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Document 32002R0314

    Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor

    ABl. L 50 vom 21.2.2002, p. 40–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006; Aufgehoben durch 32006R0952

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/314/oj

    32002R0314

    Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor

    Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0040 - 0046


    Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission

    vom 20. Februar 2002

    mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14, Absatz 4, Artikel 15 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 41 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die jüngsten Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erfordern bestimmte Anpassungen der geltenden Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor(2), im übrigen bereits mehrmals wesentlich geändert worden ist, ist aus Gründen der Klarheit eine Neufassung der genannten Verordnung erforderlich.

    (2) Die Anwendung der Quotenregelung für Zucker erfordert eine genaue Definition der Erzeugung von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup eines Unternehmens sowie des Binnenverbrauchs der Gemeinschaft. Hierzu sollte als Erzeugung eines Unternehmens die Gesamtheit der Mengen an Weißzucker, Rohzucker, Invertzucker und Sirupen bzw. an Isoglucose oder Inulinsirup, die von dem betreffenden Unternehmen tatsächlich erzeugt worden ist, angesehen werden. Die Möglichkeit, einen Teil der Erzeugung eines Unternehmens einem anderen Unternehmen zuzuweisen, das den genannten Zucker im Rahmen eines Werkvertrags hat erzeugen lassen, muss auf bestimmte Fälle begrenzt werden. Diese Fälle müssen, vorbehaltlich der Fälle höherer Gewalt, in einer Weise bestimmt sein, die finanzielle Auswirkungen für den Zuckersektor vermeidet.

    (3) Um eine harmonische und wirksame Anwendung der Quotenregelung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es angebracht, für die Feststellung der Erzeugung von Saccharosesirupen, von Isoglucose und von Inulinsirup Methoden festzulegen.

    (4) Die Erzeugung von Isoglucose ist eindeutig abgeschlossen, sobald die Glucose oder die Glucosepolymere den als "Isomerisierung" bezeichneten Prozess durchlaufen haben. In dem Bemühen, jegliche Willkür bei der Wahl des Zeitpunkts der Feststellung der Erzeugung auszuschalten, muss diese Feststellung somit unverzüglich beim Abschluss des Isomerierungsprozesses und vor jedem weiteren Trennungsvorgang der Glucose- und Fructosekomponenten oder jeglicher Vermischung erfolgen. Damit diese Kontrolle voll wirksam ist, ist es angebracht, für jeden Isoglucosehersteller in der Gemeinschaft die Verpflichtung vorzusehen, den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats jede Einrichtung zu melden, die ihm zu der genannten Isomerisierung dient.

    (5) Im Allgemeinen entsteht Inulinsirup als Erzeugnis, sobald Inulin oder seine Oligofructosen dem Prozess der Hydrolyse und ersten Verdampfung unterzogen wurden. Somit muss die Feststellung der Produktion unmittelbar nach dem Ende der Hydrolyse und der ersten Verdampfung und vor jeglichem Vorgang der Trennung seiner Glucose- und Fructosebestandteile bzw. vor jeglichem Mischungsvorgang erfolgen.

    (6) Damit die Mitgliedstaaten die Inulinsiruperzeugung ordnungsgemäß und unzweideutig feststellen können, ist insbesondere aufgrund der gemachten Erfahrungen vorzuschreiben, dass bei dieser Bestimmung von Inulinsirup mit einem Fructosegehalt von 80 % ausgegangen werden muss, wobei für den Ausdruck der Äquivalenz Zucker/Isoglucose ein Koeffizient von 1,9 angewendet wird.

