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Document 32002R0311
Council Regulation (EC) No 311/2002 of 18 February 2002 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain magnetic disks (3,5″ microdisks) originating in Hong Kong and the Republic of Korea
Verordnung (EG) Nr. 311/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea
Verordnung (EG) Nr. 311/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea
ABl. L 50 vom 21.2.2002, p. 13–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 22/02/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 22/02/2002
Verordnung (EG) Nr. 311/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea
Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0013 - 0023
Verordnung (EG) Nr. 311/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Verfahren Vorausgegangene Untersuchungen (1) Im September 1994 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2199/94(2) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea (nachstehend "Korea" genannt) ein. Verfahren gegenüber anderen Ländern (2) Abgesehen von den Maßnahmen gegenüber 3,5"-Mikroplatten mit Ursprung in Hongkong und Korea wurden auch endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China(3) sowie Indonesien(4) eingeführt. Die Maßnahmen betreffend die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China sind derzeit Gegenstand einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen(5). (3) Im Dezember 1999 wurde die für den Geltungsbereich der Maßnahmen maßgebliche Warendefinition präzisiert. Dabei wurde geklärt, dass sich die geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend 3,5"-Mikroplatten nicht auf Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 MB oder mehr erstrecken, die auf optischer Dauerservotracking-Technologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren(6). Jetzige Untersuchung (4) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten mit Ursprung in Hongkong und Korea ging bei der Kommission im Juni 1999 ein Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ein. Der Antrag wurde vom "Committee of European Diskette Manufacturers" (Diskma) im Namen von Herstellern gestellt, auf die insgesamt ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von 3,5"-Mikroplatten (nachstehend "betroffene Ware" genannt) entfiel. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten würden. (5) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zog die Kommission den Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitete daher eine Untersuchung(7) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Untersuchungszeitraum (6) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens bzw. erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. August 1999 (nachstehend "UZ" genannt). Die Prüfung der Trends, die für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob die Schädigung wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten wird, betraf den Zeitraum von 1995 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). 2. Von der Untersuchung betroffene Parteien (7) Die Kommission unterrichtete die vier Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Untersuchung und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (8) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt vollständige Antworten von drei Gemeinschaftsherstellern (nachstehend "kooperierende Gemeinschaftshersteller" genannt) und einem unabhängigen Einführer von 3,5-Mikroplatten mit Ursprung in Hongkong. Keiner der ausführenden Hersteller in Hongkong bzw. Korea übermittelte vollständige Antworten. (9) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Frage, ob das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten würden und ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde, für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Kooperierende Gemeinschaftshersteller - Sentinel N.V., Bodem, Belgien, - Computer Support Italcard srl, Mailand, Italien, - Datarex srl, Assemini, Italien; Einführer - Datamatic srl, Mailand, Italien. 3. Ware und gleichartige Ware Ware (10) Die Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die Ausgangsuntersuchung unter Berücksichtigung der späteren Präzisierung der Warendefinition, d. h. 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung kodierter digitaler Computerdaten des KN-Codes ex 8523 20 90 mit Ausnahme von 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 MB oder mehr, die auf optischer Dauerservotracking-Technologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren. (11) Es werden verschiedene Typen dieser 3,5"-Mikroplatten angeboten, die sich in bestimmten Faktoren wie Speicherkapazität, Formatierung und Zertifizierungsstufe (durch die die Leistung der Mikroplatten ermittelt werden kann, was deren Markwert beeinflusst) sowie in der Art und Weise, in der sie vermarktet werden, nämlich als Markenware oder als Massenware, unterscheiden. Diese verschiedenen Typen weisen jedoch keine nennenswerten Unterschiede in ihren grundlegenden materiellen Eigenschaften und ihrer grundlegenden Technologie auf und sind zudem weitgehend austauschbar. (12) Daher werden 3,5"-Mikroplatten im vorgenannten Sinne als eine einzige Ware angesehen. Gleichartige Ware (13) Die verschiedenen Typen von 3,5"-Mikroplatten im vorgenannten Sinne, die in der Gemeinschaft hergestellt und verkauft bzw. in den betroffenen Ländern hergestellt und dort verkauft oder in die Gemeinschaft ausgeführt werden, gleichen sich im Hinblick auf grundlegende materielle Eigenschaften und Technologie und sind weitgehend austauschbar. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. B. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS BZW. ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS 1. Allgemeines (14) Der Marktanteil der Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten aus Hongkong belief sich zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung auf mehr als 10 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs und war somit beträchtlich. Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verringerte er sich auf 5,5 % im Jahr 1997; im UZ dieser Untersuchung belief er sich auf 7,3 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs. (15) Der Marktanteil der Einfuhren aus Korea belief sich zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung auf mehr als 2 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs. Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verringerte sich der Marktanteil der Einfuhren aus Korea beträchtlich und belief sich im UZ nur noch auf weniger als 0,2 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware. (16) Vier der insgesamt 10 angeschriebenen Unternehmen in Hongkong nahmen mit der Kommission Kontakt auf und erklärten, sie würden die betroffene Ware nicht mehr herstellen bzw. nicht mehr in die Gemeinschaft verkaufen. Die übrigen Unternehmen reagierten überhaupt nicht auf den Fragebogen. (17) Im Falle Koreas beantwortete keines der beiden im Überprüfungsantrag genannten Unternehmen den Fragebogen. Während der Untersuchung wurden keine Hinweise dafür gefunden, dass es in Korea noch andere ausführende Hersteller gibt. Hier sei daran erinnert, dass nur ein Unternehmen an der Untersuchung mitgearbeitet hatte, die zur Annahme der Antidumpingmaßnahmen geführt hatte. (18) Unter diesen Umständen wurden die Feststellungen zu Hongkong und Korea gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. 2. Anhalten des Dumpings a) Hongkong Normalwert (19) Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde der Normalwert anhand der Angaben im Überprüfungsantrag ermittelt, bei denen es sich um die einzigen verfügbaren zuverlässigen Informationen handelte. Die Zugrundelegung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwertes wäre insofern unangemessen gewesen, als die Preise und Herstellkosten der betroffenen Ware in der Zwischenzeit auf allen bekannten internationalen Märkten deutlich gesunken sind. (20) Im Überprüfungsantrag wurde der Normalwert separat für lose Massendisketten und Markendisketten/verpackte Disketten ermittelt, und zwar durch Addition der Produktionskosten der betroffenen Ware in der Europäischen Gemeinschaft und einer angemessenen Gewinnspanne (10 % wie in der Ausgangsuntersuchung). Da zur Ermittlung des Ausfuhrpreises nur die Eurostat-Statistiken zur Verfügung standen, in denen nicht zwischen den verschiedenen Typen von Mikroplatten unterschieden wird, wurde ein einziger gewogener durchschnittlicher Normalwert berechnet. Die Gewichtung erfolgte auf der Grundlage des anhand der wenigen verfügbaren Einfuhrrechnungen ermittelten Anteils von losen Massendisketten bzw. Markendisketten/verpackten Disketten an den Ausfuhren in die Gemeinschaft. Auf der Grundlage dieser Informationen wurde ermittelt, dass auf lose vermarktete 3,5"-Mikroplatten fast 80 % der Einfuhren von Mikroplatten in die Gemeinschaft entfielen und auf Markendisketten/verpackte Disketten die restlichen 20 %. (21) Das Hong Kong Economic and Trade Office (nachstehend "HKETO" genannt) erhob Einwände gegen die beabsichtigte Heranziehung der im Überprüfungsantrag angegebenen Produktionskosten zur Ermittlung der Normalwertes für die Ausfuhren aus Hongkong. Alternativ schlug das HKETO jedoch lediglich die Zugrundelegung der Inlandsverkäufe oder der Produktionskosten in Hongkong vor. Da aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit keine der beiden alternativen Methoden angewandt werden konnte, bildeten die Angaben des Antragstellers nach wie vor die zuverlässigsten Angaben, die der Kommission zur Verfügung standen. Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse wandte das HKETO ein, der Normalwert hätte stattdessen anhand der in den Handelsstatistiken Hongkongs ausgewiesenen Ausfuhren aus Hongkong in andere Länder ermittelt werden sollen. Dieser Antrag wurde vor allem deswegen zurückgewiesen, weil sich diese Handelsstatistiken (mit sechsstelligen Tarifpositionen gemäß der internationalen Zollnomenklatur, dem Harmonisierten System) auch auf andere als die betroffene Ware beziehen. Ausfuhrpreis (22) Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde der Ausfuhrpreis anhand der Eurostat-Angaben ermittelt. Unter Zugrundelegung der Eurostat-Angaben (je Monat und Mitgliedstaat) ergaben sich jedoch zum Teil hohe Stückwerte, die mit den Verkaufspreisen von 3,5"-Mikroplatten in der Gemeinschaft vollkommen unvereinbar waren. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass andere Waren wie CD-Rs unter dem KN-Code für 3,5"-Mikroplatten erfasst wurden. Die Eurostat-Angaben für den UZ wurden daher berichtigt, um diejenigen Monatsdaten auszuklammern, bei denen sich der durchschnittliche Stückwert auf mehr als 0,17 EUR belief. Aus den folgenden Gründen ist dieses Vorgehen als äußerst vorsichtig einzustufen: - Die im Überprüfungsantrag angegebenen Preise der Ausfuhren aus Hongkong waren deutlich niedriger als der vorgenannte Schwellenwert. Dies gilt auch für die Einfuhrpreise, die anhand derjenigen Rechnungen ermittelt wurden, die der einzige kooperierende unabhängige Einführer in der Gemeinschaft, auf den allerdings nur ein geringer Teil der Gesamteinfuhren aus Hongkong entfiel, zur Verfügung stellte. - Der Schwellenwert von 0,17 EUR/Stück entspricht dem gewogenen durchschnittlichen Weiterverkaufs-/Verkaufspreis der unabhängigen Einführer/Gemeinschaftshersteller für 3,5-Mikroplatten in der Gemeinschaft während des UZ. Die Gewichtung erfolgte auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Gesamtmenge der Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten aus sämtlichen Ursprungsländern. Dabei wurde es für angemessen erachtet davon auszugehen, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Hongkong auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft nicht höher gewesen sein dürften als die durchschnittlichen Weiterverkaufs-/Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Das HKETO wandte ein, dass die vorgenannte Methode willkürlich und falsch sei und dass der Ausfuhrpreis unter Zugrundelegung der unter dem KN-Code insgesamt ausgewiesenen Werte und Mengen hätte berechnet werden müssen. Diesem Vorbringen wurde aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt. Vergleich (23) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Auf der Grundlage der Angaben im Überprüfungsantrag wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede in den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen. Dumpingspanne (24) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft verglichen. (25) Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne zwischen 10 % und 15 %, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. In der Ausgangsuntersuchung war für die nicht kooperierenden Unternehmen eine Dumpingspanne von 27,4 % ermittelt worden (die Dumpingspannen der kooperierenden Unternehmen schwankten zwischen 6,7 % und 13,3 %). (26) Würde der gemäß den Feststellungen unter den Erwägungsgründen 17 bis 19 berechnete Normalwert mit denjenigen Ausfuhrpreisen verglichen, die anhand der von dem kooperierenden unabhängigen Einführer zur Verfügung gestellten Rechnungen ermittelt wurde, so würde sich eine noch höhere Dumpingspanne ergeben. Wie oben dargelegt, entfiel auf diesen Einführer jedoch nur ein recht kleiner Teil der Gesamteinfuhren aus Hongkong. Schlussfolgerung (27) Den vorstehenden Feststellungen, die auf der Grundlage umfangreicher Ausfuhren getroffen wurden, ist zu entnehmen, dass das Dumping bei den Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten mit Ursprung in Hongkong anhält. b) Korea Methode (28) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden für Korea nach der gleichen Methode ermittelt wie im Falle Hongkongs (siehe oben), allerdings lagen für Korea keine Einfuhrrechnungen des kooperierenden unabhängigen Einführers vor. Auch der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde nach der gleichen Methode vorgenommen wie im Falle Hongkongs. Aufgrund des geringen Volumens der Einfuhren aus Korea (siehe Erwägungsgrund 49) führte die Prüfung der Frage, ob das Dumping anhält, in diesem Fall jedoch nicht zu maßgeblichen Ergebnissen. Dumpingspanne (29) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft verglichen. (30) Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne zwischen 20 % und 25 %, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. In der Ausgangsuntersuchung war eine Dumpingspanne von 8,1 % ermittelt worden. Schlussfolgerung (31) Den vorstehenden Feststellungen ist zu entnehmen, dass das Dumping bei den Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten mit Ursprung in Korea anhält, wobei diese Schlussfolgerung jedoch auf der Grundlage äußerst geringer Einfuhrmengen gezogen wurde. 3. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings a) Hongkong (32) Der Marktanteil der Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten aus Hongkong war zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung mit mehr als 10 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs beträchtlich. Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verringerte er sich auf 5,5 % im Jahr 1997 und belief sich im UZ auf 7,3 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Einfuhren aus Hongkong nach dem UZ deutlich zurückgingen. (33) Das HKETO wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung in Hongkong nur noch ein einziger ausführender Hersteller von 3,5"-Mikroplatten am Markt tätig gewesen sei und dass dessen Produktionskapazität im Falle der Ausfuhr der betroffenen Ware auch bei Auslaufen der Antidumpingzölle zu gering sei, um zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen zu können. Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse machte das HKETO zudem geltend, die Mikroplattenproduktion in Hongkong sei nach dem UZ ganz eingestellt worden, so dass ein erneutes Auftreten des Dumpings nicht mehr wahrscheinlich sei. (34) Dazu ist anzumerken, dass der Marktanteil Hongkongs im gesamten Bezugszeitraum beträchtlich war (größtenteils rund 7 %). Ferner gingen die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten aus Hongkong nach dem UZ deutlich zurück, während sich die Einfuhren dieser Waren aus Macau, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten, entsprechend erhöhten. Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse machte das HKETO unter Vorlage entsprechender Informationen geltend, die Produktion von Mikroplatten mit Ursprung in Hongkong und deren Ausfuhr in die Gemeinschaft seien nach dem UZ eingestellt worden. Dies kann jedoch die Feststellung nicht aufwiegen, dass die Produktion der betroffenen Ware ohne größere Probleme verlagert werden konnte und dass einige ausführende Hersteller im Falle des Auslaufens der Maßnahmen ihre Produktion wieder nach Hongkong zurückverlagern oder ihre Ausfuhren wieder aufnehmen dürften, wenn sie diese Exporte nur vorübergehend ausgesetzt haben sollten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der ausführenden Hersteller im UZ nicht überprüft werden konnte, ob der (die) ausführende(n) Hersteller der gedumpten Ware ihre Tätigkeit nach dem UZ tatsächlich eingestellt hat (haben). b) Korea (35) Der Marktanteil der Einfuhren aus Korea belief sich zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung auf mehr als 2 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs. Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verringerte sich dieser Marktanteil beträchtlich und belief sich im UZ nur noch auf weniger als 0,2 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware. Daher wurde geprüft, inwieweit das Dumping bei den Einfuhren aus Korea erneut in mehr als geringfügigem Maße auftreten dürfte. (36) Im Überprüfungsantrag wurden zwei Unternehmen als Hersteller der betroffene Ware angegeben, allerdings arbeitete keiner von ihnen an der Untersuchung mit. Bei einem der beiden Hersteller hatten die Ausfuhren in die Gemeinschaft während der Ausgangsuntersuchung einen ganz erheblichen Teil seiner Gesamtverkäufe ausgemacht. Außerdem verfügte dieses Unternehmen über eine Produktionskapazität, die zur Deckung eines erheblichen Teils der Nachfrage in der Gemeinschaft genutzt wurde (fast 5 %). Unter Berücksichtigung der mangelnden Kooperationsbereitschaft dieses Unternehmens kann daher davon ausgegangen werden, dass es in Korea weiterhin beträchtliche freie Produktionskapazitäten gibt, die im Falle des Auslaufens der Maßnahmen genutzt werden könnten. Die vorliegenden Informationen deuten daraufhin, dass dieses Unternehmen die betroffene Ware nach wie vor herstellt. (37) Da die Produktion der betroffenen Ware, wie oben dargelegt, zudem leicht verlagert werden kann, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige ausführende Hersteller, die ihre Produktion ins Ausland verlagert haben sollten, die Fertigung wieder nach Hongkong zurückverlagern. (38) Da die Einfuhren aus Korea erheblich gedumpt waren (auch wenn es sich nur um geringe Mengen handelte), Korea wahrscheinlich über freie Produktionskapazitäten verfügt und Produktionsrückverlagerungen beschlossen werden können, wird der Schluss gezogen, dass es im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich erneut zu umfangreichen gedumpten Ausfuhren kommen wird. C. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT (39) In der Gemeinschaft stellten im UZ folgende Unternehmen 3,5"-Mikroplatten her: - die drei Gemeinschaftshersteller, die während der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten; - ein weiterer Hersteller, der den Überprüfungsantrag unterstützte, aber keine Informationen übermittelte; - andere Wirtschaftsbeteiligte, die mit japanischen, taiwanischen und chinesischen ausführenden Herstellern verbunden sind. (40) Wie in den vorausgegangenen Verfahren stellte die Kommission fest, dass sich ein verzerrtes Bild von der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergeben würde, wenn die Produktion derjenigen Gemeinschaftshersteller nicht aus der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen würde, die mit Herstellern in den von den früheren Verfahren betroffenen Ländern verbunden sind, bei denen festgestellt worden war, dass sie die betroffene Ware zu gedumpten Preisen verkauften und eine bedeutende Schädigung des Antragstellers verursachten. Daher wurde die Produktion der Wirtschaftsbeteiligten, die mit