) Außerdem standen die Wachstumschancen für Unternehmen der Möbelbranche gar nicht schlecht, nachdem sich die Möbelindustrie von der Rezession Mitte der 90er Jahre wieder erholt hatte. Die Tatsache, dass Zeuro von dieser Entwicklung nicht profitieren und seine Verkaufszahlen nicht steigern konnte, bestärkt die Kommission in ihrer Einschätzung des Umstrukturierungsplanes.

    (70) Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass die Beteiligung eines privaten Geldgebers ein wesentliches Element des Umstrukturierungsplanes ist. Dass sich trotz der Bemühungen der TIB kein Investor fand, der bereit gewesen wäre, sich finanziell bei Zeuro zu engagieren, ist für die Kommission ein weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer Bewertung des Umstrukturierungsplanes. Selbst nach fünfjähriger Suche und einer positiven Entwicklung auf dem Möbelmarkt wird die Einschätzung Deutschlands in Bezug auf die Tragfähigkeit des Umstrukturierungskonzeptes von keinem privaten Investor geteilt, da bisher niemand bereit war, das mit der Umstrukturierung verbundene finanzielle Risiko zu tragen.

    (71) Für die Kommission ergibt sich hieraus die Schlussfolgerung, dass das Kriterium betreffend die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens nicht erfuellt ist.

    3.2.2. WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNGEN

    (72) Die Umstrukturierung von Zeuro muss mit Maßnahmen einhergehen, durch die nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber nach Möglichkeit vermieden werden, da die Beihilfe sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und nicht für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommt.

    (73) Da die Möbelbranche nicht unter Überkapazitäten litt, bestand auch kein Zwang zum Kapazitätsabbau. Zeuro hat seine Kapazitäten nicht erhöht, sondern entsprechend dem Plan bis Ende 1997 weiter abgebaut.

    (74) Dennoch äußerte die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens Bedenken, ob die Maßnahmen nicht zu unmutbaren Wettbewerbsverfälschungen geführt haben. Bei der Untersuchung der Probleme des Unternehmens stellte sich nämlich heraus, dass der frühere Investor Erzeugnisse zu einem unter den Produktionskosten liegenden Preis verkauft hat und dass die derzeitige Geschäftsleitung bei einigen dieser vertraglichen Verpflichtungen Schwierigkeiten hat, neue Bedingungen auszuhandeln. Die Kommission hatte sonstigen Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich ihr gegenüber zu dem Sachverhalt zu äußern. Es gingen jedoch keine Kommentare hierzu ein.

    (75) Deutschland erklärte, dass nicht zu unter den Produktionskosten liegenden Preisen verkauft werde, äußerte sich jedoch nicht zum Vorgehen des früheren Investors. Die Kommission kann somit nicht ausschließen, dass es unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen gab. Das zweite Kriterium der Leitlinien ist somit ebenfalls nicht erfuellt.

    3.2.3. VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE IM HINBLICK AUF KOSTEN UND ZUM NUTZEN DER UMSTRUKTURIERUNG

    (76) Höhe und Intensität der Beihilfen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen.

    (77) Aus diesem Grund wird vom Investor ein Beitrag zur Umstrukturierung aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen verlangt.

    (78) Der frühere Investor führte dem Unternehmen lediglich Kapital in Höhe von 2,58 Mio. DEM zu, wovon 2 Mio. DEM aus öffentlichen Mitteln stammten. Zu diesen 580000 DEM kommen 2,1 Mio. DEM aus privaten, nicht staatlich verbürgten Darlehen. Die private Beteiligung an der Umstrukturierung beträgt somit 2,68 Mio. DEM. Alle übrigen Finanzmittel, d. h. 49,475 Mio. DEM, wurden von Deutschland bereitgestellt, wobei allein die dem Unternehmen gewährten Beihilfen berücksichtigt wurden. Die Beteiligung des Investors beläuft sich damit auf gerade einmal 5 % der Umstrukturierungskosten.

    (79) Trotz der Bemühungen der TIB konnte bislang kein neuer Investor gefunden werden, so dass die TIB nach wie vor hundertprozentiger Anteilseigner des Unternehmens ist.