    (7) Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Produktionsabgaben können erst nach Ende des Wirtschaftsjahres festgesetzt werden, weil die Ausfuhrverpflichtungen für Zucker zu einem großen Teil in der zweiten Hälfte desselben Wirtschaftsjahres entstehen und die für die Berechnung der Produktionsabgaben notwendigen Angaben somit erst zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Um die finanzielle Verantwortung der Erzeuger so schnell wie möglich wirksam werden zu lassen, ist es somit angezeigt, bereits vor Ende des Wirtschaftsjahres Abschlagszahlungen auf die Abgaben vorzusehen, die auf der Grundlage von Vorausschätzungen berechnet werden. Da der Hauptteil der B-Isoglucoseerzeugung im Allgemeinen erst in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres erfolgt, ist es angebracht, als Abschlagszahlung nur die Grundproduktionsabgabe anzuwenden, und zwar auf die vor dem 1. März des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgte Isoglucoseerzeugung. Die Abgaben dürfen erst dann festgesetzt und erhoben werden können, wenn möglichst genaue Angaben, insbesondere über den Verbrauch, vorliegen.

    (8) Für den Fall, dass die Produktionsabgaben niedriger als ihre Hoechstbeträge sind, müssen Bestimmungen über die Bezahlung eines Preiszuschlags für Zuckerrüben vorgesehen werden, ebenso über eine Zusatzzahlung, wobei insbesondere der Zeitraum zwischen der Bezahlung der Zuckerrüben und der Bezahlung der Produktionsabgaben durch den Hersteller berücksichtigt wird.

    (9) Es müssen die Fristen festgesetzt werden, die für die Feststellung der Erzeugung und die Mitteilung der entsprechenden Angaben notwendig sind, damit eine ordnungsgemäße Handhabung der Quotenregelung ermöglicht wird. Gegebenenfalls müssen angemessene Kontrollmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

    (10) Seit der Abschaffung der Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten im Zuckersektor ab dem 1. Juli 2001 sind keine Statistiken über die Lagerbestände und den Zuckerabsatz in der Gemeinschaft mehr verfügbar. Aufgrund der Bedeutung dieser Statistiken für die ordnungsgemäße Verwaltung der Quotenregelung, insbesondere für die Feststellung des monatlichen Zuckerverbrauchs und die Erstellung der Versorgungsbilanzen ist vorzusehen, dass die Erzeugerbetriebe und die Raffinerien in der Gemeinschaft den Mitgliedstaaten weiterhin monatliche Angaben über die Zuckerbestände und den Zuckerabsatz übermitteln.

    (11) Eines der Merkmale der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ist es, dass die Beziehungen zwischen den Zuckerherstellern und Zuckerrübenerzeugern, vor allem hinsichtlich der Zuckerrübenanlieferung und -bezahlung, grundsätzlich durch Branchenvereinbarungen geregelt werden, die sich wiederum nach den Gemeinschaftsvorschriften richten. Diese Branchenvereinbarungen können Bestimmungen enthalten, die den besonderen Verhältnissen in dem Gebiet ihrer Anwendung Rechnung tragen. Aufgrund der für die Hersteller bestehenden Möglichkeit, die Zuckerrübenerzeuger einen Teil der zusätzlichen Abgabe mittragen zu lassen, sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einzelheiten dieser Beteiligung im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durch Branchenvereinbarung geregelt werden können.

    (12) Die Isoglucose erzeugenden Unternehmen dürfen im Gegensatz zu den Zucker erzeugenden Unternehmen, die entweder von der Zuckerrüben- oder der Zuckerrohrproduktion abhängen, nicht auf das Verfahren der Produktionsübertragung von einem Wirtschaftsjahr auf das andere zurückgreifen.

    (13) Die Isoglucoseerzeugung verteilt sich auf das ganze Wirtschaftsjahr, so dass zu jedem Zeitpunkt rasch den Schwankungen der Nachfrage entsprochen werden kann, die am Ende des Wirtschaftsjahres und zu Beginn des Wirtschaftsjahres ihren Höhepunkt erreicht. Isoglucose lässt sich allerdings nur schwer in Mengen lagern, die zur Deckung dieser Spitzennachfrage erforderlich sind, da bei längerer Lagerung die notwendige Keimfreiheit des Erzeugnisses gefährdet werden kann. Aus diesen Gründen müssen die Isoglucose erzeugenden Unternehmen ihre Produktion am Jahresende unterbrechen, damit keine C-Isoglucose erzeugt wird, die nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft vermarktet werden kann. Diese für die Isoglucose erzeugenden Unternehmen nachteilige Situation macht daher eine gewisse Flexibilität bei der monatlichen Feststellung der Isoglucoseerzeugung erforderlich; diese Flexibilität darf jedoch über einen bestimmten Rahmen nicht hinausgehen, damit sich aus ihrer automatischen Anwendung keine verschleierte Übertragung und damit eine indirekte Erhöhung der Produktionsquoten der betreffenden Unternehmen ergibt.