Herstellern in den betroffenen Ländern verbunden sind, aus der "Gemeinschaftsproduktion" ausgeschlossen. (41) Die Produktion der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller und des anderen Herstellers, der den Überprüfungsantrag unterstützte, bildet daher die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. (42) Das HKETO wandte ein, die Produktion der Hersteller, die mit japanischen, taiwanischen bzw. anderen Nicht-Gemeinschaftsherstellern verbunden sind, solle nicht aus der "Gemeinschaftsproduktion" ausgeschlossen werden, und machte geltend, dass dieser Ausschluss die Position der Antragsteller im Hinblick auf ihren locus standi übermäßig stärken würde. (43) Wie oben dargelegt, wurde die Produktion dieser Hersteller aus der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen, weil diese Hersteller mit Parteien verbunden waren, bei deren Ausfuhren in die Gemeinschaft Dumping festgestellt worden war, und es wurden keine Gründe dafür angeführt, warum dieser Ansatz im Rahmen der Überprüfung geändert werden sollte. Selbst wenn diese Hersteller berücksichtigt würden, hätten die kooperierenden Gemeinschaftshersteller immer noch einen Anteil von mehr als 25 % an der Gemeinschaftsproduktion. Dem Vorbringen von HKETO wurde daher nicht gefolgt. (44) Da auf die kooperierenden Gemeinschaftshersteller mit mehr als 75 % ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt, wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen die Auffassung vertreten, dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. Sie werden im Folgenden als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bezeichnet. D. GEMEINSCHAFTSMARKT FÜR MIKROPLATTEN 1. Allgemeines (45) Der Markt für 3,5"-Mikroplatten ist ausgereift und zeichnet sich derzeit durch eine rückläufige Nachfrage aus. Andere Waren wie ZipTM-Disketten, andere Mikroplatten mit hoher Speicherkapazität wie HiFDs und optomagnetische Speichermedien wie beschreibbare Compact Discs (CD-Rs) ersetzen nach und nach die 3,5"-Mikroplatten. Da jedoch eine beträchtliche Zahl von PC mit Laufwerken für 3,5"-Mikroplatten ausgerüstet ist (in der Gemeinschaft derzeit schätzungsweise 30 Mio. Stück), wird in der Gemeinschaft auch künftig ein Bedarf an diesen Mikroplatten bestehen. Nach vor kurzem durchgeführten Marktstudien bauen zudem die meisten PC-Hersteller weiterhin Laufwerke für 3,5-Mikroplatten standardmäßig in ihre Geräte ein. Im Jahr 2002 wird es in der Gemeinschaft schätzungsweise 38 Mio. Laufwerke für Mikroplatten geben. Die Gemeinschaft wird daher weiterhin über einen beachtlichen Markt für Mikroplatten verfügen. 2. Verbrauch von 3,5"-Mikroplatten auf dem Gemeinschaftsmarkt (46) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Angaben im Überprüfungsantrag, die anhand der überprüften Produktions- und Verkaufsangaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kontrolliert wurden, sowie der von Eurostat angegebenen Gesamteinfuhren ermittelt. (47) Bei den Eurostat-Daten ist jedoch zu berücksichtigen, dass neben 3,5"-Mikroplatten noch andere Waren zu dem betreffenden KN-Code gehören. Es wurde davon ausgegangen, dass im Bezugszeitraum der weitaus größte Teil der unter diesem KN-Code ausgewiesenen Geschäfte auf 3,5"-Mikroplatten entfiel, da der Markt für andere starre Magnetplatten sehr klein war. Die Kommission stellte fest, dass in den Jahren 1998 und 1999 einige beschreibbare CDs (CD-Rs) fälschlicherweise unter diesem KN-Code beim Zoll angemeldet worden waren. Um diesen falschen Zollanmeldungen Rechnung zu tragen, wurden die Angaben über die Einfuhrmengen anhand detaillierter vertraulicher statistischer Angaben korrigiert. (48) Der Verbrauch sank im Bezugszeitraum um 50 %. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern Vorbemerkung (49) Wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurden Eurostat-Angaben sowie Zollangaben (TARIC) zur Schätzung der Einfuhrmengen herangezogen. Im Falle Hongkongs benutzte die Kommission Zollangaben über die betroffene Ware, die sich auf die Jahre 1995 bis 1998 bezogen. In Bezug auf den UZ wurde die Auffassung vertreten, dass 20 % der Handelsströme, die in Eurostat unter dem betreffenden KN-Code ausgewiesen waren, auf die falsche Zollanmeldung von CD-R zurückgeführt werden konnten, so dass die Mengen entsprechend angepasst wurden, während die Preise gemäß den Feststellungen unter Erwägungsgrund 20 geschätzt wurden. Im Falle Koreas wurden die Einfuhrmengen und die Preise im gesamten Bezugszeitraum anhand der Zollangaben ermittelt. Volumen und Marktanteil (50) Danach entwickelten sich die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten in die Gemeinschaft wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (51) Die Einfuhren aus Hongkong verringerten sich im Bezugszeitraum von 89 Mio. Stück im Jahr 1995 auf 47 Mio. Stück im UZ. Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Hongkong verringerte sich zunächst von 6,9 % im Jahr 1995 auf 5,5 % im Jahr 1997, erhöhte sich dann aber 1998 erneut und belief sich im UZ auf 7,3 %. (52) Aus Korea wurden während des gesamten Bezugszeitraums nur geringe Mengen eingeführt: Sie verringerten sich von 6 Mio. Stück im Jahr 1995 auf fast Null im Jahr 1997 und erhöhten sich im UZ auf etwas mehr als 1 Mio. Stück. Der Marktanteil Koreas war während des gesamten Bezugszeitraums geringfügig. Preisverhalten der ausführenden Hersteller (53) Die Kommission verglich die durchschnittlichen cif-Preise der Einfuhren mit Ursprung in Hongkong und Korea mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. (54) Der Vergleich ergab, dass die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Hongkong und Korea im UZ im gewogenen Durchschnitt 5 % bzw. 14 % niedriger waren als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. 4. Einfuhren aus anderen Drittländern (55) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Ländern im UZ. Diese Einfuhren hatten ihren Ursprung größtenteils in Indien und in Singapur (Marktanteil von 5,7 % bzw. 8,7 %). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (56) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank im Bezugszeitraum um 30 %. Im gleichen Zeitraum verringerte sich die Kapazitätsauslastung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 29 Prozentpunkte. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Verkäufe, Marktanteil und Wachstum (57) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken im Bezugszeitraum um 31 %. Während der gesamte Gemeinschaftsverbrauch von 3,5"-Mikroplatten im Bezugszeitraum um 50 % zurückging, erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 6 Prozentpunkte. Dieser Zuwachs zeugt von der Konsolidierung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dank der geltenden Antidumpingmaßnahmen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Preisentwicklung (58) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Entwicklung der Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum unabhängigen Kunden in Rechnung stellte. Insgesamt sanken die Preise im Bezugszeitraum um 44 %. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Lagerbestände (59) Die Lagerbestände blieben im Bezugszeitraum relativ konstant, so dass sie nicht zusätzlich Aufschluss über die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geben. Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow (60) Im gesamten Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Geschäftsergebnisse (genauer gesagt Verluste), die weit hinter der Gewinnspanne zurückblieben, die in der Ausgangsuntersuchung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als angemessen angesehen worden war. Für 1995 liegen aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Wirtschaftszweig keine Rentabilitätsdaten vor. Insgesamt verringerten sich die Verluste im Bezugszeitraum von - 5,57 % im Jahr 1996 auf - 1,75 % im UZ. (61) Die Kapitalrendite war im Bezugszeitraum negativ und entsprach im Allgemeinen der Entwicklung der Rentabilität. Die Cashflow-Situation verbesserte sich leicht im Einklang mit der Rentabilitätsentwicklung. Beschäftigung, Produktivität und Löhne (62) Zwischen 1995 und dem UZ verringerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Zahl seiner Beschäftigten um 35 % von 252 auf 163 Arbeitnehmer. Entsprechend stieg seine Produktivität im gleichen Zeitraum um 9 %, und die Lohnzahlungen sanken insgesamt um 23 % (die Löhne pro Beschäftigtem stiegen allerdings um 19 %). Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (63) Die Herstellung von 3,5"-Mikroplatten ist kapitalintensiv, und die Maschinen laufen normalerweise das ganze Jahr über rund um die Uhr. Nach einigen unbedeutenden Investitionen in den Jahren 1995 und 1996 tätigte dieser Wirtschaftszweig keine neuen Nettoinvestitionen. (64) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte aufgrund seiner im Bezugszeitraum erlittenen Verluste in den letzten drei Jahren keine neuen Investitionen finanzieren. Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (65) Im Bezugszeitraum entfielen auf die Ausfuhren konstant zwischen 2 und 3 % des Gesamtumsatzes. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früheren Dumpingpraktiken (66) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen kam es zu einer gewissen Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der sich jedoch - wie vor allem seine schlechte finanzielle Lage zeigt - nicht in vollem Umfang von den früheren Dumpingpraktiken erholen konnte. (67) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ werden in dieser Überprüfung insofern nicht als relevant angesehen, als mit den eingeführten Zöllen das festgestellte Dumping beseitigt werden sollte. Stellungnahme des Hong Kong Economic and Trade Office (68) Das HKETO wandte ein, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe unter Berücksichtigung des Nachfragerückgangs im Bezugszeitraum gute Geschäftsergebnisse erzielt und zeige keine Anzeichen von Schwäche. Zudem sei es aufgrund der rückläufigen Menge und des sinkenden Wertes der Einfuhren aus Hongkong zweifelhaft, dass diese Einfuhren eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hätten bzw. verursachen würden. (69) Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Im