    (80) Hieraus folgt, dass die Höhe der Beihilfe in keiner angemessenen Relation zum Beitrag des Beihilfeempfängers selbst steht. Das Kriterium, dass die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen muss, ist somit nicht erfuellt.

    4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (81) Die Beihilfe für den Investor in Form eines Eigenkapitalhilfedarlehens von 2 Mio. DEM erfuellt nicht die Bedingungen der Beihilferegelung N 510/95 ("Eigenkapitalhilfeprogramm in den neuen Bundesländern"), da sich mit dem Umstrukturierungsplan die Rentabilität des Unternehmens nicht wiederherstellen ließ. Sie wurde daher als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe angesehen. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Das Eigenkapitalhilfedarlehen von 2 Mio. DEM zugunsten von Herrn Wohlfahrt ist daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (82) Das Zeuro von der TIB gewährte Gesellschafterdarlehen von 5 Mio. DEM und die Stammkapitalerhöhung von Zeuro in Höhe von 2,5 Mio. DEM durch die TIB erfuellen nicht die Bedingungen der Regelung N 183/94 und sind daher als Umstrukturierungsbeihilfe zu werten. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Das von der TIB gewährte Gesellschafterdarlehen von 5 Mio. DEM und die Stammkapitalerhöhung in Höhe von 2,5 Mio. DEM sind daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (83) Der Verzicht der TAB auf Rückzahlung des zu 100 % von Thüringen verbürgten Betriebsmittelkredits von 1,5 Mio. DEM wurde nicht auf Grundlage einer Beihilferegelung gewährt und daher als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe eingestuft. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Der Verzicht der TAB auf Rückzahlung des zu 100 % von Thüringen verbürgten Betriebsmittelkredits von 1,5 Mio. DM ist daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (84) Das KfW/ERP-Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM und das KfW-Darlehen in Höhe von 1 Mio. DEM stellen ebenfalls Umstrukturierungsbeihilfen dar. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Das KfW/ERP-Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM und das KfW-Darlehen in Höhe von 1 Mio. DEM sind daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (85) Die 65%ige Ausfallbürgschaft für Darlehen in Höhe von insgesamt 9 Mio. DEM ist nicht durch die Regelung N 117/96 gedeckt. Die Bürgschaft bezieht sich auf 65 % der KfW-Darlehen und des KfW/ERP-Darlehens - beide Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar - und auf 65 % der Darlehen privater Herkunft in Höhe von 6 Mio. DEM. Die Beihilfe in Form öffentlicher Darlehen und die Bürgschaft ergeben zusammen einen Betrag von 6,9 Mio. DEM. Diese Beihilfe ist als Umstrukturierungsbeihilfe zu werten. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Die 65%ige Ausfallbürgschaft für Darlehen in Höhe von 9 Mio. DEM ist daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (86) Der Verzicht der Zeuro-Verwaltungs GmbH i. L. auf die Kaufpreisforderung von 5,701 Mio. DEM und die Reduzierung des Kaufpreises um 500000 DEM wurden als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe eingestuft. Da die Bedingungen der Leitlinien über Umstrukturierungsbeihilfen nicht eingehalten wurden, ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Der Verzicht der Zeuro-Verwaltungs GmbH i. L. auf die Kaufpreisforderung von 5,701 Mio. DEM und die Reduzierung des Kaufpreises um 500000 DEM sind daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (87) Der Verzicht der BvS auf ihr Rückgriffsrecht aus der Zahlung einer Bürgschaft in Höhe von 5,7 Mio. DEM ist durch das Treuhandregime von 1992 abgedeckt.

    (88) Die Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds in Höhe von 5 Mio. DEM, wovon 1,6 Mio. DEM bereits ausgezahlt wurden, erfuellt nicht die Bedingungen der Regelung NN 74/95. Sie wurde daher als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe gewertet. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Die Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds in Höhe von 5 Mio. DEM, wovon 1,6 Mio. DEM bereits ausgezahlt wurden, ist daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (89) Die bereits ausgezahlten Investitionszuschüsse von 4,65 Mio. DEM und die noch nicht ausgezahlten Zuschüsse von 450000 DEM wurden auf der Grundlage von Regelungen gewährt, die von der Kommission bereits genehmigt waren, und sind daher durch diese Genehmigung abgedeckt.

