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Document 32001R1135

    Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 der Kommission vom 8. Juni 2001 zur Änderung der in den Vermarktungsnormen für bestimmte Arten von frischem Gemüse enthaltenen Bestimmungen betreffend die Größensortierung, die Aufmachung und die Kennzeichnung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/97

    ABl. L 154 vom 9.6.2001, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1221

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1135/oj

    32001R1135

    Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 der Kommission vom 8. Juni 2001 zur Änderung der in den Vermarktungsnormen für bestimmte Arten von frischem Gemüse enthaltenen Bestimmungen betreffend die Größensortierung, die Aufmachung und die Kennzeichnung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/97

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 09/06/2001 S. 0009 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 der Kommission

    vom 8. Juni 2001

    zur Änderung der in den Vermarktungsnormen für bestimmte Arten von frischem Gemüse enthaltenen Bestimmungen betreffend die Größensortierung, die Aufmachung und die Kennzeichnung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/97

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 48,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 trägt die Kommission bei der Festlegung von Normen für frisches Obst und Gemüse den von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) festgelegten internationalen Normen Rechnung. Letztere sehen vor, dass Auberginen/Melanzani(3), Blumenkohl/Karfiol(4), Kopfkohl und Zucchini vorbehaltlich besonderer Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften als Mini-Erzeugnisse vermarktet werden können. Die Verordnungen zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für diese Erzeugnisse, d. h. die Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Auberginen und Zucchini(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(6), die Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie und Spinat(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1168/1999(8), und die Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2551/1999(10), sind entsprechend zu ändern.

    (2) Einige Zucchini-, Auberginen-/Melanzani-, Blumenkohl-/Karfiol- und Kopfkohlsorten können einen guten Reifegrad erreichen, obwohl ihre Größe unter der für diese Arten in den Vermarktungsnormen festgelegten jeweiligen Mindestgröße liegt. In diesen Normen sollte daher präzisiert werden, dass die Bestimmungen betreffend die Größensortierung nicht für Mini-Erzeugnisse gelten. Allerdings ist eine einheitliche Größe der betreffenden Mini-Erzeugnisse und eine geeignete Kennzeichnung vorzusehen.

    (3) Es besteht zweifellos ein wirtschaftliches Interesse, Mini-Erzeugnisse als Mischungen verschiedener Arten zu vermarkten. Daher ist diese Art der Aufmachung für die betreffenden Minigemüsearten mit entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften vorzusehen.

    (4) Bei den Marktrücknahmen sollte jede Möglichkeit einer Verwechslung zwischen Mini-Erzeugnissen und Erzeugnissen von Nicht-Miniatur-Sorten oder Erzeugnissen, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad erreicht haben, ausgeschlossen sein. Um eine Umgehung der Vorschriften zu vermeiden und wirksame Kontrollen zu gewährleisten, ist die Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2000(12), so zu ändern, dass für Mini-Erzeugnisse die Möglichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Erzeugnisse in loser Schüttung und nicht nach Größen sortiert sind.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang II (Qualitätsnorm für Auberginen) wird dem Abschnitt III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) folgender Absatz, einschließlich der dazugehörigen Fußnote, angefügt: "Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse(13)."

    2. In Anhang II (Qualitätsnorm für Auberginen) Abschnitt V (Bestimmungen betreffend die Aufmachung) wird nach Absatz 2 von Buchstabe A (Gleichmäßigkeit) folgender Absatz eingefügt: "Mini-Auberginen müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Sie können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden."

    3. In Anhang II (Qualitätsnorm für Auberginen) wird in Abschnitt VI (Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung) dem Buchstaben D (Handelsmerkmale) folgender Gedankenstrich angefügt: "- gegebenenfalls 'Mini-Auberginen', 'Baby-Auberginen' oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben."

    4. In Anhang III (Qualitätsnorm für Zucchini) wird dem Abschnitt III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) folgender Absatz, einschließlich der dazugehörigen Fußnote, angefügt: "Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse(14)."

    5. In Anhang III (Qualitätsnorm für Zucchini) Abschnitt V (Bestimmungen betreffend die Aufmachung) wird nach Absatz 1 von Buchstabe A (Gleichmäßigkeit) folgender Absatz eingefügt: "Mini-Zucchini müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Sie können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden."

    6. In Anhang III (Qualitätsnorm für Zucchini) wird in Abschnitt VI (Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung) dem Buchstaben D (Handelsmerkmale) folgender Gedankenstrich angefügt: "- gegebenenfalls 'Mini-Zucchini', 'Baby-Zucchini' oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben."

    Artikel 2

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Abschnitt III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) wird folgender Absatz, einschließlich der dazugehörigen Fußnote, angefügt: "Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse(15)."

    2. In Abschnitt V (Bestimmungen betreffend die Aufmachung) wird nach Absatz 2 von Buchstabe A (Gleichmäßigkeit) folgender Absatz eingefügt: "Mini-Kopfkohl muss von weitgehend einheitlicher Größe sein. Er kann in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden."

    3. In Abschnitt VI (Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung) wird dem Buchstaben D (Handelsmerkmale) folgender Gedankenstrich angefügt: "- gegebenenfalls 'Mini-Kopfkohl', 'Baby-Kopfkohl' oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben."

    Artikel 3

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 963/98 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Abschnitt III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) wird folgender Absatz, einschließlich der dazugehörigen Fußnote, angefügt: "Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse(16)."

    2. In Abschnitt V (Bestimmungen betreffend die Aufmachung) wird nach Absatz 1 von Buchstabe A (Gleichmäßigkeit) folgender Absatz eingefügt: "Mini-Blumenkohl/Mini-Karfiol muss von weitgehend einheitlicher Größe sein. Er kann in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden."

    3. In Abschnitt VI (Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung) wird dem Buchstabe D (Handelsmerkmale) folgender Gedankenstrich angefügt: "- gegebenenfalls 'Mini-Blumenkohl'/'Mini-Karfiol', 'Baby-Blumenkohl'/'Baby-Karfiol' oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben."

    Artikel 4

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 erhält folgende Fassung: "Zwischen dem 16. Juli und 15. Oktober aus dem Markt genommene Tomaten sowie die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen entsprechen."

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juni 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

    (3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte 1994.

    (4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte 1994.

    (5) ABl. L 129 vom 15.5.1981, S. 38.

    (6) ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

    (7) ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 36.

    (8) ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 5.

    (9) ABl. L 135 vom 8.5.1998, S. 18.

    (10) ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 26.

    (11) ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 22.

    (12) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 7.

    (13) Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen sind Auberginen anderer als der Miniatur-Sorten, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht haben. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfuellt sein.

    (14) Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen sind Zucchini anderer als der Miniatur-Sorten, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht haben. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfuellt sein.

    (15) Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen ist Kopfkohl anderer als der Miniatur-Sorten, der keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht hat. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfuellt sein.

    (16) Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten von Kopfkohl/Karfiol und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen ist Blumenkohl/Karfiol anderer als der Miniatur-Sorten, der keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht hat. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfuellt sein.

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