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Document 32001R1962

    Verordnung (EG) Nr. 1962/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen

    ABl. L 268 vom 9.10.2001, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1962/oj

    32001R1962

    Verordnung (EG) Nr. 1962/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen

    Amtsblatt Nr. L 268 vom 09/10/2001 S. 0019 - 0020


    Verordnung (EG) Nr. 1962/2001 der Kommission

    vom 8. Oktober 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2001(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1007/97(4), sind die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen festgelegt worden.

    (2) Damit sich die Regelung wirksamer handhaben lässt, ist eine Reihe von Änderungen erforderlich.

    (3) Es ist sinnvoll, die Berechnung des bei Einreichung eines Lizenzantrags als Sicherheit zu leistenden Betrags zu vereinfachen.

    (4) Die Mitteilungen sollten auf elektronischem Wege (E-Mail) an die Kommission übermittelt werden.

    (5) Die Feiertage der Kommission und in den Mitgliedstaaten müssen berücksichtigt werden.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1429/95 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- der Nachweis für die Stellung einer Sicherheit von 20 EUR/Tonne Eigengewicht im Rahmen des Erstattungssatzes".

    2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien,

    a) die Gesamtmengen, für die Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen die, auf welche sich die gemäß Artikel 3 Absatz 4 abgelehnten Anträge beziehen;

    b) die Gesamtmengen, für die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 zurückgezogen wurden;

    c) die Gesamtmengen, für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht verwendet wurden;

    d) die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission(5) nicht verwendeten Gesamtmengen.

    Enthält die Mitteilung keine der genannten Mengenangaben, so trägt sie die Angabe 'keine'.

    (2) Die Mitteilungen

    a) tragen gegebenenfalls den Vermerk 'GATT-Nahrungsmittelhilfe', wenn sie eine Erstattung betreffen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft gewährt wurde;

    b) müssen der Kommission auf elektronischem Wege (E-Mail) auf dem von der Kommission zu diesem Zweck an die Mitgliedstaaten übermittelten Formular übersandt werden.

    (3) a) Die Mitteilungen erfolgen am Montag und Donnerstag jeder Woche bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und betreffen die Anträge, die an jedem Arbeitstag zwischen dem Tag der vorhergehenden Mitteilung und dem Vortag der Mitteilung eingereicht wurden, sowie die Angaben, die bei den Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums über die zurückgenommenen und nicht verwendeten Mengen eingegangen sind. Ist der Montag oder Donnerstag ein Feiertag für die Kommission, so kann diese die Tage der Mitteilung vorübergehend ändern.

    b) Fällt der in Buchstabe a) vorgesehene Tag der Mitteilung auf einen einzelstaatlichen Feiertag, so wird sie vom betreffenden Mitgliedstaat am letzten vorhergehenden Arbeitstag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) übermittelt."

    3. Der Anhang wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die ab dem 25. Oktober 2001 beantragten Lizenzen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Oktober 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    (2) ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 1.

    (3) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28.

    (4) ABl. L 145 vom 5.6.1997, S. 16.

    (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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