    (90) Die Zuschüsse zu den Personalkosten von 13000 DEM sind Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfen. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Die Zuschüsse zu den Personalkosten von 13000 DEM sind daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (91) Der Zuschuss in Höhe von 111000 DEM aus dem Thüringischen Messeförderungsprogramm fällt unter die "De-minimis"-Regel.

    (92) Der AIF-Zuschuss von 900000 DEM ist eine Ad-hoc-Beihilfe. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Der AIF-Zuschuss von 900000 DEM ist daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (93) Der KMU-Zuschuss von 3 Mio. DEM ist eine Ad-hoc-Beihilfe. Da die Kriterien der Leitlinien nicht beachtet worden sind, sind die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt. Der KMU-Zuschuss von 3 Mio. DEM ist daher mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 unvereinbar.

    (94) Soweit die als Umstrukturierungsbeihilfen eingestuften Maßnahmen nicht genehmigt werden können, weil sie die langfristige Rentabilität des Unternehmens nicht sichern, können sie auch keinen Beitrag zur Regionalentwicklung leisten. Eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) kommt daher ebenfalls nicht in Frage.

    (95) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die genannten Beihilfen in unzulässiger Weise unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 gewährt hat. Die Herrn Wohlfahrt in Form von Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten 2 Mio. DEM sind von Deutschland nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts zurückzufordern.

    (96) Die verschiedenen Zeuro gewährten Beihilfen in Höhe von 35,114 Mio. DEM sind von der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts zurückzufordern -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2 Mio. DEM, die die Bundesrepublik Deutschland dem Investor Wohlfahrt gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    (2) Folgende staatliche Beihilfen in Höhe von 35,114 Mio. DEM, die Deutschland der Zeuro Möbelwerk GmbH, Thüringen, (im Folgenden: Zeuro) gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:

    a) ein TIB-Gesellschafterdarlehen von 1 Mio. DEM,

    b) der Verzicht der TIB auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von 4 Mio. DEM,

    c) die Stammkapitalerhöhung durch die TIB in Höhe von 2,5 Mio. DEM,

    d) der Verzicht der TAB auf einen vorab gewährten Betriebsmittelkredit von 1,5 Mio. DEM,

    e) die vom KfW gewährten öffentlichen Darlehen in Höhe von 3 Mio. DEM,

    f) die 65 %ige Bürgschaft der TAB für private Darlehen in Höhe von 3,9 Mio. DEM,

    g) das TAB-Darlehen in Höhe von 5 Mio. DEM,

    h) das zu 100 % landesverbürgte TAB-Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM,

    i) die Reduzierung des Kaufpreises seitens der BvS um 500000 DEM,

    j) der Verzicht der BvS auf den Restkaufpreis in Höhe von 5,701 Mio. DEM,

    k) der bereits ausgezahlte Teil der Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds von 1,6 Mio. DEM,

    l) die AIF-Zuschüsse in Höhe von 900000 DEM,

    m) die Zuschüsse zu den Personalkosten in Höhe von 13000 DEM,

    n) der KMU-Zuschuss in Höhe von 3 Mio. DEM.

    (3) Die folgende staatliche Beihilfe in Höhe von 3,4 Mio. DEM, die Deutschland der Zeuro gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: der noch nicht ausgezahlte Teil der Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds.

    Artikel 2

    (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern.

    (2) Die Rückforderung erfolgt nach den geltenden innerstaatlichen Verfahren. In dem zurückzufordernden Betrag inbegriffen sind auch die vom Zeitpunkt der Bereitstellung der Beihilfen bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung anfallenden Zinsen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

    Artikel 3

    Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 21. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 25 vom 24.1.1998, S. 2.

    (2) Siehe Fußnote 1.

    (3) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

    (4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

    (5) Panorama der EU-Industrie 1997, Kapitel 18.

    (6) N 510/95, SG (95) D/11491.

    (7) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

    (8) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

    (9) N 183/94, SG (94), D/11661.

    (10) SG (99) D/1972 vom 15.3.1999.

    (11) N 117/96, SG (96) D/11696.

    (12) Siehe auch Sache C 36/2000, staatliche Beihilfen zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, Ilmenau, Thüringen.

    (13) N 117/96, SG (96) D/11696.

    (14) Beihilferegelung E 15/92.

    (15) NN 74/95, SG (96) D/1946.

    (16) Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996).

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