    (14) Im Rahmen der Anwendung der Quotenregelung können Verspätungen bei der Einziehung der Produktionsabgabenbeträge eintreten. Um eine reibungslose und rechtzeitige Wiedereinziehung zu gewährleisten, sind die für die Festsetzung und Einziehung der Abgabenbeträge einzuhaltenden Vorschriften festzulegen.

    (15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Unter Zuckererzeugung im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge zu verstehen von:

    a) Weißzucker,

    b) Rohzucker,

    c) Invertzucker,

    d) Sirupen einer der folgenden Kategorien, im Folgenden "Sirupe" genannt:

    - Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind;

    - Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind.

    (2) In die Berechnung der in Absatz 1 genannten Menge werden nicht einbezogen:

    a) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

    b) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;

    c) die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Rohzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

    d) die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Rohzucker erzeugt worden ist;

    e) die Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;

    f) die Mengen an Invertzucker und Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden;

    g) die Mengen an Sirupen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Zucker oder Invertzucker verarbeitet werden;

    h) die Mengen an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und die Mengen an Sirupen, die zur Verarbeitung zu "Rinse appelstroop" bestimmt sind;

    i) die Mengen an Zucker, Invertzucker und Sirupen, die im Veredelungsverkehr hergestellt worden sind;

    j) die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Invertzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

    k) die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Invertzucker erzeugt worden ist.

    (3) Die Erzeugung wird folgendermaßen in Weißzucker ausgedrückt:

    a) bei Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;

    b) bei Rohzucker nach Maßgabe seines nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bestimmten Rendements;

    c) bei Invertzucker durch Multiplikation der Erzeugung mit dem Koeffizienten 1;

    d) bei Sirupen, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, nach Maßgabe ihres Gehalts an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß Absatz 5 bestimmt wird;

    e) bei Sirupen, die nicht als Zwischenprodukte anzusehen sind, nach Maßgabe ihres Gehalts an Zucker, ausgedrückt in Saccharose gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission(3).

    (4) Aus einem vorhergehenden Wirtschaftsjahr stammender Fegezucker wird nach Maßgabe seines Saccharosegehalts in Weißzucker ausgedrückt.

    (5) Die Reinheit der Sirupe wird errechnet, indem der Gehalt an Gesamtzucker durch den Gehalt an Trockenstoff dividiert wird.

    Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Gehalt an Trockenstoff und dem Polarisationsgrad dieses Sirups. Der Gehalt an Trockenstoff wird nach der aerometrischen Methode bestimmt.

    Der extraktionsfähige Zuckergehalt kann jedoch für ein gesamtes Wirtschaftsjahr nach dem tatsächlichen Rendement der Sirupe bestimmt werden.

    Artikel 2

    (1) Im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt als Isoglucoseerzeugung die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glukose oder Glukosepolymeren gewonnen wird, mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose, ungeachtet seines Fructosegehalts über diesen Grenzwert hinaus, ausgedrückt in Trockenstoffgehalt und gemäß Absatz 2 festgestellt.

    (2) Die Isoglucoseerzeugung wird unmittelbar nach dem Stadium der Isomerisierung und vor jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer Glucose- und Fructosekomponenten oder vor jeglichem Vermischungsvorgang durch körperliche Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form und Bestimmung des Trockenstoffgehalts nach der refraktometrischen Methode festgestellt.

    (3) Jeder Isoglucosehersteller muss unverzüglich jede Anlage melden, die ihm zur Isomerisierung von Glucose oder Glucosepolymeren dient.

    Diese Meldung wird bei dem Mitgliedstaat erstattet, auf dessen Hoheitsgebiet sich diese Anlage befindet. Dieser Mitgliedstaat kann von dem Beteiligten diesbezüglich jegliche zusätzliche Information verlangen.