Rahmen der vorgenannten Analyse wird von einer Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter schwierigen Rahmenbedingungen (Nachfragerückgang) gesprochen, obwohl eindeutig der Schluss zu ziehen ist, dass sich dieser Wirtschaftszweig nicht in vollem Umfang von den früheren Dumpingpraktiken Hongkongs und anderer Länder, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, erholt hat. Zudem ist zu betonen, dass die Einfuhren aus Hongkong, wie unter Erwägungsgrund 25 dargelegt, weiterhin gedumpt sind und dass Hongkong im UZ mit einem Marktanteil von mehr als 7 % der größte Lieferant der Gemeinschaft war. Schließlich ist zu unterstreichen, dass bei einer Untersuchung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen zu ermitteln ist, ob die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten wird. Schlussfolgerungen (70) Den vorstehenden Feststellungen ist insgesamt zu entnehmen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz seiner Marktanteilgewinne und seiner erfolgreichen Bemühungen um eine beträchtliche Senkung seiner Produktionskosten (Rückgang um 40 % im Bezugszeitraum) weiterhin in einer geschwächten Position befindet. Die Fertigungsverfahren wurden modernisiert, und die Betriebe sind nunmehr fast vollständig automatisiert, um die Produktivität zu steigern, den Marktanteil zu wahren und die Gewinne zu maximieren. Dennoch war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bislang nicht in der Lage, zufrieden stellende Geschäftsergebnisse zu erzielen. E. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS/ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG (71) Unter den Erwägungsgründen 33 und 37 wurde der Schluss gezogen, dass es sowohl im Falle Hongkongs als auch im Falle Koreas wahrscheinlich erneut zu umfangreichen gedumpten Einfuhren kommen wird. (72) Weiter oben wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ anfällig war. (73) Im Falle des Auslaufens der Maßnahmen dürften gedumpte Einfuhren aus Hongkong und Korea zu einem Rückgang der ohnehin schon gedrückten Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. (74) Unter diesen Bedingungen könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der bereits jetzt Verluste verzeichnet, nicht mit solchen Billigeinfuhren in umfangreichen Mengen konkurrieren, da erstens Preisunterschiede auf diesem Markt eine sofortige Änderung der Bezugsquellen zur Folge haben (Mikroplatten sind in dieser Hinsicht mit Rohstoffen vergleichbar) und zweitens der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bereits alle erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt hat und schon zu äußerst niedrigen Kosten produziert. Daher dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern, so dass sogar seine Existenz bedroht wäre. (75) Aus den vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten und/oder sich erneut ausbreiten würde. F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Allgemeine Erwägungen (76) Die Kommission prüfte, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber 3,5"-Mikroplatten im Interesse der Gemeinschaft läge. Es wurde festgestellt, dass das schadensverursachende Dumping wahrscheinlich anhalten und/oder sich erneut ausbreiten wird. Die Untersuchung erstreckte sich auch auf die Frage, ob zwingende Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen, wobei auch die bisherigen Auswirkungen der Zölle auf die Interessen sämtlicher betroffener Parteien berücksichtigt wurden. (77) In der vorausgegangenen Untersuchung war die Auffassung vertreten worden, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwider laufen würde. Da die jetzige Untersuchung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen durchgeführt wird, sollten auch die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen insbesondere auf die Verwender, die Verbraucher und die Händler berücksichtigt werden. 2. Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (78) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Erwägungsgrund 68, insbesondere zur negativen Rentabilität, ist die Kommission der Auffassung, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Abhilfemaßnahmen gegen das schadensverursachende Dumping verschlechtern dürfte. (79) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist lebensfähig und in der Lage, den Markt für eine Ware zu beliefern, die zwar das Reifestadium ihres Lebenszyklus erreicht hat, aber das grundlegende Speichermedium für eine große Zahl von Computerbenutzern darstellt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat in der Tat seine Absicht unter Beweis gestellt, weiterhin eine wettbewerbsfähige Position auf dem Gemeinschaftsmarkt einzunehmen. Dazu ergriff er beispielsweise folgende Maßnahmen: a) Beibehaltung minimaler Verkaufspreise zur Wahrung seines Marktanteils; b) Förderung der Konsolidierung; c) Betriebsstilllegungen; d) intensiver Einsatz moderner Fertigungstechniken (z. B. verstärkte Automatisierung und Computerisierung); e) Verbesserung der Produktivität; f) Investitionen in die Produktion anderer digitaler Speichermedien. (80) Die Herstellung von Speichermedien ist ein technologisch wichtiger Bereich für die Gemeinschaft insgesamt. Die Fertigungstechnologie und die Erfahrung, die sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei der Herstellung von 3,5"-Mikroplatten angeeignet hat, haben in der Vergangenheit die Grundlage für weitere Innovationen bei der Herstellung anderer verwandter Datenspeichermedien gebildet und werden dies auch künftig tun. Wenn sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin im Mikroplattengeschäft behaupten kann, verfügt er über die wirtschaftliche Grundlage, um sich auch am expandierenden Geschäft mit anderen Speichermedien zu beteiligen. 