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Document 32001D0841
2001/841/EC: Commission Decision of 27 November 2001 amending Decision 93/452/EEC authorising the Member States to provide for derogations from certain provisions of Council Directive 2000/29/EC, in respect of plants of Chamaecyparis Spach, Juniperus L. and Pinus L., respectively, originating in Japan (notified under document number C(2001) 3760)
2001/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/452/EWG zur einstweiligen Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. bzw. Pinus L. mit Ursprung in Japan Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3760)
2001/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/452/EWG zur einstweiligen Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. bzw. Pinus L. mit Ursprung in Japan Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3760)
ABl. L 313 vom 30.11.2001, p. 44–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002
2001/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/452/EWG zur einstweiligen Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. bzw. Pinus L. mit Ursprung in Japan Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3760)
Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/11/2001 S. 0044 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 27. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/452/EWG zur einstweiligen Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. bzw. Pinus L. mit Ursprung in Japan Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3760) (2001/841/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, auf Antrag des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG darf Pflanzenmaterial von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Samen und Früchten, aus außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden. (2) Die Entscheidung 93/452/EWG der Kommission vom 15. Juli 1993 zur einstweiligen Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. bzw. Pinus L., mit Ursprung in Japan, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/641/EG(4), lässt aber bei solchen Pflanzen Ausnahmen zu, sofern bestimmte technische Bedingungen erfuellt sind. (3) Da die Umstände, die zur Erteilung dieser Ermächtigung geführt haben, weiterhin gegeben sind, und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der technischen Bedingungen erforderlich machen würden, sollte die Ermächtigung verlängert werden. (4) Die Entscheidung 93/452/EWG ist entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 93/452/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h) vierter Gedankenstrich wird "98/641/EG" durch "2001/841/EG" ersetzt. 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 2002 für Pinus und Chamaecyparis und vom 1. Dezember 2001 bis 31. März 2002 für Juniperus. Sie wird vorher widerrufen, falls sich herausstellt, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Anforderungen die Einschleppung der Schadorganismen nicht verhindern können oder nicht erfuellt werden." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. November 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42. (3) ABl. L 210 vom 21.8.1993, S. 29. (4) ABl. L 304 vom 14.11.1998, S. 36.