    Artikel 3

    (1) Im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt als Inulinsiruperzeugung die nach der Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnismenge mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in freier oder Saccharoseform ungeachtet des darüber hinausgehenden Fructosegehalts, die als Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückt und für jedes Inulinsirup erzeugende Unternehmen gemäß Absatz 2 festgestellt werden muss.

    (2) Die Inulinsiruperzeugung wird festgestellt durch die Gesamtheit folgender Vorgänge:

    a) körperliche Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form unmittelbar nach dem Durchlauf durch den ersten Verdampfer nach jeder Hydrolyse und vor jedem Vorgang der Trennung seiner Glucose- und Fructosebestandteile oder jedem Mischungsvorgang und

    b) Bestimmung des Trockenstoffgehalts im refraktometrischen Verfahren und die Messung des auf den Trockenstoff bezogenen Fructosegehalts auf der Grundlage einer repräsentativen Tagesprobe und

    c) Umrechnung des Fructosegehalts auf 80 Gewichtshundertteile Trockenstoffgehalt, wobei die als Trockenstoff bestimmte Menge mit dem Koeffizienten, welcher das Verhältnis zwischen dem gemessenen Fructosegehalt der genannten Menge Sirup und 80 Gewichtshundertteilen ausdrückt, angepasst wird, und

    d) Umrechnung in Zucker-/Isoglucoseäquivalent mit Hilfe des Koeffizienten 1,9.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 15. Februar eines jeden Jahres für jedes auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Unternehmen die vorläufige Zucker- und Inulinsiruperzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres fest.

    Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique wird diese Erzeugung vor dem 15. Mai eines jeden Jahres festgestellt.

    (2) Jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet seine Erzeugung stattgefunden hat, jeweils bis zum 15. jedes Monats mit, welche Mengen, ausgedrückt in Trockenstoff, im vorhergehenden Kalendermonat tatsächlich erzeugt wurden.

    Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage dieser Mitteilungen für jeden Monat und spätestens bis zum 15. des zweiten darauf folgenden Monats die Isoglucoseerzeugung jedes betreffenden Unternehmens fest.

    Bei der Berechnung der in Unterabsatz 2 genannten Mengen bleiben jedoch die im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Isoglucosemengen unberücksichtigt.

    (3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für ein Isoglucose erzeugendes Unternehmen auf vorherigen, hinreichend begründeten, schriftlichen Antrag des Unternehmens

    a) entweder die Erzeugung der Monate Mai und Juni eines Wirtschaftsjahres im Hinblick auf ihre Anrechnung auf dieses Wirtschaftsjahr kumulieren

    b) oder die Gesamtheit bzw. einen Teil der Erzeugung des Monats Juni eines Wirtschaftsjahres mit der des Monats Juli des darauf folgenden Wirtschaftsjahres im Hinblick auf ihre Anrechnung auf das letztgenannte Wirtschaftsjahr kumulieren. In dem Antrag auf Kumulierung muss mindestens die Produktionsmenge des Monats Juni angegeben sein, die mit der Erzeugung des Monats Juli kumuliert werden soll. Diese Menge darf 7 % der Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens, die in dem Wirtschaftsjahr anwendbar sind, in dem der Antrag auf Kumulierung gestellt wird, nicht überschreiten. Die so kumulierte Menge ist als erste Quotenerzeugung des betreffenden Unternehmens anzusehen.

    Der Mitgliedstaat beurteilt den Antrag auf seine Begründetheit im Hinblick auf die Produktionslage des Unternehmens und die Marktnachfrage, unter besonderer Berücksichtigung der Quoten und Produktionsabgaben. Für jedes einzelne Unternehmen und jedes Wirtschaftsjahr kann er nur eine der in Unterabsatz 1 genannten Methoden anwenden.

