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Document 32001D0818

    2001/818/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 95/454/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in der Republik Korea (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3692)

    ABl. L 307 vom 24.11.2001, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/818/oj

    32001D0818

    2001/818/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 95/454/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in der Republik Korea (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3692)

    Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/2001 S. 0020 - 0021


    Entscheidung der Kommission

    vom 22. November 2001

    zur Änderung der Entscheidung 95/454/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in der Republik Korea

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3692)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/818/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Anhang A der Entscheidung 95/454/EG der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in der Republik Korea(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/641/EG(4), ist die Gesundheitsbescheinigung für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Korea, die für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, festgelegt.

    (2) Gemäß der Entscheidung 95/453/EG der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Republik Korea(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/676/EG(6), ist auch die Einfuhr gefrorener und verarbeiteter Tiere der genannten Arten aus Korea gestattet. Deshalb ist es notwendig, die Bescheinigung ("Health Attestation") der mit der Entscheidung 95/454/EG festgelegten Gesundheitsbescheinigung ("Health Certificate") um die entsprechenden Anforderungen an Muscheln zu ergänzen.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 95/454/EG wird wie folgt geändert:

    Punkt IV von Anhang A erhält folgende Fassung: "IV. Bescheinigung

    Der amtliche Inspektor bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnisse folgende Anforderungen erfuellen:

    1. Sie sind gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden;

    2. sie sind gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden;

    3. sie sind gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterzogen worden;

    4. sie sind gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, gekennzeichnet, gelagert und befördert worden;

    5. sie stammen nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten;

    6. sie erfuellen die organoleptischen, parasitologischen, chemischen bzw. mikrobiologischen Anforderungen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen in der Richtlinie 91/493/EWG und deren Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind;

    7. handelt es sich bei den Fischereierzeugnissen um gefrorene oder verarbeitete Muscheln, gilt außerdem: die Muscheln müssen aus Erzeugungsgebieten stammen, die gemäß dem Anhang der Entscheidung 95/453/EG vom 23. Oktober 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Republik Korea zugelassen wurden.

    Der unterzeichnete amtliche Inspektor erklärt, dass ihm die Bestimmungen der Richtlinien 91/492/EWG, 91/493/EWG und 92/48/EWG sowie der Entscheidungen 95/453/EG und 95/454/EG bekannt sind."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung kommt 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. November 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 264 vom 7.11.1995, S. 37.

    (4) ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 10.

    (5) ABl. L 264 vom 7.11.1995, S. 35.

    (6) ABl. L 18 vom 5.9.2001, S. 18.

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