EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0355

2002/355/Euratom: Entscheidung des Rates vom 7. Mai 2002 über die Verlängerung des Status eines gemeinsamen Unternehmens für die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG)

ABl. L 123 vom 9.5.2002, p. 53–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/355/oj

32002D0355

2002/355/Euratom: Entscheidung des Rates vom 7. Mai 2002 über die Verlängerung des Status eines gemeinsamen Unternehmens für die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG)

Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/2002 S. 0053 - 0053


Entscheidung des Rates

vom 7. Mai 2002

über die Verlängerung des Status eines gemeinsamen Unternehmens für die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG)

(2002/355/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 74/295/Euratom(1) des Rates wurde die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (nachstehend "HKG" genannt) für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen errichtet.

(2) Zweck der HKG war es, in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland ein Kernkraftwerk mit einer Leistung von rund 300 MW zu bauen, einzurichten und zu betreiben.

(3) Nachdem das Kernkraftwerk 1987 und 1988 in Betrieb war, wurde dieser am 1. September 1989 infolge technischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten endgültig eingestellt.

(4) Danach bestand der Zweck der HKG darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen.

(5) Der Rat hat mit seiner Entscheidung 92/547/Euratom vom 16. November 1992 zur Fortführung des gemeinsamen Unternehmens "Kernkraftwerk Lingen GmbH"(2) anerkannt, dass diese Programme in der Gemeinschaft keine Entsprechung haben, dass ihre Durchführung wichtig ist und dass sie für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft nützlich sind.

(6) Um ihre Aufgabe erfuellen zu können, beantragte die HKG die Verlängerung ihres Status eines gemeinsamen Unternehmens ab dem 1. Januar 1999.

(7) Durch die Verlängerung des Status eines gemeinsamen Unternehmens müsste die HKG vor allem durch die Verminderung der finanziellen Belastung in der Lage sein, die Stilllegungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen.

(8) Die Finanzierungsregelung für die HKG wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und deren Gesellschaftern für den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 vereinbart.

(9) Daher sollte der Status eines gemeinsamen Unternehmens der HKG für denselben Zeitraum verlängert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Euratom-Vertrags wird für die Dauer von elf Jahren ab 1. Januar 1999 genehmigt.

(2) Der Zweck der HKG besteht darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten und an die HKG gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Rato Y Figaredo

(1) ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7.

(2) ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 9.

Top