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Document 22002D0147

    2002/147/EG: Beschluss Nr. 10/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 20. Dezember 2001 über die Verwendung der nicht zugewiesenen Mittel des 8. Europäischen Entwicklungsfonds

    ABl. L 50 vom 21.2.2002, p. 62–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/147(1)/oj

    22002D0147

    2002/147/EG: Beschluss Nr. 10/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 20. Dezember 2001 über die Verwendung der nicht zugewiesenen Mittel des 8. Europäischen Entwicklungsfonds

    Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0062 - 0063


    Beschluss Nr. 10/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses

    vom 20. Dezember 2001

    über die Verwendung der nicht zugewiesenen Mittel des 8. Europäischen Entwicklungsfonds

    (2002/147/EG)

    DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, insbesondere auf Artikel 195 Buchstabe b), Artikel 219 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 245 Absatz 2, Artikel 257 und Artikel 282 Absatz 5,

    gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit dem Beschluss Nr. 1/2000 vom 27. Juli 2000 nahm der AKP-EG-Ministerrat Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsübereinkommens(1) an, die die vorzeitige Anwendung einiger Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens betreffen. Im Übrigen bleiben einige Bestimmungen des Vierten AKP-EG-Abkommens weiterhin anwendbar. Gemäß Artikel 2 Buchstabe e) dieses Beschlusses bleiben die Bestimmungen des genannten Abkommens über die Befugnisse des AKP-EG-Ministerrats bei der Verwendung der nicht gebundenen Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF anwendbar.

    (2) Am 11. Mai 2001 übertrug der AKP-EG-Ministerrat dem AKP-EG-Botschafterausschuss auf der Grundlage von Artikel 195 Buchstabe b), Artikel 219 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 245 Absatz 2, Artikel 257 und Artikel 282 Absatz 5 des Vierten AKP-EG-Abkommens und Artikel 2 Buchstabe e) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates die Befugnis, über die Verwendung der nicht zugewiesenen Mittel des 8. Europäischen Entwicklungsfonds zu entscheiden.

    (3) Damit das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) und das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich (TZL) ihre Aktivitäten weiterführen können, ist es angebracht, die zur Deckung des finanziellen Bedarfs im Haushaltsjahr 2002 benötigten Mittel bereitzustellen.

    (4) Damit die Gemeinschaft weiterhin Soforthilfe nach Artikel 254 des Vierten AKP-EG-Abkommens bereitstellen kann, ist es angebracht, die in Artikel 2 Buchstabe a) des Zweiten Finanzprotokolls vorgesehene Mittelzuweisung beizubehalten.

    (5) Damit die Gemeinschaft zu den Bemühungen um die Konfliktprävention und -beilegung sowie die Friedenskonsolidierung beitragen kann, insbesondere durch Unterstützung der Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, ist es angebracht, eine entsprechende Mittelzuweisung vorzusehen.

    (6) Damit die Finanzierung bestimmter Aktivitäten sichergestellt ist, ist es angebracht, zusätzliche Mittel für die regionale Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten bereitzustellen, insbesondere zugunsten der öffentlichen Gesundheit und der Förderung des Privatsektors -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    ZUE/TZL

    (1) Im Vorgriff auf den 9. EEF werden aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF (allgemeine Reserve) folgende Beträge bereitgestellt:

    - maximal 23 Mio. EUR zur Finanzierung des ZUE-Haushalts im Jahr 2002

    - maximal 13,7 Mio. EUR zur Finanzierung des TZL-Haushalts im Jahr 2002.

    (2) Etwaige Restmittel aus den Mitteln zur Finanzierung des ZUE und des TZL, die im Haushaltsjahr 2002 keine Verwendung finden, werden automatisch auf das Haushaltsjahr 2003 übertragen.

    Artikel 2

    Soforthilfe

    Bis zum Inkrafttreten des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bleiben die nicht gebundenen Restmittel der Zuweisung für die Soforthilfe nach Artikel 254 des Vierten AKP-EG-Abkommens und Artikel 2 Buchstabe a) des Zweiten Finanzprotokolls für die Soforthilfe gebunden.

    Artikel 3

    Konfliktprävention und -beilegung sowie Friedenskonsolidierung

    Von den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF (allgemeine Reserve) sind im Einklang mit Artikel 11 Absätze 2 und 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens 50 Mio. EUR für Maßnahmen im Bereich der Konfliktprävention und -beilegung sowie der Friedenskonsolidierung zu verwenden.

    Artikel 4

    Kooperation der AKP untereinander

    Von den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF (allgemeine Reserve) sind 94 Mio. EUR für die regionale Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten zu verwenden. Davon sind 44 Mio. EUR als gesonderte Zuweisung für eine neue Initiative im Bereich der öffentlichen Gesundheit und 50 Mio. EUR gesonderte Zuweisung zur Förderung des Privatsektors und der Informations- und Kommunikationstechnologie bestimmt.

    Artikel 5

    Umsetzung

    Der Hauptanweisungsbefugte des EEF wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.

    Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

    Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

    Der Präsident

    F. van Daele

    (1) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

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