    Nach Genehmigung des Mitgliedstaats teilt das betreffende Isoglucose erzeugende Unternehmen dem Mitgliedstaat in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fall bis zum 15. Juli und in dem unter Buchstabe b) genannten Fall bis zum 15. August die in Trockenstoff ausgedrückten, während des betreffenden Zweimonatszeitraums tatsächlich erzeugten Mengen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zu kumulierenden Menge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) mit.

    Der Mitgliedstaat stellt für das betreffende Unternehmen anhand dieser Mitteilungen die kumulierte Isoglucoseerzeugung während dieser beiden Monate fest, die auf die Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) anzurechnen ist. Er teilt diese Erzeugung der Kommission mit.

    Die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstabe b) gelten nicht für den Übergang zum letzten in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Wirtschaftsjahr.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 15. September eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens fest.

    (5) Werden gegenüber der in Absatz 4 genannten Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung Unterschiede festgestellt, so werden diese Unterschiede bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres, in dem dieser Unterschied festgestellt wird, berücksichtigt.

    (6) Jedes Zucker erzeugende Unternehmen teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet seine Erzeugung stattfindet, oder der Stelle des betreffenden Mitgliedstaats, die für die Intervention auf dem Markt des betreffenden Erzeugnisses in diesem Mitgliedstaat zuständig ist, jeweils bis zum 25. jedes Monats mit,

    a) welche Zuckermengen, ausgedrückt in Weißzucker, in den Anlagen, über die es verfügt, zum Ende des vorhergehenden Kalendermonats gelagert waren,

    b) welche Zuckermengen, ausgedrückt in Weißzucker, die Anlagen, über die es verfügt, im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats verlassen haben,

    und gibt an, welche dieser Mengen sich in seinem Eigentum befinden und welche nicht.

    In der Mitteilung müssen die Mengen aufgeschlüsselt werden nach innerhalb der A- und B-Quoten erzeugtem Zucker, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 übertragenem Zucker und C-Zucker.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Stelle kann die Mitteilung zusätzlicher Angaben betreffend die im Besitz des Unternehmens befindlichen Bestände und die Auslagerungen aus den betreffenden Anlagen verlangen.

    (7) Jeder Raffinierer des Rohzuckers teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet seine Raffinationsmaßnahmen stattfinden, oder der Stelle des betreffenden Mitgliedstaats, die für die Intervention auf dem Markt des betreffenden Erzeugnisses in diesem Mitgliedstaat zuständig ist, jeweils bis zum 25. jedes Monats mit,

    a) welche Zuckermengen, ausgedrückt in Weißzucker, in den Anlagen, über die es verfügt, zum Ende des vorhergehenden Kalendermonats gelagert waren,

    b) welche Zuckermengen, ausgedrückt in Weißzucker, die Anlagen, über die es verfügt, im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats verlassen haben,

    und gibt an, welche dieser Mengen sich in seinem Eigentum befinden und welche nicht.

    In der Mitteilung müssen die unter den Veredelungsverkehr fallenden Mengen gesondert ausgewiesen werden.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Stelle kann die Mitteilung zusätzlicher Angaben betreffend die im Besitz des Raffinierers befindlichen Bestände und die Auslagerungen aus den betreffenden Anlagen verlangen.

    Artikel 5

    (1) Unter Zucker- oder Isoglucoseerzeugung eines Unternehmens im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels die Zucker- oder Isoglucosemenge zu verstehen, die von diesem Unternehmen tatsächlich hergestellt worden ist.

    (2) Als Gesamtzuckererzeugung eines Unternehmens in einem Wirtschaftsjahr gilt die in Absatz 1 genannte Erzeugung, die um die auf dieses Wirtschaftsjahr übertragene Zuckermenge erhöht und um die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragene Zuckermenge vermindert wird.

    (3) Für Zucker wird die auf schriftlichen, an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und von den beiden betreffenden Herstellern unterzeichneten Antrag hin von einem Unternehmen - nachfolgend "Verarbeiter" genannt - im Rahmen eines Werkvertrags erzeugte Menge als Erzeugung des Unternehmens - nachfolgend "Auftraggeber" genannt - betrachtet, das den Zucker im Rahmen des genannten Vertrages hat herstellen lassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist:

    a) die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters bleibt unter seiner A-Quote;

    b) die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters ist höher als seine A-Quote, jedoch geringer als die Summe seiner A-Quote und B-Quote, sofern die Gesamtzuckererzeugung des Auftraggebers höher ist als die A-Quote dieses letzteren;

    c) die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als die Summe der jeweiligen A- und B-Quoten.

