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Dokument 32002D0353

2002/353/EG: Beschluss des Rates vom 25. April 2002 über die Freigabe von Teil II des Gemeinsamen Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde

ABl. L 123 vom 9.5.2002, s. 49–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Dokumentets juridiske status I kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/353/oj

32002D0353

2002/353/EG: Beschluss des Rates vom 25. April 2002 über die Freigabe von Teil II des Gemeinsamen Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde

Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/2002 S. 0049 - 0049


Beschluss des Rates

vom 25. April 2002

über die Freigabe von Teil II des Gemeinsamen Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde

(2002/353/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzte Exekutivausschuss, an dessen Stelle der Rat gemäß Artikel 2 des Schengen-Protokolls getreten ist, hat alle Bestimmungen des Gemeinsamen Handbuchs in der Neufassung, die vom Exekutivausschuss mit Beschluss vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex (99) 13)(1) angenommen wurde, mit seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98) 17) als "vertraulich" eingestuft.

(2) Das Gemeinsame Handbuch und die seine Einstufung betreffenden Beschlüsse des Exekutivausschusses sind Bestandteil des Schengen-Besitzstands, wie er im Beschluss 1999/435/EG des Rates(2) definiert worden ist.

(3) Teil I und mehrere Anlagen des Gemeinsamen Handbuchs wurden mit dem Beschluss 2000/751/EG des Rates(3) freigegeben.

(4) Teil II des Gemeinsamen Handbuchs sollte ebenfalls freigegeben werden.

(5) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93) 22 rev. und SCH/Com-ex (98) 17) sollten aufgehoben werden, soweit sie die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch betreffen, damit künftige Beschlüsse über ihre Einstufung im Einklang mit den Regeln für die Einstufung von Dokumenten als Verschlusssachen getroffen werden können, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(4) festgelegt sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wird freigegeben.

(2) Die Anhänge 14b, 6b und 6c des Gemeinsamen Handbuchs, die den Anhängen 5, 9 und 10 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion entsprechen, bleiben als "vertraulich" eingestuft.

Artikel 2

Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 3

(1) Die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98) 17) werden aufgehoben, soweit sie die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch betreffen.

(2) Zukünftige Beschlüsse über die Einstufung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs werden gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2001/264/EG getroffen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) Gemeinsames Handbuch, zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/352/EG des Rates (siehe Seite 47 dieses Amtsblatts).

(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

(3) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 29.

(4) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

Op