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Document 32002R0690

    Verordnung (EG) Nr. 690/2002 der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2002/3)

    ABl. L 106 vom 23.4.2002, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/690/oj

    32002R0003(01)

    Verordnung (EG) Nr. 690/2002 der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2002/3)

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 23/04/2002 S. 0009 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 690/2002 der Europäischen Zentralbank

    vom 18. April 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht

    (EZB/2002/3)

    DER EZB-RAT -

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 134/2002(2), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15)(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 (EZB/2000/8)(4), soll aus folgenden Gründen geändert werden:

    (1) Die Richtlinie 2000/28/EG(5) erweitert die in Artikel 1 Nummer 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(6) enthaltene Begriffsbestimmung der Kreditinstitute auf E-Geld-Institute. Um klar zu stellen, dass E-Geld-Institute aus Gründen der Gleichbehandlung der verschiedenen Kategorien von Emittenten von elektronischem Geld mindestreservepflichtig sind, soll die Verweisung auf die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) enthaltene Begriffsbestimmung der Kreditinstitute entsprechend geändert werden.

    (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) kann die EZB unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Institute, die einem Abwicklungsverfahren unterworfen sind, von der Mindestreservepflicht befreien.

    (3) Aus Gründen der Effizienz ist es angemessen, eine allgemeine Regelung zu schaffen, nach der Kreditinstitute in der gesamten Mindestreserve-Erfuellungsperiode, in der sie aufhören, als Kreditinstitut zu bestehen, automatisch von der Mindestreservepflicht befreit werden.

    (4) Die Bestimmungen über den Entzug oder das Erlöschen der Zulassung für die Ausübung der Tätigkeit eines Kreditinstituts wurden durch Artikel 14 der Richtlinie 2000/12/EG harmonisiert.

    (5) Es ist erforderlich, dass die automatische Befreiung im Fall eines Abwicklungsverfahrens die Möglichkeit unberührt lässt, eine Befreiung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) aufgrund spezieller Merkmale nationaler Verfahren zu beantragen.

    (6) Es ist erforderlich ausdrücklich klarzustellen, dass die Verpflichtung besteht, die passiven Verrechnungsposten eines Instituts gegenüber einer sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstelle desselben Rechtssubjekts oder der sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Hauptniederlassung bzw. dem dort befindlichen Geschäftssitz desselben Rechtssubjekts in der Mindestreservebasis zu erfassen.

    (7) Da im Eurosystem mehrere Hauptrefinanzierungsgeschäfte parallel durchgeführt werden und solche Geschäfte verschiedene Laufzeiten haben können, ist eine Änderung der Formel zur Berechnung der Verzinsung von Mindestreserveguthaben erforderlich -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Folgende Kategorien von Instituten unterliegen der Mindestreservepflicht:

    a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG(7) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute außer den teilnehmenden NZBen;

    b) Zweigstellen von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG außer den teilnehmenden NZBen; dazu zählen auch Zweigstellen von Kreditinstituten, deren Geschäftssitz oder Hauptniederlassung nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat liegt.

    Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, unterliegen nicht der Mindestreservepflicht."

    2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Unterabsatz wird zu Beginn des Absatzes 2 eingefügt: "(2) Ohne verpflichtet zu sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist ein Institut vom Beginn der Mindestreserve-Erfuellungsperiode an von der Mindestreservepflicht befreit, in welcher seine Zulassung entzogen wird oder es diese aufgibt, oder in welcher eine Justizbehörde oder andere zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaates beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen."

    b) In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "einem Abwicklungsverfahren oder" gestrichen.

    3. Am Ende von Artikel 3 Absatzes 1 wird folgender Satz eingefügt: "Hat ein Kreditinstitut passive Verrechnungsposten gegenüber einer sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstelle desselben Rechtssubjekts oder der sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Hauptniederlassung bzw. dem dort befindlichen Geschäftssitz desselben Rechtssubjekts, erfasst es solche Verrechnungsposten in der Mindestreservebasis."

    4. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Mindestreserveguthaben werden zum durchschnittlichen Zinssatz des ESZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte über die Mindestreserve-Erfuellungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel verzinst, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird.

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    Hierbei ist:

    Rt= die Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfuellungsperiode t anfallen;

    Ht= die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfuellungsperiode t;

    nt= die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfuellungsperiode t;

    rt= der Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfuellungsperiode t. Der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet;

    i= der Kalendertag der Mindestreserve-Erfuellungsperiode t.

    MRi= der marginale Zinssatz des aktuellsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das am oder vor dem Kalendertag i abgewickelt wurde. Wird mehr als ein Hauptrefinanzierungsgeschäft zur taggleichen Abwicklung durchgeführt, wird das einfache Mittel der bei parallel durchgeführten Geschäften zugrunde liegenden marginalen Zinssätze verwendet."

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt zu Beginn der Mindestreserve-Erfuellungsperiode in Kraft, die in dem Monat beginnt, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. April 2002.

    Im Auftrag des EZB-Rates

    Willem F. Duisenberg

    (1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

    (2) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 1.

    (3) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.

    (4) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

    (5) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37.

    (6) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

    (7) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

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