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Document 32002R0188

    Verordnung (EG) Nr. 188/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

    ABl. L 31 vom 1.2.2002, p. 43–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/188/oj

    32002R0188

    Verordnung (EG) Nr. 188/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

    Amtsblatt Nr. L 031 vom 01/02/2002 S. 0043 - 0045


    Verordnung (EG) Nr. 188/2002 der Kommission

    vom 31. Januar 2002

    zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2001(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 13 Absatz 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

    (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 müssen die Erstattungen festgesetzt werden unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Verfügbarkeit von Reis und Bruchreis und deren Preisen in der Gemeinschaft einerseits und der Preise für Reis und Bruchreis auf dem Weltmarkt andererseits. Nach dem gleichen Text ist es ebenfalls wichtig, auf den Reismärkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der Handelsströme sicherzustellen. Ferner ist es wichtig, dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der künftigen Ausfuhren, dem Interesse an der Vermeidung von Marktstörungen in der Gemeinschaft sowie den Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen Rechnung zu tragen.

    (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1361/76 der Kommission(3) hat die Hoechstmenge Bruchreis festgelegt, die der Reis enthalten darf, für den die Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt wird, und hat den Prozentsatz der Verminderung bestimmt, der auf die Erstattung angewandt wird, wenn der im ausgeführten Reis enthaltene Anteil Bruchreis diese Hoechstmenge übersteigt.

    (4) Da nach einigen Bestimmungen 13143 t Reis aufgeführt werden könnten, sollte das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2001(5), angewandt werden. Bei der Festsetzung der Erstattungen ist dem Rechnung zu tragen.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 hat in Artikel 13 Absatz 5 die besonderen Kriterien festgesetzt, die bei der Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis zu berücksichtigen sind.

    (6) Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

    (7) Zur Berücksichtigung der auf einigen Märkten bestehenden Nachfrage nach verpacktem Langkornreis ist die Festsetzung einer besonderen Erstattung für das betreffende Erzeugnis vorzusehen.

    (8) Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

    (9) Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage des Reismarkts und insbesondere auf die Notierungen oder Preise von Reis und Bruchreis in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zu einer Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Beträge.

    (10) Im Rahmen der Verwaltung der sich aus den WHO-Verpflichtungen der Gemeinschaft ergebenden mengenmäßigen Beschränkungen sollte die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Erstattung ausgesetzt werden.

    (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1, ausgenommen die in Absatz 1 unter Buchstabe c), der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen Zustand werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

    Artikel 2

    Die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die im Anhang genannten Erzeugnisse wird, die im Anhang vorgesehenen 13143 t ausgenommen, ausgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Januar 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

    (2) ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 5.

    (3) ABl. L 154 vom 15.6.1976, S. 11.

    (4) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

    (5) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 27.

    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 31. Januar 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    NB:

    Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

    Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt.

    Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

    R01 Schweiz, Liechtenstein, Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia.

    R02 Marokko, Algerien, Tunesien, Malta, Ägypten, Israel, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, die Arabische Republik Syrien, die Ex-Spanische Sahara, Zypern, Jordanien, Irak, die Islamische Republik Iran, Jemen, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, Eritrea, Westjordanland/Gazastreifen, Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechische Republik, Slowenien, Slowakei, Norwegen, die Färöer, Island, die Russische Föderation, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Jugoslawien, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Rumänien, Bulgarien, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, die Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

    R03 Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Chile, Argentinien, Uruguay, Paraguay, Brasilien, Venezuela, Kanada, Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Kuba, Bermuda, Südafrika, Australien, Neuseeland, Hongkong SAR, Singapur, A40, A11 mit Ausnahme von Suriname, Guyana und Madagaskar.

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