3. Interessen der unabhängigen Einführer/Händler (81) Nur ein unabhängiger Einführer arbeitete an der Untersuchung mit. Er gab an, die Antidumpingzölle hätten eine Beschränkung der Einfuhren zur Folge. Allerdings war offensichtlich, dass dieser Einführer die betroffene Ware in der Vergangenheit weiterhin importieren konnte. Im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen könnte dieses Unternehmen weiterhin 3,5"-Mikroplatten aus den betroffenen Ländern und anderen Drittländern beziehen, darunter auch aus Ländern, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten. (82) Auch angesichts der geringen Kooperationsbereitschaft der Einführer in dieser Untersuchung ist der Schluss zu ziehen, dass die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten mit Ursprung in Hongkong und Korea keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der betroffenen unabhängigen Einführer und Händler in der Gemeinschaft hatten. (83) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Lage der unabhängigen Einführer von 3,5-Mikroplatten und der betroffenen Händler nicht beeinträchtigen dürfte. 4. Interessen der Zulieferer (84) Sollte es zu einer Verringerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und/oder einer weiteren Verschlechterung seiner Lage kommen, so würde dies nicht nur die Beschäftigungssituation und die Investitionstätigkeit in diesem Wirtschaftszweig selbst beeinträchtigen, sondern könnte indirekt auch Auswirkungen auf dessen Zulieferer haben, die für ihn unter anderem Gehäuse, magnetisch beschichtete Scheiben, Verschlusskappen, Kernstücke, Vliese und Federn herstellen. (85) Die Gemeinschaftshersteller beziehen den weitaus größten Teil ihrer Vormaterialien und Bauteile von Zulieferern in der Gemeinschaft. Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen läge daher eindeutig im Interesse der Zulieferer in der Gemeinschaft. 5. Interessen der Verwender und der Verbraucher (86) Zu den wichtigsten Verwendern von 3,5"-Mikroplatten gehören Software-Verfielfältiger und Endverbraucher. Keine dieser beiden Parteien nahm zu dieser Überprüfung Stellung. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die entsprechenden Feststellungen aus der Ausgangsuntersuchung weiterhin zutreffen, das heißt, dass der Anstieg der Kosten in diesem Sektor im Vergleich zu den Gesamtkosten unerheblich ist und wenn überhaupt nur geringfügige Auswirkungen auf die Einzelhandelspreise hätte. (87) Im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wäre dagegen die Existenz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, wobei die Einstellung seiner Produktion eine Verringerung des Angebots und eine Schmälerung des Wettbewerbs zum Nachteil der Software-Vervielfältiger und der Verbraucher zur Folge hätte. 6. Schlussfolgerung (88) Nach Abwägung der Interessen aller betroffenen Parteien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen. (89) Aufgrund der Länge der Untersuchung sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen auf vier Jahre begrenzt werden. G. VORGESCHLAGENE ZÖLLE (90) Die Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2199/94 eingeführt wurden, sollten in der bisherigen Höhe beibehalten werden, d. h.: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung kodierter digitaler Computerdaten des KN-Codes ex 8523 20 90 (TARIC-Code 8523 20 90*40 ) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea, mit Ausnahme von 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 MB oder mehr, die auf optischer Dauerservotracking-Technologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Für die Waren, die die nachstehend genannten Unternehmen herstellen, gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 3 Die Antidumpingzölle gelten vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué i Camps (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2). (2) ABl. L 236 vom 10.9.1994, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/1999 (ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 1). (3) Verordnung (EG) Nr. 2861/93 (ABl. L 262 vom 21.10.1993, S. 4). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/1999. (4) Verordnung (EG) Nr. 1821/98 (ABl. L 236 vom 22.8.1998, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/1999. (5) ABl. C 322 vom 21.10.1998, S. 4. (6) Verordnung (EG) Nr. 2537/1999 (ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 1). (7) ABl. C 256 vom 9.9.1999, S. 3.