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Document 32001R2047

Verordnung (EG) Nr. 2047/2001 der Kommission vom 18. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

ABl. L 276 vom 19.10.2001, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2047/oj

32001R2047

Verordnung (EG) Nr. 2047/2001 der Kommission vom 18. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

Amtsblatt Nr. L 276 vom 19/10/2001 S. 0015 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 2047/2001 der Kommission

vom 18. Oktober 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit so viele Weinbauern wie möglich in den Genuss der Destillationsmaßnahme von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kommen können, wurde beschlossen, die Eröffnung dieser Maßnahme vom 1. September auf den 16. Oktober 2001 zu verschieben. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahme zu verbessern, sollte den Brennern, die den erzeugten Alkohol schnell brauchen und möglichst rasch mit der Destillation beginnen möchten, durch rasche Genehmigung der Destillationsverträge bis zu einem bestimmten Prozentsatz die Möglichkeit hierzu gegeben werden. Diese Änderung muss ab dem Zeitpunkt der Eröffnung dieser Destillationsmaßnahme gelten.

(2) Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1660/2001(4), sieht Modalitäten für den Absatz von Weinalkohol aus den Beständen der Interventionsstellen zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft vor. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen sind einige Bestimmungen, u. a. betreffend den Umfang der zum Verkauf angebotenen Partien und den Termin für die Übernahme des Alkohols, zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme, des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 63 wird folgender Absatz angefügt: "(5a) Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten die zwischen dem 16. und 31. Oktober 2001 geschlossenen Verträge unmittelbar nach ihrer Vorlage für eine Menge genehmigen, die 20 % der in jedem Vertrag vorgesehenen Menge nicht übersteigt."

2. Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die zu verkaufende Alkoholmenge besteht aus Partien. Die Partien werden von der Kommission zusammengestellt. Falls die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht anders entscheidet, gibt es so viele Partien, wie Unternehmen im Verzeichnis der zugelassenen Unternehmen stehen; die Partien werden allen im Verzeichnis aufgeführten zugelassenen Unternehmen zugewiesen. Akzeptiert ein Unternehmen den zum Verkauf angebotenen Alkohol nicht, so muss es dies der Kommission und der betreffenden Interventionsstelle innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die öffentliche Versteigerung des Alkohols mitteilen. Der nicht akzeptierte Alkohol wird nach dem Datum der Mitteilung der Nichtannahme von dem Verbot der materiellen Verbringung gemäß Artikel 95 Absatz 2 dieser Verordnung befreit und kann bei einer der folgenden öffentlichen Versteigerungen verkauft werden."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Außer in den Fällen, in denen die den Zuschlag erhaltenden Unternehmen eine Dauersicherheit geleistet haben, leisten sie vor jeglicher Übernahme des Alkohols und spätestens am Tag der Erteilung des Übernahmescheins bei jeder betreffenden Interventionsstelle eine Sicherheit zur Gewährleistung der Verwendung des betreffenden Alkohols als Bioethanol im Kraftstoffsektor."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Die Übernahme des Alkohols muss sechs Monate nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung durch die Kommission abgeschlossen sein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 221 vom 17.8.2001, S. 8.

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