    (4) Befinden sich die Fabrik des Auftraggebers und die des Verarbeiters in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist der in Absatz 3 genannte Antrag an die beiden betreffenden Mitgliedstaaten zu richten. In diesem Fall verständigen sich die in Frage kommenden Mitgliedstaaten über die zu erteilende Antwort und treffen die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Einhaltung der in Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen.

    (5) Die von einem Verarbeiter erzeugte Zuckermenge kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 als Erzeugung des Auftraggebers angesehen werden, wenn ein Fall höherer Gewalt die Verarbeitung von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Melasse zu Zucker in einem anderen Unternehmen als dem des Auftraggebers erforderlich macht.

    Artikel 6

    (1) Vor dem 1. April werden für das laufende Wirtschaftsjahr vorgenommen:

    a) gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 für Zucker eine Schätzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe;

    b) nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 die Festsetzung der gemäß Artikel 7 dieser Verordnung bestimmten Einheitsbeträge, die von dem Zucker-, dem Isoglucose und dem Inulinsiruphersteller als Abschlagszahlungen auf die Abgabe zu zahlen sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten setzen für jedes Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugende Unternehmen vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres die für dasselbe Wirtschaftsjahr zu leistenden Abschlagszahlungen auf die Abgabe fest.

    Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien hinsichtlich von Rohrzucker werden diese Abschlagszahlungen vor dem 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres festgesetzt.

    Für Zucker und Inulinsirup wird die zu leistende Abschlagszahlung wie folgt berechnet:

    a) durch Multiplikation der gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgestellten vorläufigen Erzeugung von A-Zucker und A-Inulinsirup sowie von B-Zucker und B-Inulinsirup mit dem für die Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe festgesetzten Einheitsbetrag;

    b) durch Multiplikation der gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgestellten vorläufigen Erzeugung von B-Zucker und B-Inulinsirup mit dem für die Abschlagszahlung auf die Abgabe für B-Zucker und B-Inulinsirup festgesetzten Einheitsbetrag.

    Für Isoglucose wird die zu zahlende Abschlagszahlung berechnet, indem die vom 1. Juli bis zum Ende des darauf folgenden Monats Februar für das laufende Wirtschaftsjahr erzielte Erzeugung mit dem Einheitsbetrag multipliziert wird, der für die Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für Isoglucose festgesetzt wurde.

    (3) Die Mitgliedstaaten erheben diese Abschlagszahlungen vor dem 1. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres.

    Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien hinsichtlich von Rohrzucker werden diese Abschlagszahlungen vor dem 1. September des laufenden Wirtschaftsjahres erhoben.

    (4) Die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzustellende Menge wird anhand der Summe folgender Mengen berechnet:

    a) der Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die in der Gemeinschaft für den direkten Verbrauch und für den Verbrauch nach der Verarbeitung durch die Verwendungsindustrien abgesetzt werden,

    b) der denaturierten Zuckermengen,

    c) der Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die aus Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen eingeführt werden.

    Von der in Unterabsatz 1 genannten Summe wird die Summe der Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die nach Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt werden, und der in Weißzucker ausgedrückten Mengen der Grunderzeugnisse abgezogen, für welche Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen erteilt worden sind.

    (5) Als Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gelten

    a) alle Zuckermengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche im Wege von für dieses Wirtschaftsjahr eröffneten Ausschreibungen festgesetzt werden;

    b) alle Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche in regelmäßigen Zeitabständen anhand von während dieses Wirtschaftsjahres erteilten Ausfuhrlizenzen festgesetzt wurden;

    c) alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahres festgesetzt wurden; die betroffenen Mengen werden hierzu gleichmäßig über das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt.

    Bei der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden auch die Produktionserstattungen für die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen berücksichtigt, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen erteilt worden sind.

    Artikel 7

    (1) Führt die Schätzung der Grundproduktionsabgabe für Zucker und Inulinsirup zu einem Betrag, der 60 % oder mehr des in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten betreffenden Hoechstbetrags entspricht, so entspricht der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung 50 % dieses Hoechstbetrags.

    Führt die Schätzung zu einem Betrag von weniger als 60 % des genannten Hoechstbetrags, so entspricht der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung 80 % des Betrages dieser Schätzung.

    (2) Absatz 1 gilt unter Berücksichtigung des in Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten betreffenden Hoechstbetrags für die Festsetzung des Einheitsbetrags der Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für Zucker und Inulinsirup.

    (3) Der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe, der für Isoglucose festzusetzen ist, entspricht 40 % des Einheitsbetrags der Grundproduktionsabgabe, die für Zucker gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung geschätzt wurde.

    Artikel 8

    (1) Vor dem 15. Oktober wird für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für das vorhergehende Wirtschaftsjahr Folgendes festgesetzt:

    a) die Grundproduktionsabgaben und die B-Abgaben,

    b) gegebenenfalls der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugende Unternehmen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 erhaltenen Abschlagszahlungen vor dem 1. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Abrechnungen für die Zahlung der Restbeträge der Abgaben auf.

    Die von dem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen oder Mitgliedstaat geschuldeten Restbeträge werden vor dem 15. Dezember gezahlt, der auf den Termin für ihre Festsetzung folgt.

    (3) Wird ein Koeffizient gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt, so bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Absatz vor dem 1. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die von jedem Zucker, Isoglucose bzw. Inulinsirup erzeugenden Unternehmen zu zahlende zusätzliche Abgabe. Diese Abgabe wird zusammen mit dem auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Restbetrag der Produktionsabgabe erhoben.

    (4) Ist der Betrag der von einem Erzeugerunternehmen zu zahlenden Abgaben nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden, so muss der vom betreffenden Erzeugerunternehmen zu zahlende rechtmäßige Betrag oder Restbetrag innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt festgesetzt werden, an dem sich der Mitgliedstaat dieser Lage bewusst geworden und in der Lage ist, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen.

    Die Mitgliedstaaten ziehen die in Unterabsatz 1 genannten Beträge innerhalb von dreißig Tagen nach deren Festsetzung ein.

    Artikel 9

    (1) Die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Beträge werden zur selben Zeit wie die in Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Abgabenbeträge und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt.

    (2) Hat der Zuckerhersteller dem Zuckerrübenverkäufer einen geringeren Preis als den Grundpreis für Zuckerrüben gezahlt, so muss der Hersteller den Zuckerrübenverkäufer nach Maßgabe dieses Unterschieds am Genuss der Verwertung des betreffenden Zuckers zum Interventionspreis teilhaben lassen.

    Bei der Festsetzung des dieser Beteiligung entsprechenden Betrags berücksichtigt der Zuckerhersteller:

    a) die Zeiträume zwischen den Zeitpunkten der Bezahlung der Rüben und den für die Leistung der Abschlagszahlungen, der Restbeträge der Produktionsabgaben und der zusätzlichen Abgabe vorgesehenen Terminen;

    b) den Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank für die unter Buchstabe a) genannten Zeiträume auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendet wurde. Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank;

    c) den Prozentsatz gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001;

    d) das Rendement der betreffenden Zuckerrüben unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

    (3) Der Zuckerhersteller zahlt dem Zuckerrübenverkäufer die in Absatz 1 genannten Beträge und den Betrag, der der in Absatz 2 genannten Beteiligung entspricht, binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Festsetzung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Abgaben.

    (4) Durch Branchenvereinbarung kann von den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die zur Feststellung der Erzeugung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse nötigen Kontrollen einzuführen.

    Artikel 11

    Die Rückerstattung gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann unbeschadet dieser Bestimmungen durch Branchenvereinbarung geregelt werden.

    Artikel 12

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 wird aufgehoben.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Februar 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 158 vom 9.6.1982, S. 17.

    (3) ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 7.

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